umwelt-online: BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit; Nr. 10 - Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (2)
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DA zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 - AZ: IIIb7-36042-5 - zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe 111 (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf dem in den Ausbildungsstufen I und 11 erworbenen Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits parallel zu den Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

Den freien Ausbildungsträgern wird auf Nachfrage der jeweils aktuelle Ausbildungsplan mit den entsprechenden Lehreinheiten zugänglich gemacht.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

DA zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, gelten folgende Übergangsfristen:

Die sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 ist spätestens sicherzustellen für Betriebe, in denen durchschnittlich weniger als 51 Arbeitnehmer, aber mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt werden und die nach der Betriebsart

  1. der Gruppe 5 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 1997
  2. der Gruppe 4 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören oder
    der Gruppe 3 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 1999
  3. der Gruppe 2 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 2000
  4. den Gruppen 1 und 0 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 2001

Die sicherheitstechnische Betreuung nach § 2 ist spätestens sicherzustellen für Betriebe in denen durchschnittlich weniger als 6 Arbeitnehmer beschäftigt werden und die nach Betriebsart

  1. den Gruppen 3 bis 5 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 2002
  2. den Gruppen 0 bis 2 der Tabelle
    des § 2 Abs. 1 angehören, ab dem 01. April 2003

(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat sich der Unternehmer den dort geforderten Informations- und Motivationsmaßnahmen und bedarfsgerechter, qualifizierter Beratung spätestens im Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist zu unterziehen.

Unternehmer, die schon bisher Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen oder verpflichten mußten, können erst dann gem. § 2  Abs. 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, zu verpflichten oder sich einem überbetrieblichen Dienst anzuschließen, wenn die Teilnahme an den dort genannten Informations- und Motivationsmaßnahmen abgeschlossen wurde.

(3) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen nach der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 07.08.1975 in der Fassung vom 01.04.1982 vorliegen.

(4) Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtssschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

DA zu § 6 Abs. 1:

Mit Ablauf der Übergangszeit muß der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.

DA zu § 6 Abs. 2

Sofern § 2 Abs. 2 in Anspruch genommen werden soll, muß der Unternehmer spätestens im Jahr nach Ablauf der Übergangsfrist mit der Teilnahme an den Informations und Motivationsmaßnahmen begonnen haben.

Für Unternehmer, die bisher bereits Sicherheitsfachkräfte bestellen mußten, ist ein Umstellen auf § 2 Abs. 2 erst nach Abschluß der Informations- und Motivationsmaßnahmen möglich. Sofern ein Beschäftigter des Betriebs zur Sicherheitsfachkraft bestellt worden ist, soll eine Umstellung erst dann vollzogen werden, wenn die Sicherheitsfachkraft ihre Tätigkeit ohnehin aus anderen Gründen (z.B. Ausscheiden aus dem Betrieb) beendet.

DA zu § 6 Abs. 3:

Dieser Absatz enthält eine Übergangsbestimmung für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nach den bisherigen Fachkundevoraussetzungen tätig sind, die bei der Neufassung des § 3 weggefallen sind. Dies betrifft zum einen Personen, die ohne staatlich anerkannte Prüfung als Techniker oder ohne Meisterprüfung als Sicherheitsfachkräfte tätig waren, nachdem sie mindestens 4 Jahre als Techniker, Sicherheitsmeister Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig waren und anerkannte Ausbildungslehrgänge für Sicherheitsfachkräfte abgeschlossen hatten. Zum anderen können auch noch amtierende Sicherheitsfachkräfte betroffen sein, die vor dem 01.12.1974 mindestens ein Jahr lang überwiegend auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig gewesen sind.

DA zu § 6 Abs. 4:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tag des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung*) folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 07. August 1975 in der Fassung vom 1. April 1982 außer Kraft.

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Unternehmermodell zur sicherheitstechnischen Betreuung von Kleinbetrieben (§ 2 Abs. 2) Anlage


Sofern der Unternehmer im Kleinbetrieb von der Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 abweichen möchte, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Informations- und Motivationsmaßnahmen:

Voraussetzung für eine ausreichende sicherheitstechnische Betreuung ist die vorausgegangene Information und Motivation des Unternehmers in Seminaren für Arbeitssicherheit.

Der Unternehmer soll aufgrund von Informations- und Motivationsmal3nahmen

1.1 Aufbau der Informations- und Motivationsmaßnahmen

Im Rahmen des Unternehmermodells werden die Unternehmer von Kleinbetrieben in geeigneten Seminaren, Veranstaltungen und durch andere Informationsmittel und -möglichkeiten, wie Fernlehrgänge, nach den Vorgaben dieser Unfallverhütungsvorschrift informiert und motiviert. Dies erfolgt obligatorisch in einem Grundseminar und in Aufbauseminaren.

Art und Zahl der Aufbauseminare, die der Unternehmer zu besuchen hat, richten sich nach der Art des Unternehmens (Gewerbezweig) unter Berücksichtigung der Gefährdungsmerkmale im Betrieb und des Kenntnisstandes des Unternehmers zu Belangen des Arbeitsschutzes. Die Festlegung erfolgt durch die Berufsgenossenschaft.

Das Grundseminar und alle erforderlichen Aufbauseminare sind innerhalb von 3 Jahren zu absolvieren.

1.2 Dauer der Seminare

Das Grundseminar umfaßt einschließlich einer einstündigen Prüfung und einer Abschlußdiskussion 20 Lehreinheiten. Einschließlich An- und Abreise beträgt damit die Dauer des Grundseminars in der Regel 3 Tage.

Die Aufbauseminare umfassen in der Regel 8 Lehreinheiten und werden als Tagesveranstaltungen durchgeführt.

1.3 Lehrinhalte

1.3.1 Grundseminar

In dem Grundseminar werden folgende Themenkreise berücksichtigt:

1.3.2 Aufbauseminare

Aufbauseminare werden u.a. zu folgenden Themenbereichen angeboten:

1.4 Durchführung und Organisation der Seminare für Unternehmer

1.4.1 Didaktik und Methodik

Zum Einsatz kommen erwachsenengerechte Lehr- und Lernmethoden. Fallbeispiele werden in Gruppenarbeit durchgeführt.

1.4.2 Organisation der Seminare

Träger für die Durchführung von Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer sind in erster Linie Innungen oder deren Landes- oder Bundesorganisationen, Industrie-, Handels- und Handwerkskammern sowie private Träger, die nach von der Berufsgenossenschaft herausgegebenen Leitfäden vorgehen, und die Berufsgenossenschaft.

Das Grundseminar kann bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen auch von Ausbildungsträgern für die Meisterausbildung im Rahmen der Ausbildung durchgeführt werden, wenn dabei die von der Berufsgenossenschaft herausgegebenen Leitfäden beachtet werden, In diesem Fall muß eine Teilnahme an dem Seminar und an der Prüfung zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgewiesen werden.

Einzelne Teile der Seminare können auch in Form von Fernlehrgängen durchgeführt werden. Sie müssen den gleichen Anforderungen wie die übrigen Lehrgänge entsprechen.

Die Teilnehmerzahl pro Seminar liegt in der Regel zwischen 18 und 20 Personen und darf nicht mehr als 25 Personen betragen.

Die Teilnehmerzusammensetzung erfolgt homogen nach Gewerbezweigen.

2. Sicherheitstechnische Beratung durch einen überbetrieblichen Dienst

Der Unternehmer muß eine bedarfsgerechte Beratung nachweisen.

2.1 Beratungsumfang

Der Beratungsumfang orientiert sich nicht an festen Einsatzzeiten. Er ergibt sich vielmehr aus dem durch eine Gefährdungsanalyse festgestellten Unfall- und Gesundheitsrisiko eines Betriebes. Die Gefährdungsanalyse wird nach Vorgaben der Berufsgenossenschaft durchgeführt. Der Unternehmer muß dann der Gefahr entsprechend den Dienst in Anspruch nehmen.

Dabei gelten folgende Richtwerte im Rahmen dieser Betreuungsform:

2.1.1 Eine Beratung soll erfolgen

Diese Fristen können sich verdoppeln, wenn seit der letzten Beratung ununterbrochen der größtmögliche Beitragsnachlaß nach § 27 der Satzung bewilligt werden konnte und das Ergebnis der Gefährdungsanalyse dem nicht entgegensteht.

2.1.2 Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen beraten zu lassen. Besondere Anlässe können sein:

2.2 Qualitätsanforderungen an die überbetrieblichen Dienste

Für die Dienste gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19  Arbeitssicherheitsgesetz. Auf die gemeinsame Empfehlung zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung, die im Bundesarbeitsblatt 1994, Heft 2 Seite 70-71 veröffentlicht ist, wird hingewiesen.

3. Fortbildungsmaßnahmen

Im Anschluß an das letzte Aufbauseminar nimmt der Unternehmer regelmäßig an von der Berufsgenossenschaft durchgeführten oder sonstigen geeigneten Fortbildungsveranstaltungen im Abstand von jeweils höchstens 5 Jahren teil.

Die Fortbildungsveranstaltungen umfassen in der Regel 4 Lehreinheiten und werden als Halbtags- oder Abendveranstaltungen durchgeführt. Bei den Fortbildungsmaßnahmen wird neben dem Erfahrungsaustausch jeweils mindestens ein aktuelles gewerbezweigspezifisches Schwerpunktthema behandelt.

Hinsichtlich Durchführung und Organisation der Fortbildungsmaßnahmen gelten die Ausführungen unter 1,4 entsprechend.

4. Dokumentation und Überwachung

Sofern ein "Unternehmermodell" in Anspruch nimmt, muß er insbesondere folgende Unterlagen bereithalten, die ihm aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen und der qualifizierten Beratung zur Verfügung gestellt werden:

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Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) Anhang 1

siehe ASiG

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Fachaufsichtsschreiben zur Ausbildung zur Fachkraft Anhang 2


Wiedergabe des an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gerichteten Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 29. Dezember 1997 (Az: IIIb7-36042-5)

In meinem Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 hatte ich Grundsätze für die Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit festgelegt. Die theoretische Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasste darin mindestens 5 Wochen. Sie setzte sich zusammen aus den Grundlehrgängen a und B von je 2 Wochen Dauer, deren Inhalte nach den von der damaligen Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallverhütung (BAU) herausgegebenen Unterlagen "Grundlehrgänge a und B" zu gestalten waren und einem darauf aufbauenden branchenorientierten Aufbauseminar von mindestens einwöchiger Dauer.

Das bisher gültige Ausbildungskonzept der Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann auf Grund der vielfältigen Entwicklungen in der Arbeitswelt, der Zunahme wissenschaftlicher Erkenntnisse und der inzwischen erfolgten rechtlichen Änderungen den aktuellen und zukünftigen Anforderungen an den betrieblichen Arbeitsschutz nicht mehr gerecht werden, so dass nach einhelliger Auffassung der Fachkreise eine Weiterentwicklung der bisherigen Ausbildungskonzeption notwendig ist.

Leitlinie der neuen Ausbildungskonzeption ist ein zeitgemäßes, ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, welches konsequent auf Prävention setzt. Charakteristisch für die neue Ausbildungskonzeption ist ein aufgaben- und handlungsbezogenes Lernen, welches den Erwerb fachlich-inhaltlicher, methodischer und betriebspraktischer Kompetenz in geeigneter Weise miteinander verknüpft.

Auf Grund der bisherigen Erfahrungen und der in drei umfangreichen Forschungsprojekten gewonnenen Erkenntnisse über die Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit wird das Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 durch mein heutiges Schreiben ersetzt. Auf die dazu geführten Abstimmungen, insbesondere das Gespräch am 30. Oktober 1997, nehme ich Bezug.

Als Grundsätze für die Ausbildung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sind in Zukunft anzuwenden:

  1. Die theoretische Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst drei aufeinander aufbauende Ausbildungsstufen, nach deren erfolgreicher Absolvierung die erforderliche Fachkunde als nachgewiesen angesehen werden kann.
  2. Um das unterschiedliche Anforderungsprofil sowie unterschiedliche Lernvoraussetzungen berücksichtigen zu können, werden für Sicherheitsingenieure einerseits und Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister andererseits spezifische Ausbildungslehrgänge durchgeführt.
  3. Die Ausbildungsstufen I bis III sind in einem zeitlichen Rahmen durchzuführen, der die betriebliche Abwesenheitszeit der bisherigen Ausbildung (i. d. R. 6 Wochen in Seminarform) nicht übersteigt. Um die vorgesehenen Ausbildungsinhalte vollständig vermitteln zu können, sollen insbesondere moderne Techniken der Wissensvermittlung (z.B. mediengestützte Lernmethoden, Lernen im Betrieb) verstärkt eingesetzt werden.
  4. In der Ausbildungsstufe I (Grundausbildung) wird insbesondere Grundlagenwissen über arbeitsbedingte Belastungen und Gefährdungen sowie zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitssysteme vermittelt. Die Teilnehmer erwerben Verständnis für die Rolle und das Aufgabenspektrum der Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie Kenntnisse über das überbetriebliche Arbeitsschutzsystem und das Vorschriften- und Regelwerk des Arbeitsschutzes.
  5. In der Ausbildungsstufe II (vertiefende Ausbildung) wird das in der Grundausbildung erworbene Wissen zur Planung, Umsetzung und Lösung komplexerer Aufgaben insbesondere anhand von Fallbeispielen angewendet.
  6. Die konkreten Inhalte der Ausbildungsstufen I und II sind entsprechend der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften erarbeiteten Ausbildungskonzeption und den darauf aufbauenden Ausbildungsmaterialien zu gestalten.
  7. In der Ausbildungsstufe III (bereichsbezogene Ausbildung) werden die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei i. d. R. auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Die konkrete Ausgestaltung der Ausbildungsstufe III wird durch die zuständigen Unfallversicherungsträger entsprechend dem Bedarf an bereichsbezogener Vervollständigung der Fachkunde in ihren Unfallverhütungsvorschriften "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" festgelegt. Dabei sind die in der Anlage aufgeführten Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption zu berücksichtigen. Die zeitliche Abfolge einzelner Ausbildungseinheiten kann bereichsbezogen variieren, soweit die erforderlichen fachlichen Voraussetzungen vorhanden sind.
  8. Soweit Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz nachgewiesen werden können, entscheidet die zuständige Berufsgenossenschaft über eine mögliche Anrechnung. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
  9. Begleitend zu der theoretischen Ausbildung ist ein Praktikum durchzuführen, in dem das erworbene Wissen in der Praxis selbstständig, aufgabenorientiert und betriebsbezogen angewendet wird; dies kann insbesondere in Form von Arbeitsaufgaben zur Lösung konkreter betrieblicher Arbeitsschutzprobleme geschehen. Die Praktikumsaufgaben sollen i. d. R. innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden.
  10. Die theoretische Ausbildung und das Praktikum sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums von höchstens 3 Jahren absolviert werden.
  11. Als Qualifikationsnachweis für den Erwerb der sicherheitstechnischen Fachkunde gemäß § 7 Arbeitssicherheitsgesetz sind den Vorgaben der Gesamtkonzeption folgende und nach bundeseinheitlichen Kriterien erarbeitete Lernerfolgskontrollen durchzuführen.
  12. Bereits bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit können auch weiterhin als solche tätig sein. Eine nach dem alten Konzept begonnene Ausbildung kann innerhalb von 2 Jahren nach dem alten Konzept abgeschlossen werden.
  13. Bei einem Branchenwechsel der Fachkraft für Arbeitssicherheit entscheidet die Berufsgenossenschaft über den erforderlichen Umfang an bereichsbezogener Fortbildung. Die obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder und die Unfallversicherungsträger vereinbaren hierzu ein geeignetes Verfahren, um den Belangen der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Rechnung zu tragen.
  14. Auch externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in überbetrieblichen Diensten müssen über die erforderlichen Branchenkenntnisse verfügen.

Ich bitte ab 1. Januar 2001 nach diesen Grundsätzen zu verfahren.

Im Auftrag

Bieneck


Anlage Rahmenanforderungen an die wirtschaftsbereichsbezogene Erweiterung und Vertiefung der Fachkunde in Ausbildungsstufe III

Die Ausbildungsstufe III sollte die nachgenannten 5 Themenfelder umfassen, die entsprechend der Branchenspezifik zu untersetzen sind:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen


weiter .

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