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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 16 - Lederinsdustrie - Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 10/1996; 02/2003)




§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 Arbeitssicherheitsgesetz vom 12. Dezember 1973 (BGBl. / S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Regelmindesteinsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich
im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(Std/Jahr je Arbeitnehmer)
Gruppe 1
Gefahrtarifstelle
1 und 6
1 - 300   2,5
301 - 1.000 ab 301. Arbeitnehmer 2,0
1.001 - 3.000 ab 1.001. Arbeitnehmer 1,2
über 3.000 ab 3.001. Arbeitnehmer 0,6
Gruppe II
Gefahrtarifstelle
3, 5 und 8
1 - 300   1,6
301 - 1.000 ab 301. Arbeitnehmer 1,4
1.001 - 2.000 ab 1.001. Arbeitnehmer 1,0
über 2.000 ab 2.001. Arbeitnehmer 0,6
Gruppe III
Gefahrtarifstelle 7
ab 1   1,0
Gruppe IV
Gefahrtarifstelle 4
1 - 100 Ab 101. Arbeitnehmer 0,7
über 100   0,5
Gefahrtarif-
stelle
Gewerbszweig
1 Herstellung und Zurichtung von Leder
Herstellung von Pergament und Rohhaut
2 nicht besetzt
3 Herstellung von technischen Artikeln aus Leder und ähnlichen Erzeugnissen, Arbeiterschutz- und Stanzartikel, Pressereien, Prägeanstalten
Herstellung und Zurichtung von Werkstoffen aus Lederabfällen
4 Herstellung von Koffern, Mappen, Taschen aller Art, Etuis, Riemen, Gürteln, Maßbändern, Galanteriewaren usw. (Feinsattlereien)
Lederschärfereien
Färben von Lederwaren
Herstellung von Lederhandschuhen
5 Fahrzeugausstatter
6 Herstellung von Wachstuch, Ledertuch und ähnlichen Erzeugnissen Herstellung von Linoleum und ähnlichen Erzeugnissen
7 Handwerkliche Raumausstatter (Sattler, Polsterer, Dekorateure)
8 Industrielle Herstellung von Polsterwaren und Polstermaterial

(2) Je nach Gesamtzahl der meldepflichtigen Unfälle und anerkannten Berufskrankheiten erfolgt bei den Kleinbetrieben, bei denen die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer die Höchstzahlen in Tabelle 1 und Anlage 1 nicht überschreiten, eine Verringerung oder Erhöhung der Regelmindesteinsatzzeit entsprechend den Tabellen 1 bis 5 in Anlage 1.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absätze 1 und 2 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(4) In der Regel sind die Einsatzzeiten jährlich zu erbringen. Liegt die betriebsbezogene jährliche Gesamteinsatzzeit unter 2 Stunden, können die Einsatzzeiten mehrerer Jahre addiert und zusammen in dem Zeitraum erbracht werden, in dem die Summe der jährlichen Einsatzzeiten 2 Stunden ergibt, längstens jedoch in einem Zeitraum von 3 Jahren.

(5) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage 2 davon absehen, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nicht mehr als 20 (Gefahrtarifstelle 1 und 6),
    bzw. nicht mehr als 30 (Gefahrtarifstelle 3, 5, 7 und 8),
    bzw. nicht mehr als 50 (Gefahrtarifstelle 4) beträgt,
  2. der Unternehmer an, von der Berufsgenossenschaft festgelegten, Informations- und Motivationsmaßnahmen gemäß Anlage 2 teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft besucht
    und
  3. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte, externe Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Da zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat oder dem er aufgrund einer Satzungsbestimmung der Berufsgenossenschaft angehört, wenn er selbst keinen verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung steht. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.
  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).
  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  1. räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Berechnungsbeispiel für die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft in einem Betrieb der Gruppe II mit 2.300 Beschäftigten:

für die ersten 300 Beschäftigten:

300 x 1,6 = 480 Stunden für den 301. bis 1.000 Beschäftigten:

700 x 1,4 = 980 Stunden für den 1.001 bis 2.000 Beschäftigten:

1.000 x 1,0 = 1.000 Stunden für die restlichen 300 Beschäftigten:

300 x 0,6 = 180 Stunden

Gesamteinsatzzeit: 2.640 Stunden

Da zu § 2 Abs. 2, 3:

  1. Meldepflichtige Unfälle sind im Betrieb, auf Geschäftswegen und auf Wegen von der Wohnung zur Arbeit und zurück, die einen Arbeitsausfall von mehr als 3 Kalendertagen bedingen.
  2. Eine anerkannte Berufskrankheit ist die Erkrankung eines Versicherten, die die Voraussetzungen der in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Erkrankungen erfüllt oder wie eine Berufskrankheit anzusehen ist.
  3. In den Tabellen 1 bis 5 von Anlage 1 sind durchschnittliche Beschäftigtenzahlen und die Summe der meldepflichtigen Unfälle und anerkannte Berufskrankheiten aus einem 3-Jahreszeitraum gegenübergestellt. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl ergibt sich aus der Summe der in den letzten 3 Jahren in jedem Jahr durchschnittlichen Beschäftigtenzahl geteilt durch 3. (Beispiel: im letzten Jahr wurden durchschnittlich 10 Personen beschäftigt, im vorletzten Jahr 9 und im Jahr davor 8, ergibt sich die Zahl der durchschnittlich Beschäftigten aus 10 +9 + 8 = 27 und aus 27 : 3 mit 9.) Die Zahl der Unfälle beträgt z.B. 5, wenn im letzten Jahr 2 meldepflichtige Unfälle eingetreten sind, im vorletzten gar keiner und im Jahr davor 2 Unfälle und zusätzlich eine anerkannte Berufskrankheit zu berücksichtigen ist.
  4. Jede der 5 Tabellen in Anlage 2 gilt für eine bestimmte Stufe des Zeitab- oder -zuschlags, wobei Tabelle 2 weder einen Ab- noch einen Zuschlag zur Regeleinsatzzeit bedeutet.

Anwendungsbeispiele zum Gebrauch der Tabellen:

1. Beispiel

Ein Betrieb der Gruppe II hat durchschnittlich in den letzten 3 Jahren 14 Mitarbeiter beschäftigt, die in demselben Zeitraum 5 meldepflichtige Arbeitsunfälle bzw. anerkannte Berufskrankheiten erlitten hatten. Aus Tabelle 1, die einen Nachlass zuordnet, geht hervor dass in Gruppe II bis 15 Mitarbeiter nur 3 Unfälle vorkommen dürfen, um in den Genuss des Vorteils dieser Tabelle zukommen. Das trifft für diesen Betrieb nicht zu. Es ist Tabelle 2 zu prüfen. Hier ergibt sich, dass in Gruppe II in der Spalte "13 bis 16" Mitarbeiter bis 5 Unfälle vorkommen dürfen, so dass für diesen Betrieb also die Tabelle 2 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass dieser Betrieb weder einen Zuschlag noch einen Nachlass erhält.

2. Beispiel:

Betrachten wir im zweiten Beispiel einen Betrieb der Gruppe III mit 7 Beschäftigten und 5 Unfällen/BKen, so ergibt sich, dass weder die Tabelle 1 noch die Tabellen 2 und 3 gelten, sondern, erst die Tabelle 4 zutreffend ist, die laut Überschrift die Erhöhungsstufe 2 mit 30% Erhöhung der Regeleinsatzzeit bedeutet. D.h. die Sicherheitsfachkraft muss für diesen Betrieb 7 (Zahl der Beschäftigten) x 1,0 (Regeleinsatzzeit lt. Tabelle in § 2 Abs. 1) x 1,3 (30% Zuschlag) 9,1 Stunden im Jahr tätig sein.

Da zu § 2 Abs. 4:

Liegt die Summe der Einsatzzeiten in einem Betrieb in einem Jahr unter 2 Stunden, so können die Einsatzzeiten mehrerer Jahre zusammengerechnet werden, so dass eine sinnvolle Zeit für eine Beratung im Betrieb zur Verfügung steht. Eine Beratung im Betrieb muss dann innerhalb des Zeitraumes stattfinden, in dem die Summe innerhalb von 2 Stunden erreicht wird, mindestens jedoch einmal innerhalb von 3 Jahren (auch wenn dann die Summe 2 Stunden unterschreitet).

Da zu § 2 Abs. 5:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch Informations- und Motivationsmaßnahmen für Unternehmer und entsprechender Beratung nach § 2 unter den im Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt werden. Für die Beratung kann z.B. der sicherheitstechnische Dienst der Berufsgenossenschaft in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer kann davon ausgehen, daß er eine bedarfsgerechte Beratung nachgewiesen hat, wenn er regelmäßig den Bedarf für die Beratung ermittelt, den Berater beauftragt und ein Protokoll über die entsprechend in Anspruch genommene Beratung führt.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 6 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben;
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder
    einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbidlungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung) Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

  1. Brand - und Explosionsschutz
  2. Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe
  3. verkettete und flexible Systeme
  4. Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen
  5. Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung
  6. chemische Verfahren
  7. Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen

Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Da zu § 3 Abs. 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 - Az: IIIb7-36042-5 - zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe 111 (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und 11 erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden:

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren,
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen,
  3. Spezifische Arbeitsverfahren,
  4. Spezifische Arbeitsstätten,
  5. Spezifische personalbezogene Themen.

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema 1 (3 LE) "Brand- und Explosionsschutz" aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 2 (1 LE) "Schutz vor Sturz aus der Höhelin die Tiefe" aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren"

Angesprochen wird insbesondere das Unterthema

Rahmenthema 3 (3 LE) "Verkettete und flexible Systeme" aus dem Themenfeld "Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 4 (8 LE) "Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen" aus den Themenfeldern "Spezifische MaschinenlGerätelAnlagen" und "Spezifische Arbeitsverfahren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 5 (3 LE) "Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung" aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 6 (2 LE) "Chemische Verfahren" aus den Themenfeldern "Spezifische Arbeitsverfahren" und "Spezifische Arbeitsstätten"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 7 (2 LE) "Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen" aus dem Themenfeld "Spezifische personalbezogene Themen"

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig einen Bericht zu erstatten.

Da zu § 5:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollten mindestens einmal im Jahr die Ergebnisse ihres Einsatzes im Betrieb in einem Bericht zusammenfassen. Für nebenamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind, d.h. erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

Begonnene Ausbildungslehrgänge, die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

Da zu § 6:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2002 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober in Kraft, der als erster der Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift folgt. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 außer Kraft.

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zu ( § 2 Abs. 2)  Anlage 1

In den nachfolgenden Tabellen beziehen sich die Beschäftigungszahlen auf den Durchschnitt der letzten 3 Jahre, die "Zahl der Unfälle" auf die Summe der meldepflichtigen Arbeits-, Geschäftswege- und Wegeunfälle sowie der anerkannten Berufskrankheiten aus den letzten 3 Jahren.

Verringerungsstufe

30 % Verringerung der Regeleinsatzzeit nach der Tabelle in § 2 Abs. 1 der UW erhalten Betriebe, für die nachfolgende Tabelle zutreffend ist.

Tabelle 1

  Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6 bis 4 bis 8 bis 12 bis 16 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8 bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 bis 26
in Gruppe III : 7 bis 7 bis 14 bis 21 bis 28 bis 35
in Gruppe IV : 4 bis 10 bis 20 bis 30 bis 40 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n bis 1 bis 2 bis 3 bis 4 bis 5

Regeleinsatzzeitstufe

Die Regelmindesteinsatzzeit nach der Tabelle in § 2 Abs. 1 gilt für Betriebe, für die nachfolgende Tabelle zutreffend ist, wenn die Unfallzahlen nach Tabelle 1 überschritten sind.

Tabelle 2

  Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6 bis 3 bis 6 bis 9 bis 12 bis 15 bis 18 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8 bis 4 bis 8 bis 12 bis 16 bis 20 bis 24 bis 26
in Gruppe III : 7 bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35
in Gruppe IV : 4 bis 7 bis 14 bis 21 bis 28 bis 35 bis 42 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n bis 2 bis 3 bis 4 bis 5 bis 6 bis 7 bis 8

Erhöhungsstufe 1

15% Erhöhung der Regeleinsatzzeit nach der Tabelle in § 2 Abs. 1 erhalten Betriebe, für die nachfolgende Tabelle zutreffend ist, wenn die Unfallzahlen nach Tabelle 2 überschritten sind.

Tabelle 3

  Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6 bis 2 bis 4,5 bis 6,5 bis 9 bis 11 bis 13 bis 15,5 bis 17,5 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8 bis 3 bis 6 bis 9 bis 12 bis 15 bis 18 bis 21 bis 24 bis 26
in Gruppe III : 7 bis 4 bis 8 bis 12 bis 16 bis 20 bis 24 bis 28 bis 32 bis 35
in Gruppe IV : 4 bis 5,5 bis 11 bis 16,5 bis 22 bis 27,5 bis 33 bis 38,5 bis 44 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n bis 3 bis 4 bis 5 bis 6 bis 7 bis 8 bis 9 bis 10 bis 11

Erhöhungsstufe 2

30% Erhöhung der Regeleinsatzzeit nach der Tabelle in § 2 Abs. 1 erhalten Betriebe, für die nachfolgende Tabelle zutreffend ist, wenn die Unfallzahlen nach Tabelle 3 überschritten sind.

Tabelle 4

   Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6 bis 2 bis 4 bis 6 bis 8 bis 10 bis 12 bis 14 bis 16 bis 18 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8 bis 2,5 bis 5 bis 7,5 bis 10 bis 12,5 bis 15 bis 17,5 bis 20 bis 22,5 bis 26
in Gruppe III : 7 bis 3,5 bis 7 bis 10,5 bis 14 bis 17,5 bis 21 bis 24,5 bis 28 bis 31,5 bis 35
in Gruppe IV : 4 bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n bis 4 bis 5 bis 6 bis 7 bis 8 bis 9 bis 10 bis 11 bis 12 bis 13

Erhöhungsstufe 3

50 % Erhöhung der Regeleinsatzzeit nach der Tabelle in § 2 Abs. 1 erhalten Betriebe, für die nachfolgende Tabelle zutreffend ist, wenn die Unfallzahlen nach Tabelle 4 überschritten sind.

    Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6 bis 2 bis 4 bis 6 bis 8 bis 10 bis 12 bis 14 bis 16 bis 18 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8 bis 2,5 bis 5 bis 7,5 bis 10 bis 12,5 bis 15 bis 17,5 bis 20 bis 22,5 bis 26
in Gruppe III : 7 bis 3,5 bis 7 bis 10,5 bis 14 bis 17,5 bis 21 bis 24,5 bis 28 bis 31,5 bis 35
in Gruppe IV : 4 bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n über 4 über 5 über 6 über 7 über 8 über 9 über 10 über 11 über 12 über 13

Tabelle 5

  Zahl der durchschnittlich in den letzten 3 Jahren Beschäftigten
in Gruppe I : 1 und 6*) bis 2 bis 4 bis 6 bis 8 bis 10 bis 12 bis 14 bis 16 bis 18 bis 20
in Gruppe II : 3 und 8*) bis 2,5 bis 5 bis 7,5 bis 10 bis 12,5 bis 15 bis 17,5 bis 20 bis 22,5 bis 26
in Gruppe III : 7*) bis 3,5 bis 7 bis 10,5 bis 14 bis 17,5 bis 21 bis 24,5 bis 28 bis 31,5 bis 35
in Gruppe IV : 4*) bis 5 bis 10 bis 15 bis 20 bis 25 bis 30 bis 35 bis 40 bis 45 bis 50
Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle + anerkannten BK'n über 4 über 5 über 6 über 7 über 8 über 9 über 10 über 11 über 12 über 13

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Unternehmermodell (Unternehmermodell) Inhalt AZiele des Unternehmermodells  Anlage 2

1. Grundsätze

Im Unternehmermodell muß der Unternehmer

Bei juristischen Personen nimmt eine mit der Leitung und Führung betraute Person an der Unternehmerinformation teil. Bei Personengesellschaften kann dies im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft im begründeten Einzelfall anstelle des Unternehmers eine mit der Leitung und Führung des Unternehmens betraute Person sein. Die Unternehmerinformation findet durch Fernlehrgang mit Präsenzphase statt.

2. Mitteilungspflicht des Unternehmers

Der Unternehmer ist verpflichtet, der Lederindustrie-Berufsgenossenschaft Auskünfte über die Wahl der Regelbetreuung oder des Unternehmermodells zu erteilen.

A Ziele des Unternehmermodells

Besonders wichtige Bestandteile des Unternehmermodells sind die Fernlehrgänge mit Präsenzphase zur "Information und Motivation des Unternehmers". Hier soll erreicht werden, den Unternehmer durch gezielte Informationen für die Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes in seinen Betrieben zu motivieren.

Aufgrund dieser Maßnahmen soll der Unternehmer

B Unternehmerinformation

1. Motivations- und Informationsverpflichtung

Die Forderung ist erfüllt, wenn der Unternehmer an einem Fernlehrgang mit Präsenzphase teilnimmt.

2. Themenbereiche

In der Unternehmermotivation und -information werden nach didaktischmethodischen Gesichtspunkten im wesentlichen folgende Themenbereiche behandelt:

Gewerbszweigübergreifende Themen:

Gewerbszweigspezifische Themen

3. Durchführung der Motivation und Information

Gemäß Nr. 1 Grundsätze findet die Unternehmerinformation durch Fernlehrgang mit Präsenzphase statt. Die Federführung liegt bei der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft kann Institutionen beauftragen, die Informationsmaßnahmen auf der Grundlage der Rahmenforderung des BMa vom 23.06.1992 durchzuführen, gegebenenfalls gibt sie auf Anfrage Träger der Informationsmaßnahmen bekannt.

3.1 Fernlehrgang mit Präsenzphase

3.1.1 Zu Beginn des Fernlehrgangs ist mindestens eine eintägige Präsenzphase zu absolvieren. Die Teilnahme an der Präsenzphase ist verbindlicher Bestandteil des Fernlehrgangs. Ist die Teilnahme an der Präsenzphase z.B. aus Krankheitsgründen nicht möglich, so ist sie in angemessener Zeit nachzuholen.

Die Durchführung der Präsenzphase obliegt den Trägern des Fernlehrgangs.

3.1.2 Zur Lernkontrolle werden die Informationsunterlagen durch geeignete Fragebögen ergänzt. Die Fragebögen sind vom Teilnehmer zu bearbeiten und an den Träger der Informationsmaßnahme zu senden. Dieser korrigiert die Fragen und sendet sie mit entsprechenden Hinweisen an den Teilnehmer zurück.

3.2 Kosten der Unternehmerinformation

Der Vorstand entscheidet jährlich, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Unternehmerinformation von der Berufsgenossenschaft übernommen werden. Alle übrigen Kosten sind vom Unternehmer zu tragen.

3.3 Bestätigung über die Unternehmerinformation

Der Unternehmer erhält nach dem Abschluß des Fernlehrgangs eine schriftliche Bestätigung (Teilnahmenachweis). Er ist verpflichtet, eine Kopie der Bestätigung auf Verlangen der Berufsgenossenschaft zuzusenden.

3.4 Fortbildung der Unternehmer, die das Unternehmermodell als Betreuungsform wählen

Nach Abschluß der Informations- und Motivationsmaßnahmen hat der Unternehmer regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Fortbildung wird unter Federführung der Berufsgenossenschaft durchgeführt.

C Externe sicherheitstechnische Beratung im Rahmen des Unternehmermodells

1.Bedarf

Neben der Teilnahme an der Unternehmerinformation hat der Unternehmer eine qualifiziert bedarfsgerechte Beratung nachzuweisen.

Hierzu hat er

  1. regelmäßig den Bedarf für die Beratung zu ermitteln. Basis für eine qualifizierte bedarfsgerechte Beratung ist eine im Betrieb durchgeführte Gefährdungsanalyse,
  2. im Bedarfsfall einen Berater zu beauftragen. Bedarfsfälle können sein:
  3. ein Protokoll über die in Anspruch genommene Beratung zu führen. Dieses Protokoll entfällt bei Aushändigung des Berichts des sicherheitstechnischen Beraters.

2. Qualitätsanforderungen an die sicherheitstechnische Beratung

Für Dienste, die im Rahmen des Unternehmermodells sicherheitstechnische Beratungen durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie für überbetriebliche Dienste gemäß § 19 ASiG. Auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund zu "Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz" wird verwiesen (siehe Bundesarbeitsblatt 2/1994, S. 70).

3. Information über Berater

Berater gibt die Berufsgenossenschaft ihren Mitgliedsbetrieben auf Anfrage bekannt.

4. Überprüfung der sicherheitstechnischen Beratung

Die Berufsgenossenschaft überprüft die sicherheitstechnische Beratung im Rahmen der Betriebsbesichtigung u.a. durch Einsichtnahme in die Beratungsberichte des sicherheitstechnischen Beraters.

D Dokumentation

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten Dokumentationen anhand einer von der Berufsgenossenschaft standardisierten Unterlage vorzuhalten:

E Nichterfüllung der Unternehmerpflicht

Erfüllt ein Unternehmer, der sich für das Unternehmermodell entschieden hat, die sich aus der Unfallverhütungsvorschrift und aus dieser Anlage ergebenden Pflichten nicht, kann die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb eine Betreuung nach § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift anordnen.

*) Gefahrenstelle

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(Stand: 16.06.2018)

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