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Regelwerk

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 03/2005)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 31 beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anisendung:

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang
    oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichs-bezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen - Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben
      und
      über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) und b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit

  1. die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 01. Oktober 1995 erfüllt
    und
  2. im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig war.

(4) Unternehmer, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens Informations- und Motivationsmaßnahmen der bisherigen alternativen sicherheitstechnischen Betreuung begonnen haben, können diese innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Unfallverhütungsvorschrift abschließen, wenn sie nach Maßgabe der Anlage 3 ergänzende spezifische Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit der Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert haben.

(5) Unternehmer, die die Kriterien der bisherigen alternativen sicherheitstechnischen Betreuung erfüllen, sind verpflichtet, weiterhin einen Betriebsarzt nach § 2 Abs. 2 und 3 zu bestellen, bis sie nach Maßgabe der Anlage 3 eine ergänzende spezifische Fortbildung zur Erforderlichkeit und Inanspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung absolviert haben.

Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Tag des Monats in Kraft, der der Veröffentlichung folgt*) . Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV a 6) vom 01. Oktober 1995, in der Fassung vom 01. Oktober 1995 und "Betriebsärzte" (BGV a 7) vom 01. Oktober 1995 in der Fassung vom 01. Oktober 1995 außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008 gültig.

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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach 3 Jahren wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für einen Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitsicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft in einem Bericht entsprechend § 5 nachgewiesen werden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich entsprechend der Veranlagung des Unternehmens zum Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft nach den Merkmalen der nachfolgenden Tabellen.

Bestellung von Betriebsärzten:

Gruppe Betriebsart Erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Beschäftigtem)
A Hochofenwerke
NE-Metallhütten
Kokereien

Stahlwerke

Warmwalzwerke

Kaltwalzwerke
Kaltziehereien
Drahtziehereien
Herstellung von Kaltbandprofilen
NE-Metallhalbzeugwerke

Hammer- und Schmiedepresswerke
Gesenkschmieden

Gießereien und Umschmelzwerke

Stahlbau

Verarbeitung von überwiegend schweren Blechen
(ab 40 kg Gewicht pro m2 Fläche)

0,6
B Alle Unternehmenszweige, soweit sie nicht in Gruppe a oder C genannt sind 0,5
C Kaufmännischer und verwaltender Teil 0,2


Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Gruppe Betriebsart Bei einer Zahl der
durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten
Einsatzzeit
(Std./Jahr je Beschäftigtem)
A Hochofenwerke
NE-Metallhütten
Kokereien

Stahlwerke

Warmwalzwerke

Kaltwalzwerke
Kaltziehereien
Drahtziehereien
Herstellung von Kaltbandprofilen
NE-Metallhalbzeugwerke

Hammer- und Schmiedepresswerke
Gesenkschmieden

Gießereien und Umschmelzwerke

Stahlbau

Verarbeitung von überwiegend schweren
Blechen (ab 40 kg Gewicht pro m~ Fläche)

Bis 500
501 bis 5000
über 5000
3,0
2,5
2,1
B Alle Unternehmenszweige, soweit sie nicht in Gruppe a öder C genannt sind Bis 500
501 bis 5000
über 5000
2,1
1,6
1,2
C Kaufmännischer und verwaltender Teil Unbegrenzt 0,3

Einsatzzeiten, die vom Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit im abgelaufenen Jahr nicht erbracht wurden, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht wurden, können auf das laufende Jahr angerechnet werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen jährlich mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sein.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


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  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alter-native bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen:

Motivation und branchenneutrale Information Präsenzmaßnahme mit Wirksamkeitskontrolle
Umfang: 8 Lehreinheiten
Branchenspezifische Information Präsenzmaßnahme und/oder Selbstlernphase mit Wirksamkeitskontrolle
Umfang: 8-24 Lehreinheiten

Sie sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 5 Jahren an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten.

Inhalte der Motivation und Information bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:

2.1 Ergänzende Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Inanspruchnahme betriebsärztlicher Betreuung nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5

Die ergänzenden Informations- und Motivationsmaßnahmen zur Erforderlichkeit und Innspruchnahme der betriebsärztlichen Betreuung nach § 6 Abs. 4 und Abs. 5 umfassen:

Bedarfsorientierte betriebsärztliche Betreuung
  • Gefährdungsbeurteilung als Basis
  • Anlässe für die Betreuung durch den Betriebsarzt Umsetzung der betriebsärztlichen Betreuung
  • Dokumentation
Präsenzmaßnahme
Umfang:
4 Lehreinheiten

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

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Anhang 1
Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2


§ 2 Bestellung

zu Abs. 1:

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

Die Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind unabhängig von der Betriebsgröße aus einer Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu ermitteln, zu überprüfen und zu erfüllen. Somit sind die in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz genannten Aufgaben nicht als abschließend anzusehen. Insofern hat der Unternehmer den Einsatz des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit für alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten vorrangig an der Gefährdungsbeurteilung auszurichten, siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz "Beurteilung der Arbeitsbedingungen". Wird die Gefährdungsbeurteilung erneuert, weil sich wesentliche Elemente des Betriebsgeschehens geändert haben, die Auswirkungen auf den Arbeitsschutz haben, sind die Einsatzzeiten des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dementsprechend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Unter Betrieb ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereichen und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie

  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
    oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

zu Abs. 3:

Den berechneten Mindesteinsatzzeiten liegen die mit der Arbeit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer, den Gruppen A, B und C zugeordneter Unternehmenszweige, bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall, Häufung von Gesundheitsstörungen).

Die erforderliche Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer wenigstens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Die sich nach § 2 Abs. 3 und Anlage 2 ergebende Mindesteinsatzzeit soll nicht auf mehrere Personen aufgeteilt werden.

Sind im Betrieb mehrere Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, so ist einer zum leitenden Betriebsarzt oder eine zur leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen; siehe § 8 Abs. 2 Arbeitssicherheitsgesetz.

zu Abs. 4:

Die in §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 3 auch durch das Modell der bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach § 2 Abs. 4 und der Anlage 3 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Ein Themenplan für die Informations- und Motivationsmaßnahmen ist als Anhang 4 beigefügt.

Soweit bei Zertifizierungen im Rahmen der Qualitätssicherung Arbeitsschutz nachweisbar und ausreichend einbezogen wurde, kann dies im Einzelfall auf entsprechende Abschnitte der Motivations- und Informationsmaßnahmen angerechnet werden. Ebenso können Abschnitte aus vorangegangenen Bildungsmaßnahmen (z.B. Meisterausbildung), soweit der Arbeitsschutz einbezogen wurde, prüfungsrelevant war und der Abschluss nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, angerechnet werden.


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Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit Anhang 2
(Zu § 4 )


Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.

Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre "Informationen zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit" (BGI 838-2). Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az.: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen.


LE Rahmenthemen / Themenfelder Unterthemen (Lerninhalte)
8 Schutz vor Absturz aus der Höhe/ in die Tiefe

Aus dem Themenfeld 1:

"Spezifische Gefährdungsfaktoren"

  • Arbeitsplätze
  • Verkehrswege
  • Absturzsicherungen
  • Auffangeinrichtungen
  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
  • Montageanweisung
8 Organisation der Instandhaltung/ Störungsbeseitigung

Aus dem Themenfeld 3:

"Spezifische Arbeitsverfahren"

  • Schäden im Unternehmen
    • Erfassungsmethoden
    • Kosten
  • Arten der Instandhaltung
    • vorbeugend
    • instand setzend
    • basierend auf Risikobewertung
  • Abhilfestrategien
8 Verkettete und flexible Systeme

Aus dem Themenfeld 2:

"Spezifische Maschinen/ Geräte/ Anlagen"

  • Konzeptionierung, Planung und Bau
  • Beschaffung
  • Betrieb
8 Komplexe Verkehrssituationen

Aus den Themenfeldern 1 und 4:

"Spezifische Gefährdungsfaktoren",

"Spezifische Arbeitsstätten"

  • Transportmittel
    • Handtransport
    • Transporthilfsmittel
    • Flurförderzeuge
    • Krane
    • Lastaufnahmeeinrichtungen
  • Transportwege
    • Türen, Tore, Durchfahrten
  • Anforderungen an Transportmittel
  • Personelle Voraussetzungen für die Durchführung von Transporten
  • Ladungssicherung


Die bereichsbezogene Ausbildung in der Ausbildungsstufe III ist gemäß den verbindlichen inhaltlichen und zeitlichen Festlegungen des Ausbildungsplanes der Berufsgenossenschaft in der jeweils gültigen Fassung wahrzunehmen.

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) Anhang 3


(siehe Arbeitssicherheitsgesetz).


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Struktur und Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahmen Anhang 4
(Zu Anlage 3 Abschnitt 2 und § 2 Abs. 4)


Präsenzphase (26 LE*))
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Nutzen für den Betrieb
  • Unternehmensziele und Arbeitsschutz
  • Gesunde und zufriedene Mitarbeiter
  • Ungestörte Arbeitsabläufe
Verantwortung des Unternehmers und der Führungskräfte
  • Intentionen des Arbeitsschutzrechtes
  • Gestaltungsspielräume
  • Rechtspflichten und -folgen
  • Organisationspflichten
Arbeitsschutz organisieren
  • Innerbetriebliche Arbeitsschutzorganisation
  • Kooperation mit externen Partnern
  • Hilfsmittel
Mitarbeiter führen
  • Mensch und Verhalten
  • Führungsinstrumente
  • Unterweisung
Gefährdungsbeurteilung - Einführung und Anwendung
  • Systematik
  • Hilfsmittel
  • Anleitung zur Durchführung
  • Gewerbezweigspezifische Beispiele
Anlässe für die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
  • Beispiele für Anlässe
  • Beratungsbedarf
  • Externe Berater
Dienstleistungsangebote der Berufsgenossenschaft
  • Präventionsangebote
Wirksamkeitskontrolle Teil I
  • Abfrage

*) Für Betriebe mit besonders geringem Gefährdungspotenzial kann die branchenspezifische Information entsprechend der Tabelle in Anlage 3 Ziffer 2 im Einzelfall reduziert werden.

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