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Wie sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden?

Das dargestellte Ablaufschema stellt einen Vorschlag dar, wie eine Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt und zweckmäßig dokumentiert werden kann. Es resultiert aus umfangreichen Untersuchungen in Betrieben unserer Berufsgenossenschaft. Entsprechend dem Ablaufschema sollte eine Gefährdungsbeurteilung im ersten Schritt sinnvoller Weise mit der Feststellung der vorhandenen Betriebsstruktur und Arbeitsorganisation beginnen. Es hat sich bewährt, dieses Organigramm der Dokumentation voranzustellen.

Aus der Kenntnis der Betriebsstruktur muss im zweiten Schritt die Festlegung der Betrachtungseinheit erfolgen. Damit werden die Grundlagen für die folgenden Untersuchungen gelegt. Maßgebend für die Aussagefähigkeit und damit auch für den Nutzen der gesamten Gefährdungsbeurteilung ist die Qualität, mit der diese Strukturierungvorgenommen wird. Es sollte festgelegt werden, in welchen Struktureinheiten die Gefährdungsbeurteilung erfolgt. Liegen Arbeitsbereiche vor, in denen überwiegend gleiche Tätigkeiten verrichtet werden, z.B.Putzarbeitsplätze in der keramischen Industrie, Malarbeitsplätz ein der Glas- oder Keramikherstellung sowie Glasschleifarbeitsplätze,bietet es sich an, die Gefährdungsbeurteilung für den gesamten Bereich als Einheit durchzuführen. In der Regel wird es sich als notwendigerweisen, die Beurteilung arbeitsplatzbezogen oder tätigkeitsbezogen durchzuführen.

Als dritter Schritt bietet sich an, unter Verwendung der Kataloge der Berufsgenossenschaft qualitativ zu ermitteln, welche Gefährdungen /Belastungen in den festgelegten Struktureinheiten auftreten. Dabei handelt es sich zunächst um eine ja/nein-Entscheidung. Empfohlen wird, dazu die im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - dargestellte Übersicht zu verwenden. Im vierten Schritt sollte festgestellt werden,ob die im Betrieb vorhandenen Maßnahmen ausreichen, die im Katalog genannten Schutzziele zu erreichen. Zu empfehlen ist, im fünften Schritt das Risiko (Wahrscheinlichkeit und Schwere eines durch eine Gefährdung möglichen Schadens) und/oder die Beanspruchung (Auswirkung der Belastung auf eine Person) zu ermitteln.

Dazu sind eventuell Messungen, z.B. Gefahrstoffe, Lärm, oder Analysen des bisherigen Unfall- und Berufskrankheitengeschehens sowie Risikobetrachtungen notwendig.

Diese Risiken und die Beanspruchungen sind die Grundlage für die Festlegung von Maßnahmen, die im sechsten Schritt erfolgen. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten, wie sie das Arbeitsschutzgesetz in § 4 vorgibt. Mit den Maßnahmen sind Termine und Verantwortlichkeiten festzulegen. Im siebten Schritt sind die Maßnahmen bezüglich ihrer Realisierung zu kontrollieren. Die Beurteilung ist zu dokumentieren. Dazu ist nach dem Arbeitsschutzgesetz keine besondere Form vorgeschrieben. Empfohlen wird, die von der Berufsgenossenschaft in den speziellen gewerbszweigspezifischen Gefährdungskatalogen angegebenen Formblätter zu nutzen.

Selbstverständlich sind auch die erfolgten Maßnahmen hinsichtlich von Gefährdungen und Belastungen zu überprüfen. Daraus ergibt sich auch, dass die Gefährdungsbeurteilung einen kontinuierlichen Prozess im Arbeitsschutz darstellt.

Ablaufschema
1 Erfassung der Betriebsstruktur und Arbeitsorganisation
(Untergliederung in Bereiche)
2 Festlegung der Betrachtungseinheit
(z.B. arbeitsbereichs-, tätigkeits- oder personenbezogen)
3 Ermittlung der Gefährdungen/Belastungen mit Anwendung der allgemeinen und gewerbszweigspezifischen Gefährdungskataloge
(ja/nein - Entscheidung)
4 Prüfung, ob die im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - aufgeführten Schutzziele erreicht sind
5 Bewertung der Gefährdungen/ Belastungen
(Einschätzung des Risikos und der Beanspruchung)
6 Festlegung von Maßnahmen, Terminen ihrer Realisierung und Verantwortlichkeiten
7 Kontrolle der Realisierung
8 Gefährdungsermittlung nach Realisierung
 
Dokumentation aller Schritte


Welche Gefährdungen und Belastungen sind zu ermitteln und zu beurteilen?

Bei der praktischen Durchführung der Gefährdungsbeurteilungen steht immer die Frage im Mittelpunkt, welche Gefährdungen und Belastungen in die Ermittlung und Beurteilung einbezogen werden sollen.

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Versicherten."
    (siehe § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz)

Umfassend sind die Gefährdungen und Belastungen, die in der Keramischen- und Glas-Industrie auftreten, im Gefährdungs- und Aufgabenkatalog - Allgemeiner Teil - aufgelistet.

3 Hilfestellung durch die Berufsgenossenschaft beider Durchführung

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