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3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen |
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen - übertragenen Arbeitsaufgaben zu benutzen. |
Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.
Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z.B. aus
Die Arbeitsaufgaben werden z.B. festgelegt durch
3.4 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
§ 18 Zutritts- und Aufenthaltsverbote |
Versicherte dürfen sich an gefährlichen Stellen nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten. |
Diese Bestimmung ergänzt auf Seiten der Versicherten § 9 derVorschrift, nach der der Unternehmer im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung festlegt, welche Betriebsteile von Unbefugten nicht betreten werden dürfen.
Was "gefährliche Stellen" sind, richtet sich nach den Betriebsverhältnissen, der speziell verrichteten Tätigkeit und den Arbeitsschutzvorschriften.
Gefährliche Stellen sind z.B.:
Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotszeichen bis zur Bewachung reichen.
4 Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
A. Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte
Viertes Kapitel Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes |
Erster Abschnitt Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung, Sicherheitsbeauftragte |
4.1 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
§ 19 Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten | |
4.1.1 | (1) Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen. |
Unter bestimmten, in § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) festgelegten Bedingungen kann der Unternehmer auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen. Dies gilt als gleichwertige Maßnahme.
4.1.2 | (2) Der Unternehmer hat die Zusammenarbeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und der Betriebsärzte zu fördern. |
Der Unternehmer sollte darauf hinwirken, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
4.2 Sicherheitsbeauftragte
§ 20 Sicherheitsbeauftragte | |
4.2.1 | (1) Der Unternehmer hat Sicherheitsbeauftragte mindestens in der Anzahl nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bestellen. |
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sollte in schriftlicher Form erfolgen (siehe nachstehendes Muster für die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten); die Betriebsvertretung ist zu beteiligen. Die Bestellung sollte unter Mitwirkung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des unmittelbaren Vorgesetzten geschehen.
Die Mindestanzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ist in Anlage 2 derVorschrift geregelt. Je nach Gefährdungssituation oder Organisationsstruktur eines Betriebes ist es sinnvoll, Sicherheitsbeauftragte über die Mindestanzahl hinaus zu bestellen, z.B. beim Mehrschichtbetrieb. Dabei sollten die Sicherheitsbeauftragten zur Erfüllung ihrer Aufgabe nur einen für sie überschaubaren Betriebsbereich zugewiesen bekommen, z.B. eine Abteilung, einen Produktionsbereich, in dem sie sich auskennen und in dem sie auch bei den übrigen Kollegen bekannt und anerkannt sind. Dieser Bereich kann auch, wenn die Situation es erfordert, weniger als 20 Versicherte haben.
(Stand: 21.08.2023)
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