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2 Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen umfassen die Teilnahme des Unternehmers an einem Motivationsseminar mit einer Dauer von 16 Lehreinheiten und an einer Informationsmaßnahme.
Sie sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchsten 3 Jahren an von der FBG durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt 16 Lehreinheiten.
Motivationsmaßnahme
Die Motivation der Unternehmer erfolgt durch persönliche Ansprache in Seminaren im Aus- und Fortbildungszentrum für Arbeits- und Gesundheitsschutz FBG Reinhardsbrunn. Die Themen und Inhalte werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt und vermittelt. Der Unternehmer ist dabei direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt. Die Berücksichtigung des Arbeitsschutzes bei den Unternehmenszielen "effiziente Produktion, Konkurrenzfähigkeit, Qualität und Hygiene sowie Image" wird für die Unternehmer verdeutlicht. Branchenspezifische Praxislösungen werden anhand vorhandener Demonstrationsobjekte aus der Branche erläutert. Der Lernerfolg wird durch Übungen unter Praxisbedingungen gesteigert. Persönliche Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer ist erforderlich.
Inhalte der Motivation bei der alternativen bedarfsorientierten Betreuung sind insbesondere:
Die Themen und Methoden werden fortlaufend an neue Erkenntnisse und Entwicklungen angepasst. Die Erkenntnisse aus der praktischen Umsetzung werden im Rahmen der Qualitätssicherung eingebracht.
Die Unternehmer werden persönlich zu den Seminaren von der FBG eingeladen und erhalten nach Absolvierung eine Teilnahmebescheinigung. Die Seminare werden von der FBG im Aus- und Fortbildungszentrum für Arbeitsund Gesundheitsschutz FBG Reinhardsbrunn durchgeführt. Dabei werden Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte als Moderatoren und Referenten zu angemessenen Zeitanteilen eingesetzt.
Macht sich ein Unternehmer nach Absolvierung der Meisterausbildung oder gleichwertiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen selbstständig und hat er im Rahmen dieser Ausbildungsmaßnahmen an einer Motivationsmaßnahme der FBG teilgenommen, so wird die Teilnahmebescheinigung anerkannt, wenn die Teilnahme nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Informationsmaßnahmen
Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien. Damit ist sichergestellt, dass innerhalb von maximal 3 Jahren nach Besuch des Motivationsseminars beim Unternehmer ein Informationsstand erzielt wird, der in seminaristischer Form vermittelt, mindestens einem Umfang von 1½ Wochen oder 48 Lehreinheiten entspricht. Dabei geht es um die Verdeutlichung der Zusammenhänge zwischen Unfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einerseits und Expositionsbedingungen und Belastungen der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz andererseits.
Themen der Informationsmaßnahmen sind:
Als Mitglied der FBG erhält jeder Unternehmer 4 x pro Jahr eine Ausgabe der Zeitschrift FBG-Forum. Die Anzahl der Exemplare orientiert sich an der Beschäftigtenzahl des Betriebes. In jeder Ausgabe sind gezielte Informationen für Teilnehmer an der modifizierten Betreuungsform enthalten. Damit wird fortlaufend ein aktueller Informationsstand erreicht.
Hinzu kommen weitere regelmäßige Informationen durch die FBG insbesondere auf Informationsveranstaltungen, wie z.B.
Die Informationsmaßnahme läuft zeitlich unbegrenzt.
Die Medien werden von der FBG herausgegeben. Die FBG stellt sicher, dass die Teilnehmer die Medien direkt nach dem Seminar erhalten. Diese Medien kann der Teilnehmer auch in elektronischer Form erhalten (z.B. CD-ROM oder Internetauftritt der FBG). FBG-Forum wird an alle Unternehmer versandt. Die Inhalte von FBG-Forum sind darüber hinaus im Internet jederzeit jedem Unternehmer verfügbar.
Fortbildungsmaßnahme
Die Seminarinhalte und -methoden sind insbesondere:
Die Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahme ist Voraussetzung für die Teilnahme an dem Fortbildungsseminar. Zu den Fortbildungsseminaren werden die Unternehmer persönlich eingeladen. Persönliche Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer ist erforderlich.
3 Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das -Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch jeden Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem , sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4 Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten:
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Bestellung und Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (Zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2) |
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotenziale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbstständige Unternehmenseinheit zu verstehen. Entsprechend der Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes gelten Betriebsteile als selbstständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Einsatzzeit für Betriebsärzte
Zur Ermittlung der Einsatzzeit ist die Zahl der einer Gruppe zugeordneten Arbeitnehmer mit der für diese Gruppe in der Tabelle in Abs. 1 Anlage 2 angegebenen Belastungsziffer zu vervielfältigen. Die für die einzelnen Gruppen errechneten Zahlen geben zusammengenommen die jährliche Einsatzzeit für den Betrieb.
Das Gefährdungspotenzial für die Tätigkeitsgruppen wird durch eine Belastungsziffer ausgedrückt (siehe Tabelle). Die Belastungsziffer gibt gleichzeitig an, welchen zeitlichen Umfang (Einsatzzeit) eine arbeitsmedizinische Betreuung in Anspruch nehmen sollte und drückt den Bruchteil einer Stunde je zu Betreuendem und Jahr aus, der ohne Vorliegen besonderer Umstände als ausreichend angesehen werden kann. Das Betreuungsintervall drückt das längste Intervall in Jahren aus, das zwischen den Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung in einer Tätigkeitsgruppe liegen sollte.
Die Art der Berechnung des Zeitbedarfs für den Einsatz von Betriebsärzten ergibt sich aus folgenden Beispielen:
Beispiel A:
Ein Fleischwarenproduktionsbetrieb hat 1.120 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 | 180 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 | 870 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 | 0 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 | 70 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:
180 * 0,8 = | 144 Stunden pro Jahr | |
870 * 0,5 = | 435 Stunden pro Jahr | |
70 * 0,2 = | 14 Stunden pro Jahr | |
593 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel B:
Eine Fleischwarenfabrik hat 290 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 | 64 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 | 156 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 | 30 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 | 40 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:
64 * 0,8 = | 51,2 Stunden pro Jahr | |
156 * 0,5 = | 78 Stunden pro Jahr | |
30 * 0,33 = | 10 Stunden pro Jahr | |
40 * 0,2 = | 8 Stunden pro Jahr | |
147,2 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel C:
Ein Schlachtunternehmen hat 28 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 | 12 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 | 2 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 | 6 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,2 | 8 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:
12 * 0,8 = | 9,6 Stunden pro Jahr | |
2 * 0,5 = | 1 Stunde pro Jahr | |
6 * 0,33 = | 2 Stunden pro Jahr | |
8 * 0,2 = | 1,6 Stunden pro Jahr | |
14,2 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel D:
Eine Fleischerei mit Filialen hat 18 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Diese teilen sich wie folgt auf die Tätigkeitsgruppen auf:
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,8 | 1 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,5 | 6 Arbeitnehmer |
Tätigkeitsgruppe mit Belastungsziffer 0,33 | 11 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Tätigkeitsgruppen errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für den Betriebsarzt wie folgt:
1 * 0,8 = | 0,8 Stunden pro Jahr | |
6 * 0,5 = | 3 Stunden pro Jahr | |
11 * 0,33 = | 3,6 Stunden pro Jahr | |
7,4 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Einsatzzeit für Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit von 50 Stunden jährlich nicht unterschritten werden.
Bei wechselnden Tätigkeiten in unterschiedlichen Betriebsarten ist die mit dem größten Gefährdungspotenzial bei der Ermittlung der Einsatzzeit anzusetzen.
Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit ergibt sich aus folgenden Beispielen:
Beispiel A:
Ein Fleischwarenproduktionsbetrieb hat 1.120 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören
zum Produktionsbereich | 1.050 Arbeitnehmer |
zum Verwaltungsbereich einschl. verwaltende Tätigkeit der Vertriebsabteilung |
70 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
1.000 * 3,0 = | 3.000 Stunden pro Jahr | |
50 * 2,5 = | 125 Stunden pro Jahr | |
70 * 0,3 = | 21 Stunden pro Jahr | |
3.146 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel B:
Eine Fleischwarenfabrik hat durchschnittlich 290 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören
zum Produktionsbereich | 220 Arbeitnehmer |
zum Verwaltungsbereich einschl. verwaltende Tätigkeit der Vertriebsabteilung | 40 Arbeitnehmer |
zu betriebseigenen Verkaufsstellen (Läden) | 30 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
220 * 3,0 = | 660 Stunden pro Jahr | |
40 * 0,3 = | 712 Stunden pro Jahr | |
30 * 1,0 = | 30 Stunden pro Jahr | |
702 .Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel C:
Ein Schlachtunternehmen hat 28 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören
zur Schlachtgruppe | 14 Arbeitnehmer |
zum Verwaltungsbereich | 8 Arbeitnehmer |
zu zwei Vertriebsstellen (Fleischgroßmarkt) | 6 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
14 * 3,0 = | 42 Stunden pro Jahr | |
8 x 0,3 = | 2,4 Stunden pro Jahr | |
6 * 1,0 = | 6 Stunden pro Jahr | |
50,4 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Beispiel D:
Eine Fleischerei mit Filialen hat durchschnittlich 18 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören
zum Produktionsbereich | 5 Arbeitnehmer |
zum Verkauf | 11 Arbeitnehmer |
zum Verwaltungsbereich | 2 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
5 * 3,0 = | 15 Stunden pro Jahr | |
11 * 1,0 = | 11 Stunden pro Jahr | |
2 * 0,3 | 0,6 Stunden pro Jahr | |
26,6 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Im Falle einer innerbetrieblichen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 3 BGV A2 in Verbindung mit Anlage 2 Abs. 2 50 Stunden/Jahr betragen.
Beispiel E:
Ein Unternehmen der Geflügelschlachtung hat durchschnittlich 50 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören
zum Produktionsbereich | 40 Arbeitnehmer |
zum Verwaltungsbereich | 10 Arbeitnehmer |
Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:
40 * 2,0 = | 80 Stunden pro Jahr | |
10 * 0,3 = | 3 Stunden pro Jahr | |
83 Stunden pro Jahr | Gesamteinsatzzeit |
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (Zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWA, mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Information "Information für Teilnehmer an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit der FBG". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahme zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Rahmenthema 1 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Schutz vor Sturz aus der Höhe / in die Tiefe
Angesprochen werden insbesondere die Unternehmen
Rahmenthema 2 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Biologische Sicherheit
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Rahmenthema 3 (8 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Schlacht- und Verarbeitungsprozesse einschließlich Geflügel
Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Ursachen
Präventionsstrategien, Schutzmaßnahmen
Rahmenthema 4 (8 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren": Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Rahmenthema 5 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren":
Chemische Verfahren
Angesprochen werden insbesondere die Unternehmen
Rahmenthema 6 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsstätten":
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen
Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Arbeitssicherheitsgesetz | Anhang 3 |
siehe Arbeitssicherheitsgesetz.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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