zurück |
Durchführungsanweisungen BGV A5 - Erste Hilfe |
1/94
Zu § 1:
Erste Hilfe kommt in Betracht bei Arbeitsunfällen im Betrieb, auf Baustellen, bei Montagearbeiten und bei Dienstfahrten, aber auch bei akuten Gesundheitsstörungen.
Zu § 1 Abs. 2:
Für den Personenkreis nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 Reichsversicherungsordnung (RVO) (Kindergarten-Kinder, Schüler und Studenten) treffen die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand besondere Regelungen. Daneben gelten für den Bereich der gesetzlichen Schüler-Unfallversicherung die einschlägigen Regelungen der Bundesländer.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a):
Meldeeinrichtungen siehe Durchführungsanweisungen zu § 3.
Zu den Rettungsgeräten zählen technische Hilfsmittel zur Rettung aus Gefahr für Leben und Gesundheit, wie Notduschen, Löschdecken, Rettungsgurte, Rettungsboote, Rettungsringe, Rettungsleinen, Sprungtücher, Schneidgeräte, Atemgeräte. Atemgeräte sind z.B. Atemschutzgeräte für Helfer und zur Selbstrettung; siehe "Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190).
Rettungstransportmittel sind z.B. Krankentragen.
Als Krankentragen sind geeignet: Krankentragen mit starren Holmen nach DIN 13024 Teil 1, Krankentragen mit klappbaren Holmen nach DIN 13024 Teil 2, Krankentragen mit Laufrollen nach DIN 13025 Teil 1, Krankentragen mit festverbundenem Fahrgestell nach DIN 13025 Teil 2.
Für den Transport von Verletzten aus engen Räumen oder anderen schwer zugänglichen Orten kommen in Betracht: Vakuum-Matratzen nach DIN 13047, Grubenschleifkörbe nach DIN 13040, Krankentransporthängematten nach DIN 13023, Tragegurte nach DIN 13 044, Auffanggurte nach DIN EN 361, Rettungstücher, Transporthosen, Rettungsbomben, Tragesäcke, Rettungsboxen, Rettungsgurte.
Nach § 39 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsstättenverordnung müssen Krankentragen vorhanden sein, wenn die Art des Betriebes dies erfordert.
Nach § 39 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung müssen sich bei Arbeitsstätten mit großer räumlicher Ausdehnung Krankentragen an mehreren gut erreichbaren Stellen befinden, sofern die Art des Betriebes dies erfordert.
Nach § 49 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung müssen auf Baustellen Krankentragen vorhanden sein, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt werden.
Als Rettungstransportmittel können auch Krankentransportwagen (KTW) nach DIN 75080 in Betracht kommen. Für den Transport schwer oder lebensgefährlich Verletzter ist der Rettungswagen (RTW) nach DIN 75080 Teil 2 besonders geeignet.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b):
Zum erforderlichen Personal zählen Versicherte, die in der Handhabung von Rettungsgeräten oder Rettungstransportmitteln unterwiesen sind. Soweit Ersthelfer Verletzte mit Krankentragen oder ähnlichen Transportmitteln befördern sollen, müssen sie in deren Handhabung zusätzlich aus- und fortgebildet werden.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 2:
Es kann zweckmäßig sein, daß der Unternehmer für die Erste Hilfe bei bestimmten Arbeitsunfällen die Unterstützung durch Ärzte oder Krankenhäuser vereinbart, insbesondere dann, wenn zur Abwendung einer Lebensgefahr Arzneimittel durch den Arzt verabreicht werden müssen, ein Betriebsarzt aber nicht zur Verfügung steht.
Die Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen hat dieser Durchführungsanweisung folgenden Satz vorangestellt:
Dieser Forderung ist entsprochen, wenn Alleinarbeitende regelmäßig überwacht werden, z.B. bei innerbetrieblichen Transporttätigkeiten mindestens jede Stunde.
Zu § 3:
Betriebliche Verhältnisse sind z.B. Ausdehnung und Struktur des Betriebes. Um in jedem Fall die nötige Hilfe anfordern und einsetzen zu können, ist es zweckmäßig, einen Alarmplan aufzustellen. Unter Umständen reicht der Fernsprechanschluß mit Angabe der Notruf-Nummer aus. Sofern die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden kann, ist eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle zu empfehlen, die den innerbetrieblichen Notruf aufnehmen und eine erforderliche Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornehmen kann. Außerdem sollte der Unternehmer prüfen, ob er das innerbetriebliche Meldesystem so einrichten kann, daß in der Zentrale erkennbar ist, wo der Notruf abgegeben wird. Sofern es nicht möglich ist, auf stationäre Meldeeinrichtungen zurückzugreifen, wird der Unternehmer zu prüfen haben, ob tragbare funktechnische Einrichtungen gefährdeten Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen sind.
Bei Alleinarbeit können Personen-Notsignalanlagen eingesetzt werden; siehe "Sicherheitsregeln für Personen-Notsignalanlagen" (ZH 1/217).
Meldemöglichkeiten müssen auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeiten erhalten bleiben.
Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern.
Zu § 4:
Nähere Hinweise über Sanitätsräume und vergleichbare Einrichtungen gibt das ,Merkblatt für Sanitätsräume und Sanitätscontainer in Betrieben" (BGI 662); siehe auch "Grundsätze über Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für Betriebsärzte im Betrieb" (ZH 1/528).
Hinsichtlich allgemeiner Anforderungen an Räume, insbesondere hinsichtlich Lüftung, Raumtemperatur, Beleuchtung, Lärm und anderer unzuträglicher Einwirkungen siehe §§ 5 ff. Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den zugehörigen Arbeitsstätten-Richtlinien, z.B. ASR 38/2 "Sanitätsräume".
Zu § 5:
Zum Erste-Hilfe-Material zählen Verbandstoffe, alle sonstigen Hilfsmittel und medizinischen Geräte sowie Arzneimittel, soweit sie der Durchführung der Ersten Hilfe dienen. Schädigende Einflüsse sind z.B. Verunreinigungen, Nässe und hohe Temperaturen. Das Erste-Hilfe-Material ist auch bei Ablauf der Verfallsdaten zu erneuern.
Geeignetes Erste-Hilfe-Material enthalten z.B.:
Durch folgende Richtwerte werden die Festlegungen der Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" ergänzt:
Je nach Größe des Betriebes müssen zur Verfügung stehen
Betriebsart | Zahl der Versicherten | Kleiner | Großer1 |
Verbandkasten | |||
Verwaltungs- und Handelsbetriebe | 1 - 50 | 1 | |
51 - 300 | 1 | ||
ab 301 | 2 | ||
Für je 300 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
Herstellungs-, Verarbeitungs- und vergleichbare Betriebe | 1 - 20 | 1 | |
21 - 100 | 1 | ||
ab 101 | 2 | ||
Für je 100 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
Baustellen und baustellenähnliche Einrichtungen | 1 - 10 | 12 | |
11 - 50 | 1 | ||
ab 51 | 2 | ||
für je 50 weitere Versicherte zusätzlich ein großer Verbandkasten | |||
1) Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.
2) Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagenverbandkasten nach DIN 13164 als kleiner Verbandkasten verwendet werden. |
Bei betriebsspezifischen Gefahren, z.B. im Hinblick auf das Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe, können geeignete Arzneimittel zum Erste-Hilfe-Material gehören. Sie sind zur ausschließlichen Verfügung durch speziell eingewiesenes Personal und den Arzt bereitzuhalten. Arzneimittel, die nicht für die Erste-Hilfe-Leistung notwendig sind, z.B. Schmerztabletten, gehören nicht zum Erste-Hilfe-Material und damit auch nicht in die Verbandkästen.
Die Aufbewahrungsorte richten sich nach Unfallschwerpunkten, der Struktur des Betriebes und den im übrigen auf dem Gebiet des betrieblichen Rettungswesens getroffenen organisatorischen Maßnahmen.
Zu § 6:
Anwesende Versicherte sind alle an einem Arbeitsplatz Beschäftigte. Arbeitsplätze sind z.B. Arbeitsräume, Baustellen, Betriebsteile.
Zu § 7 Abs. 1:
Die Ausbildung erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang.
Gegenstand der Ausbildung sind die von den Berufsgenossenschaften mit den genannten Hilfsorganisationen abgestimmten Ausbildungsinhalte. Die Ausbildung enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1-Helfer-Methode.
Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach § 8a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), d.h. in den Lebensrettenden Sofortmaßnahmen, reicht als Erste-Hilfe-Ausbildung nicht aus.
Zu § 7 Abs. 2
Die Fortbildung erfolgt durch Teilnahme an einem vier Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Es enthält die Herz-Lungen-Wiederbelebung in der 1- und 2-Helfer-Methode. Die Fortbildung erfolgt in angemessenem Zeitraum, wenn sie innerhalb zweier Jahre nach einer vorausgegangenen Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training durchgeführt und abgeschlossen wird. Soweit die Fortbildung in der Form einer ständigen Schulung erfolgt, muß sie mindestens das gleiche Ergebnis wie das Erste-Hilfe-Training erreichen. Der Ersthelfer kann in dem genannten Zeitraum auch erneut an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilnehmen.
Zu § 7 Abs. 3:
Siehe "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175).
Zu § 9:
Siehe Merkblatt "Betriebssanitäter" (BGI 694).
Zu § 10 Abs. 1 Nr. 1:
Eine mindestens gleichwertige Ausbildung haben z.B. erhalten:
Als Berufsausbildung, die die Sanitätsaufgaben umfaßt, kommen in Betracht, die Berufe des Krankenpflegers, der Kranken- oder Kinderkrankenschwester sowie der des Rettungsassistenten.
Zu § 10 Abs. 1 Nr. 2:
In dem Aufbaulehrgang wird der Betriebssanitäter mit betriebsbezogenen und berufsgenossenschaftlichen Aufgaben vertraut gemacht.
Zu § 10 Abs. 4:
Die Fortbildung erfolgt in angemessenen Zeitabständen, wenn sie jeweils innerhalb von 3 Jahren stattfindet.
Zu § 11 Abs. 2:
Als Aushang, auf dem die notwendigen Angaben gemacht werden können, stehen zur Verfügung:
"Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen"
in Papier-Plakat-Ausführung unter der Bestell-Nr. ZH 1/144, (BGI 510-1)
in Kunststoff-Plakat-Ausführung unter der Bestell-Nr. ZH 1/300 (BGI 510-2), zu beziehen bei Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln,
in Blech- und Kunststoffausführung zu beziehen bei
J. Ed. Wunderle, Philippsring 1, 55252 Mainz-Kastel,
Plakatindustrie, Schinkestraße 20-21,12047 Berlin,
Heinrich Klar GmbH & Co. KG, Neuer Weg 12-16, 42111 Wuppertal,
Gebr. Hein KG (Kunststoffausführung), Dischinger Straße 1-3, 69123 Heidelberg.
Die "Anleitung zur Ersten Hilfe bei Unfällen" kann auch als Broschüre unter der Bestell-Nr. ZH 1/143 sowie als Registerausführung unter der Bestell-Nr. ZH 1/311 (BGI 510-3)beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln, bezogen werden.
Die "Anleitung zur Rettung Ertrinkender" kann bei Plakatindustrie, Schinkestraße 20-21,12047 Berlin, der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft, Düsseldorfer Straße 193, 47053 Duisburg, bezogen werden.
Das "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirken gefährlicher chemischer Stoffe" (ZH 1/175) und das "Merkblatt für die Erste Hilfe bei Einwirkung ionisierender Strahlen" (ZH 1/546) (BGI 668)sind zu beziehen beim Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln.
Zu § 12:
Kennzeichnung siehe UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8).
Hinsichtlich Kennzeichnungspflicht siehe § 38 Abs. 2 Satz 1, § 39 Abs. 3 und § 49 Abs. 1 und 2 Arbeitsstättenverordnung sowie Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe".
Zu § 14:
Die Anschriften der Durchgangsärzte und bezeichneten Krankenhäuser teilt die Berufsgenossenschaft mit.
Siehe auch § 11 Abs. 2.
Zu § 15:
Zu einem fachgerechten Transport gehört, daß Versicherte transportfähig sind. Bestehen Zweifel an der Transportfähigkeit, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt herbeizuführen. Bei schweren Unfällen sollte grundsätzlich ein Arzt über das Transportfahrzeug oder die Art des Transports entscheiden. Für den, Transport kommen in erster Linie die RTW und KTW nach DIN 75080 Teil 1 "Krankenkraftwagen; Begriffe, Anforderungen, Prüfung", DIN 75080 Teil 2 "Krankenkraftwagen; Rettungswagen (RTH" und DIN 75080 Teil 3 "Krankenkraftwagen; Krankentransportwagen (KTW)" sowie der RTH nach DIN 13230 "Rettungshubschrauber (RTH)" in Betracht.
Für den fachgerechten Transport stehen die Einrichtungen des öffentlichen Rettungsdienstes nach den Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer oder als eigene Einrichtungen derselben zur Verfügung. Der Unternehmer, der einen betrieblichen Rettungsdienst vorhält, führt einen fachgerechten Rettungstransport durch, wenn er die fachlichen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes, der Art, Ausstattung, Ausrüstung und Wartung der Fahrzeuge sowie hinsichtlich des Rettungspersonals nach den maßgebenden Landesgesetzen erfüllt. Der betriebliche Rettungsdienst dient dem Notfall- und Krankentransport bei Verletzten und Erkrankten, die auf dem Betriebsgelände aufgenommen werden; er schließt den Transport zum Arzt oder ins Krankenhaus ein.
Zu § 16:
Die Aufzeichnungen können z.B. in einem Verbandbuch, in einer Kartei oder im Wege der automatischen Datenverarbeitung erfolgen.
Verbandbücher siehe "Großes Verbandbuch" (gebunden) (ZH 1/149) (BGI 511-2) und "Kleines Verbandbuch" (kartoniert) (ZH 1/150) (BGI 511-1).
Zu § 19:
Entsprechende persönliche Gründe sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung.
Anhang
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion