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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 01/2005; 01/2009; 01/2010)


aufgehoben, nur zur Information

Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.

weiterführende Informationen:

  • DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (abgestimmter Mustertext)
    In-Kraft-Treten: 1. Januar 2011, siehe § 7.
  • Fassung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
  • Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten weniger als 30 Beschäftigte bei Betrieben für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung und bei Betrieben der keramischen und Glas-Industrie (siehe Satzung der VBG § 3 Abs. 1 VI) und 50 Beschäftigte bei sonstigen Betrieben beträgt.

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 i. V. m. Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
    oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die aufgrund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion oder als Fahrmeister, Verkehrsmeister oder Rottenmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstaben a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit
    und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Der Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Dezember 1974, in der Fassung vom 1. Oktober 2002, vorliegen.

Drittes Kapitel
Inkrafttreten

§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2010 gültig.

.

  Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)


1. Allgemeines:

Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.

Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Grundbetreuungen

Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei

Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.

Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber in Betrieben der

Gruppe Betriebsart nach . . . Jahr(en)
I - 1
II Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung,
Betriebe der keramischen und Glas-Industrie
(siehe § 3 Abs. 1 VI der Satzung)
3
III alle anderen Betriebe 5


wiederholt.

Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.

Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

3. Anlassbezogene Betreuungen:

Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.

Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.


.

 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten Anlage 2
(zu § 2 Abs. 3)


Die Mindesteinsatzzeiten ergeben sich aus Tabelle 1, für Unternehmen der keramischen und Glas-Industrie (siehe § 3 Abs. 1 VI der Satzung) aus Tabelle 2, für Unternehmen der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (siehe § 3 Abs. 1 VII der Satzung) aus Tabelle 3.

Tabelle 1

Betriebsart Erforderliche Einsatzzeit der
Betriebsärzte Fachkräfte für Arbeitssicherheit
in Stunden je Jahr je Arbeitnehmer
1. Alle Betriebe, die nicht unter Nr. 2 bis 7 einzuordnen sind 0,20 0,30
2. Technische Überwachung, Ingenieurbüros mit Versuchseinrichtungen, Rundfunk- und Fernsehanstalten, Wohnungsverwaltungen mit Regiebetrieben 0,25 0,80
3. Schulen und Ausbildungsstätten für die berufliche Aus- und Fortbildung 0,25 1,00
4. Theater, Werbebetriebe mit Produktionseinrichtungen, wissenschaftliche Institute mit Laboratorien, Zoologische Gärten, Wild- und Safariparks, Tierheime 0,50 1,40
5. Bewachungsbetriebe 0,20 1,80
6. Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung    
a) für Arbeitnehmer, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten 0,20 0,30
b) für Arbeitnehmer, die nicht die unter 6 a) genannten Bedingungen erfüllen 0,80 3,00
7 Betriebe mit technischen Bereichen, die nicht unter Nr. 2 bis 6 erfasst sind und in denen Arbeitnehmer beschäftigt sind, bei denen aufgrund ihrer Tätigkeit eine besondere Unfallgefahr für sie selbst oder Dritte vorliegt, oder einer Berufskrankheit vorzubeugen ist 0,50 1,20


Tabelle 2

Lfd. Nr. Schlüsselzahl Mindesteinsatzzeitje beschäftigten, Arbeitnehmer
(Std./Jahr je AN)
betriebsärztliche Betreuung sicherheitstechnische Betreuung
bei einer Zahl der durchschnittlich
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
1 130, 140, 220, 290, 370, 81 0,2 1 - 100
101 - 200
über 200
1,2
1,0
0,8
2 42, 171, 181, 200, 240, 260, 41, 190 0,25 1 - 100
101 - 200
über 200
2,0
1,5
1,2
3 20, 40, 51, 61, 100 0,30 1 - 100
101 - 200
über 200
2,70
2,00
1,50


Lfd. Nr. 1 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
130 Herstellen von Schleifmitteln und keramischen Katalysatoren
140 Herstellen von künstlichen Zähnen oder Herstellen, Be- und Verarbeiten nichtsilikatischer technischer Keramik (z.B. High-Tech-Keramik, Biokeramik, Schneidkeramik)
220 Be- und Verarbeiten von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas, durchsichtigen oder durchscheinenden Kunststoffen; Herstellen wissenschaftlicher und medizinischer Instrumente, Apparate sowie von Isolierflaschen
290 Selbständige Keramik- und Glasmalereien; Herstellen von bleigefassten Kleingläsern (z.B. Tiffanytechnik); Herstellen von Plastiken und Figuren aus Gips u.ä Stoffen
370 Herstellen von Deckgläsern, Diapositivgläsern, Brillengläsern, Objektträgern, Skalen, Lichtwellenleitern u.ä.
81 Herstellen, Be- und Verarbeiten feinkeramischer Erzeugnisse
Lfd. Nr. 2 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
42 Herstellen, Be- und Verarbeiten von Baustoffen, Fertigbauteilen und Bauteilen, soweit nicht anderweitig einzuordnen
171 Herstellen von Großsteinzeug, Steinzeugröhren, Kaminsteinrohren, Kanalisationsröhren
181 Herstellen von feuerfesten Erzeugnissen einschließlich feuerfester Mörtel, Stampfmassen und vergleichbarer Produkte
200 Herstellen von Flach-, Float-, Guss- und Spiegelglas
240 Herstellen von vorgespanntem Einscheiben-Sicherheitsglas und Mehrschichten Sicherheitsglas (Verbundglas); Herstellen von Isolierglas aus mehreren Scheiben
260 Herstellen und Verarbeiten von Glasfasern, Steinwolle, Schlackenwolle, Keramikfasern
41 Herstellen von Spaltplatten oder von Schmelztiegeln, Leichtkalksandsteinen oder Leichtbetonsteinen
190 Herstellen von Hohlglas, Stäben, Kugeln, Schaumglas; Be- und Verarbeiten von Flachglas
Lfd. Nr. 3 Schlüsselzahlen Gewerbezweig
20 Tonabbau, Kaolin u.ä. Stoffe, Aufbereitung und Zurichtung, oder Torf, Abbau und Verarbeiten; Herstellen von Blumenerde, Rindenerde u.ä.
40 Ziegeleien (einschließlich Herstellen von Blähton)
51 Herstellen von Kalksandsteinen
61 Herstellen von Bimsbaustoffen, Schlacken- und Aschensteinen
100 Herstellen von Wand- und Fußbodenfliesen (einschließlich Mosaiken)
Für das kaufmännische und verwaltende Personal eigenständiger Verwaltungen gelten als Einsatzzeiten je Arbeitnehmer/Jahr 0,2 Stunden für den Betriebsarzt und 0,3 Stunden für die Fachkraft für Arbeitssicherheit.


Tabelle 3

Betriebsart Zahl der im Jahresdurchschnitt im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Mindesteinsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte
(Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Verwaltung 1 bis 1000 0,3 0,2
über 1000 zusätzlich 0,2
Instandhaltung 1 bis 150 2,0 0,3
151 bis 500 zusätzlich 1,7
501 bis 1500 zusätzlich 1,4
1501 bis 3000 zusätzlich 1,2
über 3000 zusätzlich 1,0
Fahrdienst 1 bis 150 1,0 0,4
151 bis 500 zusätzlich 0,8
501 bis 1500 zusätzlich 0,6
1501 bis 5000 zusätzlich 0,4
über 5000 zusätzlich 0,25


Arbeitmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die nach speziellen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, müssen zusätzlich zur Einsatzzeit erbracht werden.

Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.


.

  Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung: Unternehmermodell Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Das Unternehmermodell, das als alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung dazu beitragen soll, die Eigenverantwortlichkeit des Unternehmers für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu stärken, besteht aus

und deren Dokumentation.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz als Führungsaufgabe

2.1 Motivations- und Informationsmaßnahme

Ziel der Motivations- und Informationsmaßnahme ist es, den Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat,

Die Motivations- und Informationsmaßnahme umfasst sowohl branchenübergreifende als auch branchenspezifische Inhalte. Die unter Beteiligung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit entwickelte Konzeption sieht vor, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Perspektiven im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes integrativ zu vermitteln.

Art und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahme

Der zeitliche Umfang beträgt für Unternehmer in

Gruppe Betriebsart Umfang
I - -
II Betriebe für Arbeitnehmerüberlassung,

Betriebe der keramischen und Glas-Industrie
(siehe § 3 Abs. 1 VI der Satzung)

8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen und

20 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle.
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)

III Alle anderen Betriebe 8 Lehreinheiten Motivation und branchenübergreifende Informationen und

4 Lehreinheiten branchenspezifische Informationen, einschließlich Lernerfolgskontrolle
(1 Lehreinheit = 45 Minuten)


Die Motivations- und Informationsmaßnahme kann von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in Präsenzform, als Selbstlernmaßnahme oder in kombinierter Form durchgeführt werden. Lehreinheiten können auch in Form von Projektarbeiten erbracht werden. Bei der Wahrnehmung einer Selbstlernphase ist mindestens eine Präsenzphase abzuleisten. Gleichwertige Motivations- und Informatiosmaßnahmen bei anderen Unfallversicherungsträgern oder kooperierenden Institutionen können durch die Berufsgenossenschaft auf Antrag anerkannt werden.

Die gesamte Motivations- und Informationsmaßnahme für Unternehmer aus Betrieben der Gruppe II muss innerhalb von 2 Jahren absolviert werden.


Inhalte der Motivations- und Informationsmaßnahme

Branchenübergreifend:

Beispiele guter Praxis und Arbeitshilfen:

Branchenbezogen:

2.2 Fortbildung

Ziel der Fortbildung ist es, den Kenntnisstand des Unternehmers zu aktualisieren und ihn dauerhaft bei der betrieblichen Umsetzung zu unterstützen. Im Anschluss an die Motivations- und Informationsmaßnahmen nimmt der Unternehmer deshalb im Abstand von höchstens fünf Jahren an von der VBG durchgeführten oder anerkannten Fortbildungsmaßnahmen teil: Der Umfang beträgt mindestens 4 Lehreinheiten (1 Lehreinheit = 45 Minuten).

Inhalte der Fortbildung

Der Fortbildungsbedarf orientiert sich an den jeweiligen betrieblichen Erfordernissen im Rahmen der oben beschriebenen Zielsetzung.


3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die

Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem sein die

Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein

Weiterer Betreuungsbedarf kann aufgrund betriebsspezifischer Gegebenheiten im Rahmen der Überwachung und Beratung durch die Berufsgenossenschaft festgestellt werden. Basis dazu sind die im Betrieb durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen.

Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde (z.B. Experte für Brandschutz) erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.

4. Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten

Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.


.

Genehmigung


Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wird genehmigt.

Bonn, 14. April 2010
Az.: III c 1-34143-2/130
Das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales
(BMAS-
Siegel)
Im Auftrag
(gez. Koll)


.

Bezugsquellenverzeichnis


Nachstehend sind folgende Bezugsquellen zusammengestellt:

1. Gesetze, Verordnungen
Bezugsquelle: Buchhandel

2. Unfallverhütungsvorschriften, Berufsgenossenschaftliche Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie Berufsgenossenschaftliche Grundsätze
Bezugsquelle: VBG

3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

4. EG-Richtlinien
Bezugsquelle: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH
Postfach 10 05 34, 50445 Köln


ENDE

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