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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 19 - Fleischerei - Berufsgenossenschaft

(Ausgabe 12/2002)



aufgehoben
neu gergelt in BGV A2
(Nachtrag: BAnz. Nr. 242 vom 31.12.2002 S. 26698)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (UVEG) vom 07. August 1996 (BGBl. I S. 1254) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 und § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind Sicherheitsingenieure, -techniker und -meister.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Mindesteinsatzzeiten, jedoch betriebsbezogen nicht weniger als 50 Stunden, schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
Fleischbe- und -verarbeitung einschließlich Schlachten und einschließlich techn. Hilfspersonal 1 - 1.000 3,0
für die Beschäftigten über 1.000 2,5
Geflügelschlachtung > 1 2,0
Verkauf in Filialen und Vertriebsstellen > 1 1,0
Reine Verwaltungstätigkeiten (Büro) > 1 0,35

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

(3) Der Unternehmer kann nach Maßgabe der Anlage von der Verpflichtung nach Abs. 1 absehen, wenn

  1. die Zahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer weniger als 35 beträgt,
  2. der Unternehmer an von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations- und Motivationsmaßnahmen teilgenommen hat und in regelmäßigen Zeitabständen Fortbildungsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft besucht und
  3. er eine qualifizierte, bedarfsgerechte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.

Da zu § 2 Abs. 1:

  1. Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Eine qualitativ hochwertige sicherheitstechnische Betreuung ist unabhängig von der Betreuungsform zu gewährleisten.

    Die Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegzeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

    Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte.

  2. Den berechneten Einsatzzeiten liegen die Gefährdungspotentiale sowie die Organisations- und Arbeitnehmerstruktur typischer Unternehmenszweige bei Beachtung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrift zugrunde. Diese Einsatzzeiten werden benötigt, wenn an den Arbeitsplätzen die Unfallverhütungsvorschriften und sonstigen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten sind. Entsprechend ist der Unternehmer verpflichtet, der Fachkraft für Arbeitssicherheit darüber hinausgehende Einsatzzeiten zur Verfügung zu stellen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern (z.B. Störfall, Reparaturfall).

    Da unabhängig von der Betriebsgröße und der Betriebsart z.B. auch organisatorische Aufgaben gem. § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen sind, darf eine Mindesteinsatzzeit von 50 Stunden jährlich nicht unterschritten werden.

  3. Unter "Betrieb" ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige, wenn auch nicht vollständig selbständige Unternehmenseinheit zu verstehen.

    Entsprechend der Regelung des § 4 Betriebsverfassungsgesetz gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe bei Anwendung der Tabelle, wenn sie
  4. Bei wechselnden Tätigkeiten in unterschiedlichen Betriebsarten ist die mit dem größten Gefährdungspotential bei der Ermittlung der Einsatzzeit anzusetzen.

    Die Art der Berechnung des Zeitbedarfs für den Einsatz von Fachkräften für Arbeitssicherheit ergibt sich aus folgenden Beispielen:

Beispiel A:

Ein Fleischwarenproduktionsbetrieb hat 1.120 durchschnittlich im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

1.000 x 3,0 = 3.000 Stunden pro Jahr
50 x 2,5 = 125 Stunden pro Jahr
70 x 0,35 = 24,5 Stunden pro Jahr
  3.149,5 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel B:

Eine Fleischwarenfabrik hat durchschnittlich 290 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

220 x 3,0 = 660 Stunden pro Jahr
40 x 0,35 = 14 Stunden pro Jahr
30 x 1,0 = 30 Stunden pro Jahr
  704 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel C:

Ein Schlachtunternehmen hat durchschnittlich 28 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

14 x 3,0 = 42 Stunden pro Jahr
8 x 0,35 = 2,8 Stunden pro Jahr
6 x 1,0 = 6 Stunden pro Jahr
  50,8 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Beispiel D:

Eine Fleischerei mit Filialen hat durchschnittlich 18 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

5 x 3,0 = 15 Stunden pro Jahr
11 x 2,5 = 11 Stunden pro Jahr
2 x 0,35 = 0,7 Stunden pro Jahr
  26,7 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Im Falle einer innerbetrieblichen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 1 dieser UVV 50 Stunden/Jahr betragen.

Beispiel E:

Eine Fleischerei mit Verkaufsgeschäft hat durchschnittlich 6 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

3 x 3,0 = 9 Stunden pro Jahr
3 x 1,0 = 3 Stunden pro Jahr
  12 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Im Falle einer innerbetrieblichen oder externen Fachkraft für Arbeitssicherheit muss die Mindesteinsatzzeit nach § 2 Abs. 1 50 Stunden/Jahr betragen.

Beispiel F:

Ein Unternehmen der Geflügelschlachtung hat durchschnittlich 50 im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer. Davon gehören

Bei der angenommenen Betriebsgröße und Verteilung der Arbeitnehmer auf die Betriebsarten (Gruppen) errechnet sich die Gesamteinsatzzeit für die Fachkraft für Arbeitssicherheit wie folgt:

40 x 2,0 = 80 Stunden pro Jahr
10 x 0,35 = 3,5 Stunden pro Jahr
  83,5 Stunden pro Jahr Gesamteinsatzzeit

Da zu § 2 Abs. 3:

Die in § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben können alternativ zur Regelbetreuung nach § 2 Abs. 1 auch durch die Betreuungsform nach § 2 Abs. 3 unter den dort genannten Bedingungen erfüllt werden.

Diese Betreuungsform stellt eine von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft in der Praxis erprobte, praktikable Lösung zur Realisierung der Betreuung von Klein- und Mittelbetrieben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz dar. Sie ist neben den bislang gültigen Formen der Regelbetreuung für alle Betriebe mit weniger als 35 beschäftigten Arbeitnehmern als gleichwertige Betreuungsform anzusehen. Hierbei ist die Zahl der tatsächlichen Mitarbeiter maßgebend, u abhängig davon, ob sie als Vollzeit- oder Teilzeitkrähe beschäftigt sind.

Die Ausgestaltung erfolgt unter Berücksichtigung der gewerbezweigspezifischen Struktur, der Unternehmensorganisation und der betrieblichen Risikopotentiale auf Grundlage von Gefährdungsermittlungen und -Beurteilungen.

Besonderes Augenmerk gilt dabei der Tatsache, dass der Unternehmer des Klein- und Mittelbetriebes die alleinige Entscheidungsgewalt hat. Nur wenn er entsprechend motiviert und informiert ist, kann durch externe, qualifizierte Beratung eine Verbesserung des Arbeitsschutzes im Klein- und Mittelbetrieb erfolgen. Hierauf stellen sowohl die Motivationsmaßnahme als auch die Informationsmaßnahme und der Nachweis einer qualifizierten Beratung im Bedarfsfall ab.

Form, Inhalt und Dauer der Motivations- und Informationsmaßnahme mit Erfolgskontrolle für Unternehmer werden von der Berufsgenossenschaft auf der Grundlage der Rahmenanforderungen des BMa vom 23. Juni 1992 festgelegt und sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten.

Form, Inhalt und Dauer der Motivations- und Informationsmaßnahme für Unternehmer sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift enthalten.

Konzept der Informationsmaßnahme:

Mit der Informationsmaßnahme wird sichergestellt, dass der Unternehmer einen Informationsstand erhält, der in seminaristischer Form vermittelt, eine Zeit von 48 Lehreinheiten (LE) erfordern würde. Zu den einzelnen Themen der Informationsmaßnahme ist der Zeitbedarf bei seminaristischer Gestaltung in Klammern angegeben.

Thema:
Verantwortung für Arbeitsschutz, Rechtspflichten und Rechtsfolgen (2 LE) Lernziele:

Der Unternehmer kennt seine Verantwortung im Arbeitsschutz.

Der Unternehmer kennt die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen im Arbeitsschutz.

Der Unternehmer weiß, wie er sich verhalten muss, damit er seinen Pflichten im Arbeitsschutz nachkommt.

Thema:
Institutionen im Arbeitsschutz (2 LE) Lernziele:

Der Unternehmer kennt die im Arbeitsschutz tätigen Institutionen.

Der Unternehmer kennt Aufgaben und Kompetenzen der im Arbeitsschutz tätigen Institutionen.

Der Unternehmer weiß, an welche Arbeitsschutzinstitutionen er sich wenden muss und kann.

Thema:
Grundlagen für die Durchführung von Gefährdungsermittlungen und -Beurteilungen (4 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt die rechtlichen Grundlagen für von ihm durchzuführende Gefährdungsermittlungen und -Beurteilungen.

Der Unternehmer kennt die Vorgehensweise zur Gefährdungsermittlung und -Beurteilung.

Der Unternehmer weiß, wen er bei der Gefährdungsbeurteilung einschalten muss und kann.

Der Unternehmer kennt die Handlungshilfen der FBG zur Durchführung der Gefährdungsermittlung und -Beurteilung.

Der Unternehmer weiß, wie mit den Gefährdungskatalogen und Checklisten eine Gefährdungsermittlung dokumentiert wird.

Der Unternehmer weiß, wie sich aus der Gefährdungsermittlung Beratungsbedarf ergibt und wen er dann einschalten muss.

Thema:

Wirtschaftliche Aspekte des Arbeitsschutzes (3 LE) Lernziele:

Der Unternehmer weiß, dass durch optimale Bedingungen im Arbeitsschutz betriebswirtschaftliche Vorteile entstehen.

Der Unternehmer weiß, welche Kosten seinem Betrieb durch Arbeitsunfähigkeitszeiten seiner Mitarbeiter entstehen.

Der Unternehmer kennt seine Unfallbelastung und kann sich daraus seine unfallabhängigen Kosten errechnen.

Der Unternehmer weiß, dass Qualitätssicherung ohne ein hohes Maß an Arbeitsschutz nicht möglich ist.

Thema:
Inhalt und Organisation von Unterweisungen (3 LE) Lernziele:

Der Unternehmer weiß, dass er seine Mitarbeiter regelmäßig unterweisen muss. Der Unternehmer kennt Vorgehensweisen, Methoden und Grundregeln einer Unterweisung.

Der Unternehmer kennt die Unterweisungsinhalte nach dem Unterweisungshandbuch der FBG.

Der Unternehmer kennt die Anlässe für erforderliche Unterweisungen. Thema:

Sicherheit auf Arbeits- und Dienstwegen (2 LE) Lernziele:

Der Unternehmer weiß, dass es zu seinen Aufgaben im Arbeitsschutz gehört, geeignete Maßnahmen zur Wegeunfallverhütung zu ergreifen.

Der Unternehmer kennt die Angebote von FBG und DVR zur Unterstützung seiner betrieblichen Wegepräventionsarbeit.

Der Unternehmer weiß, dass Verkehrssicherheitstraining eine wirkungsvolle Maßnahme der Beeinflussung des sicheren Verhaltens im Straßenverkehr ist, die den Mitarbeitern ermöglicht werden muss.

Der Unternehmer kennt die Institutionen, an die er sich wenden kann, um Unterstützung für seine betrieblichen Verkehrssicherheitsaktivitäten zu bekommen.

Thema:
Maschinen-, Anlagen- und Gerätesicherheit (2 LE) Lernziele:

Der Unternehmer kennt die Bedeutung des GS-Zeichens.

Der Unternehmer weiß, dass er bei der Auftragsvergabe dem Lieferanten auferlegen muss, dass die bestellten technischen Arbeitsmittel dem neuesten Stand der Technik und Hygiene entsprechen müssen.

Der Unternehmer kennt die Listen geprüfter technischer Arbeitsmittel.

Der Unternehmer kennt die Bedeutung des CE-Zeichens und der Konformitätserklärung.

Der Unternehmer weiß, dass er die Inhalte von Bedienungsanleitungen technischer Arbeitsmittel in Unterweisungen und Betriebsanweisungen umsetzen muss.

Der Unternehmer kennt die Musterbetriebsanweisungen der FBG für technische Arbeitsmittel der Fleischwirtschaft.

Der Unternehmer weiß, wie er sich aus den bestehenden Programmen auf der CD-ROM der FBG Betriebsanweisungen erstellen kann.

Thema:
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (3 LE) Lernziele:

Der Unternehmer kennt die Gefahrsymbole von in der Fleischwirtschaft eingesetzten Gefahrstoffen und deren Bedeutung.

Der Unternehmer kennt die Bedeutung von Sicherheitsratschlägen (S-Sätze).

Der Unternehmer kennt die Bedeutung von Hinweisen auf besondere Gefahren (R-Sätze).

Der Unternehmer weiß, dass ihm die FBG Entwürfe von schriftlichen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe erstellt.

Der Unternehmer weiß, dass er sich selbst mit den Programmen der CD-ROM der FBG Betriebsanweisungen erstellen kann und diese den betrieblichen Gegebenheiten anpassen muss.

Der Unternehmer weiß, dass er diese Betriebsanweisungen zur Unterweisung der Mitarbeiter einsetzen und am Arbeitsplatz aushängen muss.

Thema:
Arbeitshygiene (3 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt die Gefährdungen und Arbeitsbereiche in der Fleischwirtschaft, in denen physikalische Gefährdungen und Gefährdungen durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe bestehen können.

Der Unternehmer kennt die in der Fleischwirtschaft vorkommenden physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen.

Der Unternehmer weiß, in welchen Arbeitsbereichen technische Maßnahmen erforderlich und sinnvoll eingesetzt werden können, um diese Gefährdungen zu minimieren.

Der Unternehmer weiß, in welchen Arbeitsbereichen organisatorische Maßnahmen erforderlich und wirkungsvoll sind, um diese Gefährdungen zu minimieren.

Der Unternehmer weiß, in welchen Arbeitsbereichen das Bereitstellen von persönlichen Schutzausrüstungen erforderlich und sinnvoll ist, um diese Gefährdungen zu minimieren.

Der Unternehmer weiß, dass technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang haben vor dem Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung.

Thema:
Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (3 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt die im Bereich der Fleischwirtschaft bekannten Berufskrankheiten.

Der Unternehmer weiß, wie Berufskrankheiten zu melden sind und an wen.

Der Unternehmer kennt die Gefährdungen, die zu Berufskrankheiten führen können. Der Unternehmer kennt die vorrangigen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren in der Fleischwirtschaft.

Der Unternehmer weiß, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitszeiten betriebliche Ursachen haben können.

Thema:
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (2 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt die im Betrieb zum Einsatz kommenden biologischen Arbeitsstoffe und deren Einstufung in Risikogruppen.

Thema:

Der Unternehmer weiß, dass er bei der Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen grundsätzlich einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend hinzuziehen muss.

Der Unternehmer weiß, dass biologische Arbeitsstoffe beim Menschen Infektionen, sensibilisierende oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

Der Unternehmer weiß, dass bei Tätigkeiten mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen der Mitarbeiter durchgeführt werden müssen.

Der Unternehmer weiß, dass er sich selbst mit den Programmen der CD-ROM der FBG Betriebsanweisungen erstellen kann und diese den betrieblichen Gegebenheiten anpassen muss.

Der Unternehmer weiß, dass er diese Betriebsanweisungen zur Unterweisung der Mitarbeiter einsetzen und am Arbeitsplatz aushängen muss.

Thema:
Ergonomie (3 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, was unter ergonomisch gestalteten Arbeitsplätzen zu verstehen ist.

Der Unternehmer weiß, dass Klima, Arbeitshöhen, Beleuchtung und Temperaturen die ergonomischen Verhältnisse am Arbeitsplatz beeinflussen.

Der Unternehmer weiß, dass Arbeitstische für Mitarbeiter den Körpergrößen und der Arbeitsaufgabe verstellbar angepasst sein müssen.

Der Unternehmer kennt die Folgen unergonomisch gestalteter Arbeitsplätze.

Thema:
Lärmschutz (2 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, ab welchen Beurteilungspegeln Lärm gehörschädigend sein kann.

Der Unternehmer kennt die lärmverursachenden Maschinen der Fleischwirtschaft. Der Unternehmer kennt technische Lärmminderungs- und Lärmschutzmaßnahmen an Fleischereimaschinen.

Der Unternehmer kennt die Auswirkungen von Lärm, auch über die Gehörschädigung hinaus.

Der Unternehmer kennt geeignete Gehörschutzmittel.

Der Unternehmer weiß, dass geeignete Gehörschutzmittel individuell auszuwählen und zur Verfügung zu stellen sind.

Der Unternehmer weiß, dass Lärmminderungsprogramme zu erstellen sind, um den Lärm am Arbeitsplatz zu minimieren.

Thema:
Hautschutz (3 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, welche Tätigkeiten in der Fleischwirtschaft hautbelastend sein können.

Der Unternehmer kennt den Hautschutzplan der Fleischerei-Berufsgenossenschaft und weiß, dass er diesen den betrieblichen Gegebenheiten anpassen muss.

Der Unternehmer weiß, wo er weitere Informationen über Hautschutzpräparate und geeignete Handschuhe erhalten kann.

Der Unternehmer kennt die Empfehlung, dass er Personen, die hautgefährdende Tätigkeiten, wie z.B. Feuchtarbeit, ausüben, eine Vorsorgeuntersuchung anbieten soll.

Thema:
Kälteschutz (2 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, dass Kältearbeitsplätze und Zugluft zu Gesundheitsschäden führen können.

Der Unternehmer kennt typische Kältearbeitsplätze im Bereich der Fleischwirtschaft. Der Unternehmer kennt geeignete Kälteschutzkleidung und weiß, wo er weitere Informationen hierzu bekommt.

Thema:
Persönliche Schutzausrüstungen (3 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, für welche Tätigkeiten in der Fleischwirtschaft welche Persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt werden müssen und geeignet sind.

Der Unternehmer weiß, dass er Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen und in ordnungsgemäßem Zustand erhalten muss.

Der Unternehmer weiß, dass er das Tragen Persönlicher Schutzausrüstungen anordnen und überwachen muss.

Der Unternehmer weiß, dass Persönliche Schutzausrüstungen individuell angepasst sein müssen.

Der Unternehmer weiß, dass defekte Persönliche Schutzausrüstungen der betrieblichen Nutzung zu entziehen sind.

Der Unternehmer weiß, wo er weitere Informationen zu geeigneten Persönlichen Schutzausrüstungen bekommt.

Thema:
Betreuungsangebot und Ansprechpartner (1 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt die Anbieter sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Betreuung.

Der Unternehmer weiß, an wen er sich wenden muss, um sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung zu bekommen.

Thema:
Organisation der Ersten Hilfe (2 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, dass er ausgebildete Ersthelfer in genügender Anzahl im Betrieb zur Verfügung haben muss.

Der Unternehmer kennt die Erste-Hilfe-Organisationen, die die Ausbildung der Ersthelfer durchführen.

Der Unternehmer weiß, dass regelmäßige Auffrischungskurse für Ersthelfer durchgeführt werden müssen.

Der Unternehmer weiß, dass er für geeignete Erste-Hilfe-Leistung entsprechende Anzahl und Ausführung von Verbandkästen benötigt.

Der Unternehmer weiß, dass er über die durchgeführten Erste-Hilfe-Leistungen ein Verbandbuch zu führen hat.

Der Unternehmer weiß, dass er im Falle einer Verletzung mit drohender Arbeitsunfähigkeit einen D-Arzt einzuschalten hat.

Der Unternehmer weiß, dass er im Betrieb Notruf-, D-, Augen- und HNO-Ärzte und Krankenhaus sowie natürlich die betrieblichen Ersthelfer bekannt zu machen hat.

Thema:
Unfall- und Berufskrankheitenanzeigen (1 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer weiß, wie, wann und an wen Unfallanzeigen und Berufskrankheitenonzeigen zu erstatten sind.

Der Unternehmer kennt Unfallanzeigen und Anzeigen einer Berufskrankheit, deren Inhalte und wie man sie ausfüllt.

Thema:
Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte im Arbeitsschutz (2 LE)

Lernziele:

Der Unternehmer kennt das Aufgabenspektrum sicherheitstechnischer Berater und weiß, wann er sie in Anspruch nehmen muss.

Der Unternehmer kennt das Aufgabenspektrum arbeitsmedizinischer Berater und weiß, wann er sie in Anspruch nehmen muss.

Der Unternehmer kennt die Vorteile der Inanspruchnahme sicherheitstechnischer und arbeitsmedizinischer Beratungsleistung für seinen Betrieb.

Das Erreichen der Lernziele wird durch die in der Anlage zu § 2 Abs. 3 Abschn. IV.3 beschriebenen Lernerfolgskontrollen belegt.

Im Hinblick auf die Qualitätsanforderungen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Berater wird auf die gemeinsame Empfehlung von Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Ländern, Sozialpartnern, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und Verband Deutscher Sicherheitsingenieure (VDSI) zu Qualitätsmerkmalen und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung (Bundesarbeitsblatt 2/1994 S. 70) verwiesen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 50 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(2) Bestellt der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde auf andere Art und Weise erbringen.

(3) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlich oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben,

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 3 bis 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Da zu § 3 Abs. 3 bis 5:

Die Ausbildungslehrgänge werden nach Grundsätzen gestaltet, die das BMa mit Schreiben vom 29. Dezember 1997 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die einen Ausbildungslehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben, der nach den Grundsätzen gestaltet war, die das BMa mit Fachaufsichtsschreiben vom 2. Juli 1979 festgelegt hatte, dürfen weiterhin bestellt werden. Anforderungen an die Ausbildung und Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit enthält die "Information für Teilnehmer an der Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit" der FBG. Sie wird dem Unternehmer und der angehenden Fachkraft für Arbeitssicherheit im Vorfeld der Ausbildung zugestellt.

Da zu § 3 Absatz 6:

Entsprechend Ziffer 7 des Fachaufsichtsschreibens des BMa vom 29. Dezember 1997 (IIIb7-36042-5) zur Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in der Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse vermittelt, wobei in der Regel auf das in den Ausbildungsstufen I und II erworbene Wissen aufgebaut wird. Dabei werden die Rahmenanforderungen gemäß der Ausbildungskonzeption berücksichtigt, wonach die Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III den nachfolgenden 5 Themenfeldern zugeordnet werden.

  1. Spezifische Gefährdungsfaktoren
  2. Spezifische Maschinen/Geräte/Anlagen
  3. Spezifische Arbeitsverfahren
  4. Spezifische Arbeitsstätten
  5. Spezifische personalbezogene Themen

Die Rahmenthemen werden wie folgt untergliedert:

Rahmenthema 1 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Schutz vor Sturz aus der Höhe/in die Tiefe

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen:

Rahmenthema 2 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Biologische Sicherheit

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 3 (8 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Gefährdungsfaktoren":
Verarbeitung und Veredelung von Werk- und Baustoffen

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 4 (8 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren":
Organisation der Instandhaltung/Störungsbeseitigung

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 5 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsverfahren":
Chemische Verfahren

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Rahmenthema 6 (4 LE)
aus dem Themenfeld "Spezifische Arbeitsstätten":
Gefährdung/Belastung bestimmter Personengruppen

Angesprochen werden insbesondere die Unterthemen

Ausbildungsmaßnahmen der Stufe III können bereits in den Zeiträumen zwischen den Präsenzphasen der Ausbildungsstufen I (Grundausbildung) und II (Vertiefende Ausbildung) durchgeführt werden, soweit die erforderlichen fachlichen Kenntnisse vorhanden sind.

§ 4 Fortbildung

(1) Der Unternehmer hat den Fachkräften für Arbeitssicherheit die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

(2) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in einer anderen Branche hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Die Berufsgenossenschaft entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte ihrer Ausbildungsstufe III.

§ 5 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, regelmäßig über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Bericht zu erstatten.

Da zu § 5 Abs. 1:

Die Berichtspflicht besteht für jede Fachkraft für Arbeitssicherheit oder für den bestellten überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst. Hauptamtlich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder für überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste richtet sich die Berichtsabgabe nach der Häufigkeit, mit der sie für den Betrieb im Einsatz sind. Erfolgt der Einsatz in Abständen von mehr als einem Jahr, so ist mindestens nach jeder Betriebsbegehung schriftlich ein Bericht zu erstatten.

§ 6 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Die Verpflichtung zum Nachweis einer qualifizierten, bedarfsgerechten Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 tritt 5 Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Kraft.

(2) Begonnene Ausbildungslehrgänge die noch auf der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 2. Juli 1979 beruhen, müssen bis zum 31. Dezember 2003 abgeschlossen sein.

Da zu § 6:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die begonnene Ausbildungslehrgänge nach der Konzeption des Fachaufsichtsschreibens vom 2. Juli 1979 bis zum 31. Dezember 2003 abschließen, dürfen als solche vom Arbeitgeber bestellt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1997 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 01. Dezember 1974 in der Fassung vom 1. April 1983 außer Kraft.

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  Gemeinsame
Anlage zu § 2 Abs. 3
der Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte
für Arbeitssicherheit (VBG 122) und Betriebsärzte (VBG 123)

Inhaltsverzeichnis

I. Ziel der Betreuungsform nach § 2 Abs. 3

II.1 Unternehmermotivationsmaßnahme

II.1.1 Form

II.1.2 Dauer

II.1.3 Organisation

II.2 Informationsmaßnahme

II.2.1 Form

II.2.2 Dauer

II.2.3 Organisation

III. Anerkennung von Vorbildungen der Unternehmer

IV. Fortbildung

V. Externe Beratung

VL Dokumentation

VII. Unternehmerpflichten nach § 2 Abs. 3

I. Ziel der Betreuungsform nach § 2 Abs. 3

Ziel dieser Betreuungsform ist eine bedarfsgerechte und qualitativ hochstehende Beratung in allen Fragen des Arbeitsschutzes für Klein- und Mittelbetriebe.

Unter Arbeitsschutz werden alle Maßnahmen verstanden, die die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei der Arbeit zum Ziel haben.

Der Unternehmer soll durch Motivation

und durch Information

II.1 Unternehmermotivationsmaßnahme

II.1.1 Form

Die Motivation der Unternehmer erfolgt in seminaristischer Form. Anwesenheit des Unternehmers für die gesamte Seminardauer ist erforderlich.

Die Themen sind insbesondere:

II.1.2 Dauer

Das Motivationsseminar hat eine Dauer von 16 Lehreinheiten.

II.1.3 Organisation

Die Themen werden nach anerkannten Methoden der Erwachsenenbildung behandelt. Der Unternehmer ist direkt an den Schritten zur Erreichung der gesteckten Lernziele beteiligt.

Die Seminare werden von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft durchgeführt; sie setzt dabei Personen ein, die über die erforderliche sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Fachkunde und über umfangreiche Kenntnisse des Arbeitsschutzes in der Fleischwirtschaft verfügen.

Die Unternehmer werden gezielt zu den Seminaren eingeladen und erhalten nach Absolvierung eine Teilnahmebescheinigung.

II.2 Informationsmaßnahme

II.2.1 Form

Die Information der Unternehmer erfolgt durch speziell dafür konzipierte Medien oder im Rahmen spezieller Informationsveranstaltungen (z.B. Innungsversammlungen). Damit ist sichergestellt, dass innerhalb von 3 Jahren der Teilnahme an der Informationsmaßnahme ein Informationsstand erzielt wird, der in seminaristischer Form vermittelt, einem Umfang von 1 ½ Wochen oder 48 Lehreinheiten entsprechen würde.

Die Themen sind insbesondere:

II.2.2 Dauer

Die Informationsmaßnahme läuft zeitlich unbegrenzt.

II.2.3 Organisation

Die Lehrinhalte werden spätestens 3 Jahre nach Absolvierung des Motivationsseminares im Rahmen eines Erfahrungsaustausches mit Erfolgskontrolle, z.B. im Rahmen einer Innungsveranstaltung, vertieft.

Danach erhält der Unternehmer ein Zertifikat über den Abschluss des "Grundprogrammes" der Motivations- und Informationsmaßnahme.

III. Anerkennung von Vorbildungen der Unternehmer

Absolventen der Meisterausbildung oder gleichwertiger Aus- und Fortbildungsmaßnahmen können von der Berufsgenossenschaft ein Zertifikat über den Abschluss des Grundprogrammes der Motivations- und Informationsmaßnahme erhalten, wenn diese Maßnahmen im Rahmen der Ausbildung von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft beim Ausbildungsträger durchgeführt wurde. Eine Abschlussprüfung ist mit Erfolg zu absolvieren.

Die Bescheinigung kann nur erteilt werden, wenn die Abschlussprüfung der Ausbildung nicht mehr als 5 Jahre zurückliegt.

Unternehmer mit dieser Bescheinigung steigen direkt in die Fortbildung (nach Punkt IV) ein.

IV. Fortbildung

Das Zertifikat über den Abschluss des Grundprogramms der Motivations- und Informationsmaßnahme (II.2.3 oder III) ist Voraussetzung für die Teilnahme an im Abstand von höchstens 5 Jahren stattfindenden Fortbildungsveranstaltungen. Die Fortbildungsveranstaltungen werden entweder von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft allein oder zusammen mit geeigneten Veranstaltungen der Unternehmer wie z.B. Innungsversammlungen durchgeführt.

V. Externe Beratung

Bedarf

Beratungsbedarf ist unter Zugrundelegung einer vom Unternehmer durchzuführenden Gefährdungsermittlung und -beurteilung gegeben bei

Diese beispielhafte Aufzählung von Beratungsanlässen wird ergänzt durch die Ergebnisse der vom Unternehmer durchgeführten Gefährdungsermittlung und -beurteilung.

- Konzept für Gefährdungsermittlung und -beurteilung

VI. Dokumentation

Der Unternehmer hat im Betrieb folgende Unterlagen vorzuhalten:

Der Unternehmer führt den Nachweis über bedarfsgerechte Beratung durch regelmäßige Ermittlung des Bedarfes anhand von Gefährdungsermittlungen und -beurteilungen.

Das Protokoll muss mindestens Angaben enthalten über:

VII. Unternehmerpflichten nach § 2 Abs. 3

VII.1 Der Unternehmer muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift seine Entscheidung für diese Betreuungsform der Berufsgenossenschaft schriftlich mitteilen.

VII. 2 Mit dieser Mitteilung verpflichtet sich der Unternehmer gleichzeitig zur Teilnahme an einer Motivationsmaßnahme, zu der er von der Fleischerei-Berufsgenossenschaft eingeladen wird:

VII. 3

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