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BGV A2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr.: 2 Steinbruchs-Berufsgenossenschaft
(01/2005)
aufgehoben, nur zur Information
Die Gültigkeit der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) wurde mit dem Inkrafttreten des 1. Nachtrags zur BGV A2 zum 1.1.2009 um zwei Jahre bis zum 31.12.2010 verlängert.
weiterführende Informationen:
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Erstes Kapitel
Grundlegende Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zu der Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in §§ 3 und 6 Arbeitssicherheitsgesetz bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe der Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2 und 3 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. In gleicher Weise kann eine Erhöhung der Mindesteinsatzzeiten nach Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 festgesetzt werden, soweit die Unfall- und Gesundheitsgefahren überdurchschnittlich hoch sind. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/ Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe 1 (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die nach § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, dass sie bereits
absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, dass der theoretische Kurs nach Nummer 2 innerhalb von zwei Jahren nach der Bestellung beendet wird. Den Nachweis ist dem Unternehmer gegenüber zu erbringen.
(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1994 in der Fassung vom 1. Oktober 2002 vorliegen.
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6) vom 1. Oktober 1994, In der Fassung vom 1. Oktober 2002, und "Betriebsärzte" (BGV A7) vom 1. Oktober 2000, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2 ist bis zum 31.12.2008 gültig.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung gemäß den §§ 3 bzw. 6 ASiG sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen:
Diese beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach einem Jahr wiederholt. Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben davon unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft nachgewiesen werden. Berichte oder sonstige Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die jährliche Grundbetreuung und gegebenenfalls anlassbezogene Betreuung durch Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit durchgeführt wurden, sind mindestens 5 Jahre lang im Betrieb aufzubewahren.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
Die jährliche Mindesteinsatzzeit der Betriebsärzte bzw. der Fachkräfte für Arbeitssicherheit setzt sich
zusammen.
Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche:
Für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind die Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je Beschäftigtem in gewerblichen Produktionsbereichen der Tabelle 1 zu entnehmen.
Dem spezifischen Gefährdungspotenzial des Betriebes wird durch unternehmensbezogene Gefährdungsfaktoren Rechnung getragen. Für gewerbliche Produktionsbereiche sind Gefährdungsfaktoren für unterschiedliche Gewerbezweige festgelegt, welche der Tabelle 2 zu entnehmen sind.
Der ermittelte Wert aus Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je Beschäftigtem in gewerblichen Produktionsbereichen ist mit dem Gefährdungsfaktor (Tabelle 2) zu multiplizieren. Hieraus ergibt sich die jährlich zu erbringende Mindesteinsatzzeit für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Sofern ein Unternehmer in mehreren Produktionsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Arbeitnehmer beschäftigt, ist zur Ermittlung der Einsatzzeiten zunächst der unternehmensspezifische Gefährdungsfaktor zu errechnen. Die Anzahl der in Produktionsbereichen mit unterschiedlichen Gefährdungsfaktoren Beschäftigten wird hierzu mit dem zugeordneten Gefährdungsfaktor ( Tabelle 2) multipliziert. Diese Einzelergebnisse aus den jeweiligen Produktionsbereichen werden aufsummiert und der so ermittelte Wert durch die Gesamtzahl der in gewerblichen Produktionsbereichen Beschäftigten dividiert. Als Ergebnis erhält man den betriebsspezifischen Gefährdungsfaktor.
Die jährliche Einsatzzeit für den gewerblichen Produktionsbereich ist dann das Produkt aus dem unternehmensspezifischen Gefährdungsfaktor und der Summe aus Sockeleinsatzzeit und Einsatzzeiten je Beschäftigtem im gewerblichen Produktionsbereich.
Handwerker sind dem Bereich zuzuordnen, für den sie überwegend tätig sind.
Einsatzzeiten für Verwaltungsbereiche:
Für Verwaltungstätigkeiten betragen die Einsatzzeiten der Betriebsärzte 0,2 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem und die Einsatzzeiten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit 0,3 Stunden pro Jahr je Beschäftigtem.
Als Verwaltungstätigkeiten gelten solche Tätigkeiten, in denen Versicherte ausschließlich Büroarbeiten durchführen.
Mindesteinsatzzeiten der Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
Die Einsatzzeiten für gewerbliche Produktionsbereiche und Verwaltungsbereiche werden addiert. Dies ergibt die jährlich zu erbringenden Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte bzw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit für das Unternehmen.
Diese Mindesteinsatzzeiten sind im Verhältnis der Beschäftigten unter Berücksichtigung der Gefährdung auf die einzelnen Arbeitsbereiche bzw. Produktionsstandorte aufzuteilen. Die Einsatzzeiten sind im Betrieb zu erbringen.
Tabelle 1: Jährliche Sockeleinsatzzeiten und Einsatzzeiten je Beschäftigtem für gewerbliche Produktionsbereiche in Stunden
Betriebsärzte | Fachkräfte für Arbeitssicherheit | |
Sockeleinsatzzeit | 8 | 40 |
Für Unternehmen mit 11 - 20 Beschäftigten
für die ersten 5 Beschäftigten für jeden weiteren Beschäftigten |
0,8 0,6 |
8 6 |
Für Unternehmen mit 21 - 200 Beschäftigten
für die ersten 5 Beschäftigten für den 6. - 20. Beschäftigten für jeden weiteren Beschäftigten |
0,8 0,6 0,5 |
8 6 4 |
Für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten
für die ersten 5 Beschäftigten für den 6. - 20. Beschäftigten für den 21. - 200. Beschäftigten für jeden weiteren Beschäftigten |
0,8 0,6 0,5 0,4 |
8 6 4 2 |
Tabelle 2: Gefährdungsfaktoren für gewerbliche Produktionsbereiche
Betriebsart | Gefährdungsfaktor |
Gewinnung von Erdöl und Erdgas Zement Kalk Gips Porenbeton Mörtel und Edelputze |
0,7 |
Transportbeton Asphaltmischgut Tiefbohrungen auf Erdöl und Erdgas Geophysik |
0,8 |
Kies und Sand Bims Haldenabbau Kalkschiefergewinnung Naturwerksteinbe- und -verarbeitung |
0,9 |
Gewinnung von Naturstein Aufbereitung von Naturstein Recycling Schlackenaufbereitung Herstellung von Beton- und Fertigteilen Betrieb von Betonpumpen |
10 |
Die Gefährdungsfaktoren berücksichtigen alle innerhalb eines Gewerbezweiges vorhandenen
Die Gefährdungsfaktoren werden in Abständen von 5 Jahren auf ihre Richtigkeit überprüft.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Kleinbetrieben mit bis zu 50 Beschäftigten | Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) |
1. Allgemeines
Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaß nahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.
Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen
Die Motivations- und Informationsmaßnahmen werden branchenspezifisch in 4 aufeinander aufbauenden 2-tägigen Seminaren vermittelt. Jedes Seminar umfasst 16 Lehreinheiten. Die Motivations- und Informationsseminare sollen in einem Zeitraum von maximal 4 Jahren abgeschlossen sein. In den Motivations- und Informationsseminaren werden folgende grundlegende Inhalte vermittelt:
Seminar 1 Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
Seminar 2 Branchenspezifische Arbeits- und Gesundheitsschutzprobleme
Seminar 3 Sicherheitstechnik
Seminar 4 Entwicklung von betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzprogrammen
Im Anschluss daran nimmt der Unternehmer im Abstand von höchstens 3 Jahren an von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft durchgeführten oder anerkannten 2-tägigen Fortbildungsmaßnahmen teil; der Umfang beträgt in der Regel 16 Lehreinheiten.
3. Bedarfsorientierte Betreuung
Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage von Gefährdungsbeurteilungen, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen erstellt bzw. aktualisiert werden.
Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen qualifiziert in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen können im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen.
4. Schriftliche Nachweise
Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten
Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Bestellung und Tätigkeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 1 (Zu § 2 Abs. 3 i. V. m. Anlage 2) |
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 Arbeitssicherheitsgesetz verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.
Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten eines Betriebsarztes bzw. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zugrunde. Diese
Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, dem Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn besondere Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Betriebsärzte) und nach § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit) in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser über-betriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt bzw. eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes zählen Betriebsbegehungen, Beratungen des Unternehmers, der Versicherten und der sonst für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlichen Personen im Betrieb sowie arbeitsmedizinische Untersuchungen, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Durch Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse sollen Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen untersucht werden und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorgeschlagen werden.
Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit | Anhang 2 (Zu § 4) |
Die Ausbildungslehrgänge werden nach den Grundsätzen gestaltet, die das frühere BMA, jetziges BMWa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das frühere BMA, jetziges BMWa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden.
Anforderungen an Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die Broschüre , Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit". Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft im Vorfeld der Ausbildungsmaßnahmen zugestellt.
Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (Az: 111b7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen 1 und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:
Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:
Rahmenthema | LE (min) | Themenfeld | Unterthemen (Lerninhalte) |
Schutz vor Sturz aus der Höhe /
in die Tiefe |
2 | Themenfeld 1 "Spezifische Gefährdungsfaktoren" |
- Sturzgefährdung, z.B. Sturz vom Gerüst, von Haldenkanten, Anlagen, Maschinen, Geräte
- Maßnahmen gegen Sturzgefährdungen |
Verkettete und flexible Systeme | 8 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen" Themenfeld 4 |
- Maschinen und Geräte der Steine und Erden-Industrie, z.B. Stetigförderer
- Anlagen der Steine und Erden Industrie, z.B. Umlaufanlagen |
Erzeugung, Bearbeitung,
Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen |
6 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen" Themenfeld 3 Themenfeld 4 |
Aufbereitung, Bearbeitung und Verarbeitung unter Berücksichtigung üblicher
- Maschinen, Geräte und Anlagen - Verfahren - Arbeitsstätten |
Gewinnung von Rohstoffen | 6 | Themenfeld 2 "Spezifische Maschinen / Geräte / Anlagen" Themenfeld 3 Themenfeld 4 |
Gewinnung unter Berücksichtigung üblicher
- Maschinen, Geräte und Anlagen - Verfahren -Arbeitsstätten |
Organisation der Instandhaltung / Störungsbeseitigung | 6 | Themenfeld 3 "Spezifische Arbeitsverfahren" . |
- Geplante Instandhaltung
- Sichere Durchführung von Winterreparaturen sowie - weitere Verfahren zur Störungsbeseitigung |
Gefährdung / Belastung bestimmter Personengruppen | 2 | Themenfeld 5 "Spezifische personalbezogene Themen" |
- Gefährdung und Belastung, z.B. bei Schichtbetrieb, Alleinarbeit, gefährliche Arbeiten |
Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.
Die Präsenzphasen dauern insgesamt 6 Wochen und die Selbstlernphasen erfordern einen Zeitbedarf von 150 bis 200 Stunden.
Die gesamte Ausbildung ist innerhalb von drei Jahren abzuschließen.
(Stand: 21.08.2023)
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(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
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