umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 6 - Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft (1)
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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 6 - Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft
(bisherige VBG 122)
(01/1996)
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.
DA zu § 1:
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat. Der Text des Arbeitssicherheitsgesetzes ist dieser UVV als Anhang 1 beigefügt.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -meister und -techniker.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 10 Stunden pro Jahr, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:
Gruppe | Betriebsart | Bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer | Erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer) |
A | Bei einer Gefahrklasse über 5,6 | 1 bis 1000 | 3,0 |
darüber hinaus zusätzlich für 1001 bis 5000 | 2,5 | ||
darüber hinaus zusätzlich für 5001 und mehr | 2,1 | ||
B | Unternehmen einer Gefahrklasse bis 5,6 - soweit nicht in Gruppe C genannt - | 1 bis 1000 | 2,1 |
darüber hinaus zusätzlich für 1001 bis 5000 | 1,6 | ||
darüber hinaus zusätzlich für 5001 und mehr | 1,2 | ||
C | Kaufmännischer und verwaltender Teil*) | 1 und mehr | 0,2 |
*) zusammenhängende Verwaltungen
DA zu, § 2 Abs. 1:
Die erforderliche Mindesteinsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer wenigstens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.
Liegt die nach der Tabelle errechnete Zeit unter 10 Stunden, so beträgt die Mindesteinsatzzeit 10 Stunden.
Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
Die Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, unabhängig von der Betriebsgröße, aus einer Gefährdungsanalyse regelmäßig zu ermitteln, zu überprüfen und zu erfüllen. Deshalb darf bei Kleinbetrieben eine betriebsbezogene Mindesteinsatzzeit von 10 Stunden jährlich nicht unterschritten werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss auch in einem Kleinbetrieb ihrer Beratungsaufgabe organisatorisch und inhaltlich so nachkommen, dass der Unternehmer die der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechend anwenden kann und in die Lage versetzt wird, gesicherte Erkenntnisse zur Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes umzusetzen.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
(3) Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr nicht erbracht worden sind, müssen im laufenden Jahr zusätzlich erbracht werden. Einsatzzeiten, die im abgelaufenen Jahr zusätzlich erbracht worden sind, können auf das laufende Jahr angerechnet werden.
DA zu § 2 Abs. 3:
Grundsätzlich ist die Mindesteinsatzzeit im laufenden Jahr zu erbringen. Abweichend hierzu kann in begründeten und nach § 5 dokumentierten Fällen ein Teil der Mindesteinsatzzeit übertragen werden. Auf eine Dokumentation kann verzichtet werden, wenn weniger als 20 v.H. der Mindesteinsatzzeiten übertragen werden.
(4) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage von der in Absatz 1 festgelegten Verpflichtung abweichen, wenn
DA zu § 2 Abs. 4:
Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch das Modell der Unternehmerausbildung und -beratung nach § 2 Abs. 4 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.
Ein Themenplan für die Informations- und Motivationsmaßnahmen ist als Anhang 3 beigefügt. Soweit bei Zertifizierungen im Rahmen der Qualitätssicherung Arbeitsschutz nachweisbar und ausreichend einbezogen wurde, kann dies im Einzelfall auf entsprechende Abschnitte der Informations- und Motivationsmaßnahmen angerechnet werden.
Der Unternehmer kann davon ausgehen, dass er eine qualifizierte und bedarfsgerechte Beratung nachgewiesen hat, wenn er den Bedarf für die mehrstündige Beratung ermittelt und bei wesentlichen Änderungen überprüft, den Berater beauftragt und ein Protokoll über die entsprechend in Anspruch genommene Beratung führt; siehe auch § 5 Abs. 2.
Basis für die bedarfsgerechte mehrstündige Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse; siehe Anhang 4.
Die mehrstündige Beratung beträgt mindestens 30 % der Regeleinsatzzeit.
Hinsichtlich der Anforderungen an überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste wird auf die gemeinsame Empfehlung zu " Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung" (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70) verwiesen.
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die hinsichtlich der Fachkunde die Anforderungen eines der nachfolgenden Absätze 2 bis 5 sowie des Absatzes 6 erfüllen. Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die diesen Anforderungen nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.
(2) Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
(5) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
DA zu § 3 Abs. 3 bis 5:
Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
(6) Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen jährlich mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sein.
DA zu § 3 Abs. 6:
Die Zeit von 160 Stunden jährlich ist mindestens erforderlich, damit die Fachkraft für Arbeitssicherheit ausreichend ihren persönlichen Praxisbezug behält, branchenspezifisch auf dem neuesten Stand von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bleibt und ihren Erfahrungsschatz erweitert. Diese Anforderung kann z.B. auch durch Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit in mehreren Betrieben erbracht werden.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.
DA zu § 4:
Die Verpflichtung zu regelmäßiger Fortbildung ist erfüllt, wenn innerhalb von jeweils drei Jahren eine Fortbildung von insgesamt mindestens zwei Wochen nachgewiesen ist.
§ 5 Bericht
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
DA zu § 5 Abs. 1:
Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
(2) In Fällen des § 2 Abs. 4 hat der Unternehmer folgende Nachweise vorzuhalten:
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Abhängig von der Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gelten folgende Übergangsfristen:
DA zu § 6 Abs. 1:
Nach Ablauf der Übergangsfrist muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben. Abweichend hier von siehe § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 4.
(2) Der Unternehmer hat mit den Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 in der Regel innerhalb eines Jahres nach seiner Entscheidung hierfür zu beginnen.
Die Maßnahmen müssen innerhalb von 3 Jahren abgeschlossen sein.
DA zu § 6 Abs. 2:
Sofern sich ein Unternehmer für die Betreuung gemäß § 2 Abs. 4 entscheidet, hat die erste Beratung bereits innerhalb des ersten Jahres nach der Entscheidung stattzufinden (siehe § 2 Abs. 4 Nr. 4).
(3) Für die jährliche Mindesteinsatzzeit nach § 3 Abs. 6 gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(4) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 1 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift , ,Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Juli 1991 vorliegen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der als erster der Bekanntmachung folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. Juli 1991 außer Kraft.
zu § 2 Abs. 4 | Anlage |
Ausgestaltung des Unternehmermodells
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) | Anhang 1 |
Zuordnung der Unternehmen oder Unternehmenszweige zu den Gruppen A, B und C der Tabelle in § 2 Absatz 1. | Anhang 2 |
Aufgrund des Gefahrtarifs vom 1. Januar 1995 ergibt sich derzeit folgende Gruppen-Zuordnung (Auszug):
Gruppe A |
Hochofenbetriebe, Kokereien, Metallhütten aller Art, Stahlwerke, Warm- und Kaltwalzwerke, |
NE-Metallhalbzeugwerke, Kaltziehereien, Drahtziehereien, Herstellung von Kaltbandprofilen; |
Gesenkschmieden, Hammer- und Schmiedepresswerke; |
Eisen-, Stahlform- und Tempergießereien (ohne Modellbau); |
Metallgießereien (ohne Modellbau); |
Stahlbau; |
Verarbeitung von schweren Blechen (über 5 mm); |
Isolierer; |
Schlossereien, Klempnereien, Schmieden, Herstellung und Montage von Fenstern, |
Türen, Toren sowie Fassaden- und Dachelementen, Verlegen von Rohrleitungen; |
Herstellung und Instandhaltung von Anhängern, Aufbauten und Gespannfahrzeugen; |
Instandhaltung von Maschinen, Apparaten und dergleichen, Maschinenreinigung; |
Hilfsgewerbe der Industrie und Sonstiges. |
Gruppe B |
Werkzeug- und Schneidwarenherstellung; Maschinenbau; |
Herstellung von Drahterzeugnissen, Drahtwaren, Federn, Ketten, Schrauben, Schlössern, Beschlägen, Kleineisen- und Metallwaren; |
Herstellung von Stahlmöbeln, Heiz- und Kochgeräten; Verarbeitung von leichten Blechen (bis 5 mm); Montage und Instandhaltung von Heizungs- und Lüftungsanlagen; Instandhaltung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen, Krafträdern; Oberflächenbehandlung, Härtereien; |
Herstellung und Instandhaltung von Haushaltsmaschinen, Büromaschinen und -geräten, Steuerungsgeräten und -einrichtungen; |
Herstellung von Wälzlagern; Kleinarmaturen und Erzeugnisse aus Sintermetall, Be- und Verarbeiten von Kunststoffen; |
Herstellung von Kraftwagen, Straßenzugmaschinen und Ackerschleppern einschließlich deren Motoren;, Sozial- und Sicherheitseinrichtungen. |
Gruppe C |
Kaufmännischer und verwaltender Teil der Unternehmen |
(Hier eingefügt gemäß Erlass des BMa - Az.: 111b7-36025-6/36023-6 - vom 28. April 1994) | Anhang 3 |
Themenplan für die Informations- und Motivationsmaßnahmen
Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden wie folgt gegliedert:
Hinweise zur Gefährdungs-/Belastungsanalyse im Rahmen des Unternehmermodells | Anhang 4 |
Die durchzuführenden Schritte der Gefährdungs-/Belastungsanalyse sind im Ablauf-Schema dargestellt.
Begriffe
Gefährdungen sind dadurch gekennzeichnet, dass schädigende Energien bzw. Stoffe mit dem Menschen räumlich und zeitlich zusammentreffen und damit die Möglichkeit des Eintrittes eines Gesundheitsschadens gegeben ist.
Die Belastung ist die Gesamtheit der äußeren Bedingungen und Anforderungen im Arbeitssystem, die den physischen und/oder psychischen Zustand einer Person ändern kann.
Bei der Grobanalyse können die Gefährdungen/Belastungen von der ermittelnden Person selbst bestimmt werden.
Die Feinanalyse ist durch das Hinzuziehen eines Spezialisten gekennzeichnet. Im Gefährdungs- und Belastungskatalog sind Tätigkeitsblätter zusammengestellt, welche die Gefährdungen/Belastungen der im Unternehmen auftretenden Tätigkeiten systematisch aufzeigen.
Beispielhaft wurden folgende Tätigkeiten in diesen Anhang aufgenommen:
Aufbau der Tätigkeitsblätter
Jedes Tätigkeitsblatt enthält neben Angaben zur Betriebsart, dem Arbeitsbereich und zur Arbeitstätigkeit eine Tabelle mit folgenden Spalten:
Gefährdungs-/Belastungsfaktoren:
In dieser Spalte werden systematisch bei der Tätigkeit auftretende Gefährdungen, wie mechanische und elektrische Gefährdungen sowie Belastungen, z.B. physische Belastungen, aufgeführt.
Erläuterungen und Hinweise zu den Faktoren:
Unter dieser Rubrik werden Methoden zur Erfassung sowie geeignete Kriterien zur Bewertung der Gefährdungs-/Belastungsfaktoren angegeben.
Handlungsbedarf:
Es ist anzugeben, ob sich Handlungsbedarf aufgrund der beiden ersten Spalten ergibt.
Schutzziel mit Quellenangabe:
Hier erfolgt die Angabe des Soll-Zustandes und der zugehörigen Vorschrift.
Maßnahmen:
In dieser Spalte sind Beispiellösungen als Entscheidungshilfe zur Auswahl der Maßnahmen aufgeführt.
Bedarfsgerechte Beratung:
Hier dokumentiert der Unternehmer seine Entscheidung, ob er eine externe Beratung ) benötigt. Ist eine Beratung vorgeschrieben (z.B. gemäß einer Unfallverhütungsvorschrift), befindet sich in der Spalte ein Vermerk.
Ablaufschema der Gefährdungs-/Belastungsanalyse Grobanalyse
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(Stand: 25.05.2021)
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