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BGR 216 - Optische Sicherheitsleitsysteme
Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGR)
[bisher ZH 1/190.1]
(Ausgabe 07/2001)
redak. Hinweis:
vgl. ArbStättV 2004, Anhang Nr. 3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung
(zurückgezogen, nur zur Information)
Vorbemerkung
BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.
Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.
Die Anpassung und Ergänzung dieser BG-Regel, die aus der BG-Regel "Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und für Sicherheitsleitsysteme" (BGR 131) hervorgegangen sind, war erforderlich, weil einerseits auf diesem Gebiet sprunghafte technische Weiterentwicklungen eingetreten waren, andererseits größere Ereignisse in der jüngeren Vergangenheit, z.B. Großbrände, die Regelung dieses Fachgebietes durch die Berufsgenossenschaften erforderlich machten.
Der Ausdruck "Optische Sicherheitsleitsysteme" steht als Oberbegriff für elektrisch betriebene und lichtspeichernde Leitsysteme. Sicherheitsleitsysteme sind insbesondere dann erforderlich, wenn durch Ausfall der künstlichen Beleuchtung Menschen gefährdet werden können. Eine weitere Gefährdung in diesem Zusammenhang ist z.B. ein Brand und die damit verbundene Rauchentwicklung.
Im Allgemeinen verhält sich der Rauch so, dass er sich nach oben bewegt und damit oberhalb des Fußbodens eine ca. 0,5 m hohe raucharme Zone besteht. Diese raucharme Zone kann insbesondere für die Installation von bodennahen Sicherheitsleitsystemen genutzt werden, da durch Rauch die üblichen Sicherheitsleitsysteme, wie Sicherheitsbeleuchtung oder Kennzeichnung nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8), ihre Wirksamkeit verlieren können. Da die Installation eines Leitsystems von verschiedenen, sich teilweise überlagernden Bedingungen abhängig ist, ist die Planung durch einen Sachkundigen erforderlich. Sachkundig können z.B. entsprechende Fachfirmen sein.
Abhängig vom Grad der Gefährdung lassen sich unterschiedliche Leitsysteme einsetzen.
Das einfachste optische Sicherheitsleitsystem ist eine Kennzeichnung nach § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) (Beschilderung). Dieses Sicherheitsleitsystem wird für viele Betriebe ausreichend sein, wenn die oben geschilderten Gefährdungen nicht bestehen. Es muss jedoch geprüft werden, ob bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung oder bei Feuer und Rauchentwicklung nicht zusätzliche Systeme zu installieren sind.
In wenigen Anwendungsfällen kann auch ein Leitsystem erforderlich sein, das auf einen Brand reagieren und bei Bedarf die vorgegebene Fluchtrichtung ändern kann (dynamisches Sicherheitsleitsystem). Für solche Fälle muss jedoch eine erhöhte Gefährdung vorliegen. In vielen Fällen wird auch die Anwendung von lichtspeichernden Systemen, z.B. langnachleuchtende Systeme, ausreichend sein. Dies dürfte insbesondere dann der Fall sein, wenn wenige Personen betroffen sind und nur die Leitfunktion des Systems gefragt ist. Die bodennahen Sicherheitsleitsysteme stellen einen Schwerpunkt dieser BG-Regel dar.
Anhaltspunkte für die Gefährdungsermittlung bei der Errichtung von "optischen Sicherheitsleitsystemen" sind im Anhang dieser BG-Regel aufgeführt.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Auswahl, die Einrichtung und das Betreiben optischer Sicherheitsleitsysteme, die der Evakuierung und Rettung von Personen dienen.
Diese BG-Regel konkretisiert folgende staatliche und berufsgenossenschaftliche Arbeitsschutzvorschriften:
(Stand: 21.08.2023)
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