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Kapitel 2.22
Betreiben von Maschinen der Papierherstellung
[Inhalte aus bisheriger VBG 7r]
( Übersicht;zurückgezogen)
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DGUV-Newsletter 07/2024:
Kapitel 2.11 und 2.22 wurdenzurückgezogen
"Die Kapitelinhalte sind veraltet und haben aktuelle Regelungen in anderen Regelwerken Eingang gefunden (z.B. Betriebssicherheitsverordnung und zugehörige Technische Regeln, Regelwerk der DGUV)."
1 Anwendungsbereich
1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf das Betreiben von Maschinen zur Papierherstellung. Zu den Maschinen der Papierherstellung zählen z.B. Maschinen, Anlagen und Apparate zur Herstellung und Ausrüstung von Zellstoff, Holzstoff, Papier, Pappe, Karton, Faserplatten und Vliesstoff im Nassverfahren sowie zum Streichen von Rohpapieren. 1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf das Betreiben von
2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3.1 Beschäftigungsbeschränkung 3.1.1 Jugendliche dürfen mit dem selbstständigen Betreiben von Maschinen der Papierherstellung nicht beschäftigt werden. Hierzu zählen z.B. Papier-, Pappen-, Karton-, Faserplatten- und Streichmaschinen, Umroller, Rollenschneidmaschinen, Querschneider und Kalander. 3.1.2 Abschnitt 3.1.1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, soweit
3.2 Unterweisung Der Unternehmer hat über durchgeführte Unterweisungen schriftliche Nachweise zu führen, aus denen Gegenstand der Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hervorgehen. Unterweisungen sind nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) vorgeschrieben. Unterweisungen kommen in Betracht über: 3.3 Ingangsetzen Ist nicht sichergestellt, dass Versicherte nicht gefährdet werden können, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass vor dem Ingangsetzen von Maschinen oder Maschinengruppen, die mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgerüstet sind, ein Anlaufwarnsignal gegeben wird. Ein Anlaufwarnsignal ist z.B. dann zu geben, wenn unerwartete Gefahr bringende Bewegungen inganggesetzt werden. 3.4 Stapel Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zwischen Stapeln und Absturzsicherungen von Behältern mit bewegten Innenteilen ein Mindestabstand von 1,0 m eingehalten wird. Behälter mit bewegten Innenteilen sind: 3.5 Wicklungen an Rollstühlen Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Rollstühlen der Mindestabstand von 12 cm zwischen zwei Wicklun en (Tambouren) oder zwischen Wicklung und festen Teilen nur unterschritten wird wenn trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion vorhanden sind. |
(Stand: 18.07.2024)
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