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Kapitel 2.32
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Betreiben von Sauerstoffanlagen

[Inhalte aus vorheriger BGV B7]
( Übersicht)

Zurückgezogen 04/2015

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Zurückgezogen 04/2015
gemäß Mitteilungen der Fachbereiche Organisation des Arbeitsschutzes (FB ORG) sowie Rohstoffe und chemische Industrie (FB RCI) der DGUV


1 Anwendungsbereich

1.1 Dieses Kapitel findet Anwendung auf

  1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen zum Gewinnen, Verdichten, Vergasen, Fortleiten und Lagern von Sauerstoff; sie gilt auch, wenn Sauerstoff als Nebenprodukt anfällt,
  2. Bereiche im Freien und Räume, die zum Betrieb von Anlagen oder Anlagenteilen nach Nummer 1 bestimmt sind.
Zu den Anlageteilen nach Nummer 1 und 2 können auch Druckbehälter in Verbindung mit den in Nummer 1 genannten Begriffen gehören.

Für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern und Druckgasbehältern sowie Füllanlagen für Sauerstoff siehe Druckbehälterverordnung und zugehörige Technische Regeln Druckbehälter ( TRB) sowie zugehörige Technische Regeln Druckgase ( TRG). In den TRB sind hinsichtlich der Druckbehälter für Sauerstoff nur die aus der Druckbehälterverordnung hervorgehenden druckbehälterspezifischen, sicherheitstechnischen Anforderungen enthalten. Für sauerstoffspezifische, sicherheitstechnische Anforderungen an Druckbehälter und deren Ausrüstungsteile, insbesondere hinsichtlich der Werkstoffe, gelten die einschlägigen Anforderungen dieses Kapitels.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) und BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617).

Hinweis: Die vorstehend genannte Unfallverhütungsvorschrift soll zum 1. Januar 2005 zurückgezogen werden; ausgewählte Betriebsbestimmungen dieser Vorschrift werden in das Kapitel 2.26 zur BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) überstellt.

Als Nebenprodukt fällt Sauerstoff beispielsweise in solchen Luftzerlegungsanlagen an, die der Gewinnung von Stickstoff dienen.

1.2 Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf

  1. das Aufstellen von Druckbehältern zum Lagern von Sauerstoff,
  2. Druckgasbehälter mit Sauerstoff.

2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Kapitels werden folgende Begriffe bestimmt:

Sauerstoff umfasst

  • reinen Sauerstoff,
  • alle Gemische aus Inertgas und Sauerstoff mit einem Volumenanteil an Sauerstoff von mehr als 70 %, bezogen auf den gasförmigen Zustand,

in gasförmigen oder flüssigen Zustand.

Zu einer Gefährdung kann möglicherweise Sauerstoff in Gasgemischen mit einem Volumenanteil von mehr als 21 % führen, hierzu zählt auch flüssige Luft; siehe BG-Information "Umgang mit Sauerstoff" (BGI 617).

3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

A. Gemeinsame Anforderungen

3.1 Räume und Bereiche

3.1.1 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen wird, müssen Decken, Wände und Fußbö-den aus nichtbrennbaren Baustoffen haben.

Siehe hierzu DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" und DIN 4102-4 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und Sonderbauteile".

3.1.2 Räume, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen von angrenzenden Räumen, die brand- oder explosionsgefährdet sind, soweit gasdicht abgetrennt sein, dass in diesen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen mit einer Sauerstoffanreicherung nicht zu rechnen ist.

Unter angrenzenden Räumen sind daneben-, darüber- und darunter liegende Räume zu verstehen.

Gemauerte, beiderseits verputzte Wände sind im Allgemeinen ausreichend gasdicht, ebenso Türen der Brandwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102 bei selbstschließender Ausführung.

3.1.3 In Räumen, in denen flüssiger Sauerstoff austreten kann, muss um mögliche Austrittstellen für den Schutz der Versicherten ein ausreichend bemessener Bereich vorhanden sein. Bauliche Einrichtungen im Schutzbereich müssen nach Abschnitt 3.1.1 beschaffen sein. Zusätzlich dürfen sich im Schutzbereich keine Öffnungen zu tiefer liegenden Räumen, keine Kanaleinläufe ohne Flüssigkeitsverschluss und keine brennbaren Stoffe befinden.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Schutzbereich einen Umkreis von 5 m um mögliche Austrittstellen umfasst.

3.1.4 Abschnitt 3.1.3 Sätze 1 und 3 gelten auch für Bereiche im Freien.

Zu brennbaren Stoffen im Freien gehören insbesondere Böden aus Asphalt (Bitumen) oder Holz.

3.1.5 Ausgänge von Räumen, in denen Sauerstoff gewonnen, verdichtet oder flüssiger Sauerstoff vergast wird, müssen so angeordnet sein, dass die Räume bei Gefahr schnell verlassen werden können.

3.2 Lüftung

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