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1.4 Gefährliche Arbeiten
  ¢ Instandhaltung
  Klare Regelungen schaffen, welche Arbeiten erlaubnisbedürftig sind (z.B. Feuerarbeiten, Einstieg in Behälter, Elektroarbeiten) und wie verfahren wird (z.B. § 30 Abs. 2 BGV B4; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BGV C12; § 30 Abs. 2 BGV D1; § 16 Abs. 1 BGV D15; Abschnitt 5.3 BGR 117)
Erlaubnisschein nur von qualifizierten Personen vor Ort ausstellen lassen
Erlaubnis nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen
Eindeutige Fertigmeldung sicherstellen
  ¢ Arbeiten in engen Räumen
  Siehe Abschnitt 2.5

Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen - Muster (Anhang 1 BGR 117)


1.5 Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen
  ¢ Auswahl und Benutzung
  Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist
Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen
Sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren
Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen
Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 BGR 189)
Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4)
Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt a 017
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 4 BGV A1; § 2 PSA-BV; BGR 189 bis 201; Merkblatt a 008

Abbildung 4: Halbmaske


 
M01 Augenschutz benutzen M02 Schutzhelm benutzen M05 Fußschutz benutzen


Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (Abschnitt 3.3.2.3 Tabelle 3 BGR 190)

Geräteart Vielfaches des Grenzwertes (GW) Bemerkungen, Einschränkungen
Halb-/Viertelmaske mit P1-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP1 4 Nicht gegen Tröpfchenaerosole, Partikeln krebserzeugender und radioaktiver Stoffe, Mikroorganismen (Viren, Bakterien und Pilze und deren Sporen und Enzyme).
Halb-/Viertelmaske mit P2-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 10 Nicht gegen Partikeln radioaktiver Stoffe, Viren und Enzyme.
Halb-/Viertelmaske mit P3-Filter, partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 30  


  ¢ Tätigkeiten, bei denen Substanzen die Kleidung verunreinigen
  Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln
Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen; die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 Abs. 3 GefStoffV)
Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen
Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B.
  • Beim Verwenden von brennbaren Flüssigkeiten:
    Kleidung, die kein gefährliches Schmelzverhalten zeigt und nicht elektrostatisch aufladbar ist, z.B. aus Baumwolle, Wolle
  • Beim Reinigen mit Flüssigkeitsstrahlern:
    Gesichtsschutzschirm, Schutzhandschuhe, Gummischürze, -stiefel
Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe verwenden (z.B. aus PVC, Neopren oder ähnlichem Material)
Beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen keine Lederhandschuhe verwenden
  Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 2 PSA-BV, § 4 BGV A1; BGR 189; BGR 195

  ¢ Verarbeiten von heißen Substanzen
  Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen
  Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 4, 35 BGV A1; BGI 537

 

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