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BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 14 - Papiermacher-Berufsgenossenschaft
(Ausgabe 04/1996)
aufgehoben
neu gergelt in BGV A2
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.
Da zu § 1:
Nach § 708 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. / S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -meister und -techniker
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten.
(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.
Gewerbezweige der Gruppe 1
alle Gewerbezweige einschließlich Hufs- und Nebenbetriebe, ausgenommen kaufmännischer und verwaltender Teil
Betriebsgröße im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer | Einsatzzeit (Stunden/Jahr je Arbetinehmer) |
|
Gruppe 1 | 1 - 250 | 3,0 |
251 - 750 | zusätzlich 2,5 | |
751 - 1500 | zusätzlich 2,0 | |
hohes Gefährdungspotential | 1501 und mehr | zusätzlich 1,5 |
Gewerbezweige der Gruppe 2
kaufmännischer und verwaltender Teil
Betriebsgröße im Jahresdurchschnitt beschäftigte Arbeitnehmer | Einsatzzeit in Stunden | Erbringung der Einsatzzeit in Jahren | |
Gruppe 2
niedriges Gefährdungspotential |
mehr als 14 | 0,2 je Arbeitnehmer | 1 |
14 | 6 | 2 | |
13 | 5 | 2 | |
12 | 5 | 2 | |
11 | 5 | 2 | |
10 | 4 | 2 | |
9 | 4 | 2 | |
8 | 5 | 3 | |
7 | 4 | 3 | |
6 | 5 | 3 | |
5 | 3 | 3 | |
4 | 3 | 3 | |
3 | 3 | 3 | |
2 | 3 | 3 | |
1 | 3 | 3 |
Da zu § 2 Abs. 1:
§ 3 Fachkunde
(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.
(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen. (
(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Sicherheitsingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:
Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 02. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.
§ 4 Fortbildung
Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die von ihm nach § 2 bestellten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.
Da zu § 5:
Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.
§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Unternehmer, die bisher von der Bestellung oder Verpflichtung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit absehen konnten, wird eine Übergangsfrist von 2 Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens der Vorschrift.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 3 Abs. 2 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzung der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 vorliegen.
Da zu § 6 Abs.1:
Mit Ablauf der Übergangszeit muss der Unternehmer eine Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellt oder verpflichtet haben.
§ 7 Inkrafttreten
(Stand: 16.06.2018)
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