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Regelwerk

BGV A6 - Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
Nr. 23 - Südwestliche Bau- Berufsgenossenschaft




§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen haben.

Da zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz ergebenden Pflichten zu treffen hat. Diese Unfallverhütungsvorschrift regelt Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 sowie aus § 5 Abs. 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in § 6 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Std./ Jahr je Arbeitnehmer
Gruppe 1
Unternehmen, deren hauptsächliche betriebliche Tätigkeit(Hauptgewerbezweig) nach dem Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg einer Gefahrklasse zugeordnet ist, die unter der Gefahrklasse 8,5 liegt,
1 - 100  
für jeden 3,00
101 - 200  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren 2,25
201 - 500  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren bis 200 2,25
für jeden weiteren 1,75
über 500  
für die ersten 100 3,00
für jeden weiteren bis 200 2,25
für jeden weiteren bis 500 1,75
für jeden weiteren 1,25
Gruppe 2
Unternehmen, deren hauptsächliche betriebliche Tätigkeit (Hauptgewerbezweig) nach dem Gefahrtarif der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg der Gefahrklasse 8,5 oder einer höheren Gefahrklasse zugeordnet ist.
1 - 100  
für jeden 4,00
101 - 200  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren 3,00
201 - 500  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren bis 200 3,00
für jeden weiteren 2,25
über 500  
für die ersten 100 4,00
für jeden weiteren bis 200 3,00
für jeden weiteren bis 500 2,25
für jeden weiteren 1,50

(2) Der Unternehmer soll als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die im Jahr regelmäßig mindestens 160 Arbeitsstunden als solche tätig sind.

(3) Bei einer Zahl von durchschnittlich weniger als 21 Beschäftigten hat der Unternehmer die Wahl, entweder

  1. nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 eine Fachkraft zu bestellen (Regelbetreuung) oder
  2. verpflichtet zu sein, an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen sowie eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch zu nehmen, sei es durch Beauftragung einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder durch Anschluß nach der Satzung an den überbetrieblichen technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft (Betreuung nach dem Unternehmermodell). Der Unternehmer muss der Berufsgenossenschaft seine Wahl binnen sechs Monaten nach Eintritt der Verpflichtung, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen, mitteilen. Unterbleibt die Mitteilung, dann gilt die Betreuung nach dem Unternehmermodell als gewählt. Die nähere Ausgestaltung des Unternehmermodells ergibt sich aus der Anlage A.

(4) Beteiligt sich ein hierzu verpflichteter Unternehmer nicht an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen oder nimmt er trotz Bedarfs keine oder keine bedarfsgerechte Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes in Anspruch, dann legt die Berufsgenossenschaft für seinen Betrieb die Regelbetreuung nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(5) Bei einer Zahl von durchschnittlich mehr als 20 und weniger als 51 Beschäftigten soll die Berufsgenossenschaft auf Antrag des Unternehmers die nach Absatz 1 erforderliche Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf ein Viertel senken, wenn dieser sich durch schriftliche Erklärung gegenüber der Berufsgenossenschaft verpflichtet, an den von der Berufsgenossenschaft im Rahmen des Unternehmermodells festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen. Die Absenkung der Einsatzzeit wird widerrufen, wenn der Unternehmer an diesen Maßnahmen nicht teilnimmt.

(6) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Absatz 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb" verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Absatz 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen, und die Bestellung eines Sicherheitsingenieurs verlangen, soweit die Tätigkeit der Fachkraft im Betrieb eine ingenieurmäßige Ausbildung erfordert.

Da zu . § 2 Abs. 1:

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes im Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muss. So können z.B. Wegezeiten einer nicht im Betrieb eingestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht als Einsatzzeit angerechnet werden, dies gilt auch für andere Zeiten, die für die Erfüllung von nicht unter § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes fallende Aufgaben verwendet werden. Für die Zuordnung der Unternehmen zur Betriebsart nach Gruppe 1 oder Gruppe 2 ist die hauptsächliche betriebliche Tätigkeit (Hauptgewerbezweig) maßgebend. Da jedes Mitgliedsunternehmen nach der Veranlagung zum Gefahrtarif nur einen Hauptgewerbezweig aufweist, fällt es als Ganzes entweder unter die Gruppe 1 oder die Gruppe 2. Dementsprechend sind bei der Berechnung der erforderlichen Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit alle durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur der einen Gruppe zuzuordnen, auch wenn die Tätigkeit von Einzelnen oder Gruppen der Arbeitnehmer ansonsten unter eine andere Gefahrklasse als unter die des Hauptgewerbezweiges fällt.

Beispiele für die Ermittlung der Einsatzzeiten:

Beispiel 1:


Putzerbetrieb mit 150 Beschäftigten

Gruppe 1 (Gefahrklasse 4,0)

100 Beschäftigte ä 3,00 Std. = 300 Std./Jahr
50 Beschäftigte ä 2,25 Std. = 113 Std./Jahr
Insgesamt 413 Std./Jahr

Beispiel 2:

Baubetrieb mit 1000 Beschäftigten

Gruppe 2 (Gefahrklasse 8,5)

100 Beschäftigte ä 4,00 Std. = 400 Std./Jahr
100 Beschäftigte ä 3,00 Std. = 300 Std./Jahr
300 Beschäftigte ä 2,25 Std. = 675 Std./Jahr
500 Beschäftigte ä 1,50 Std. = 750 Std./Jahr
Insgesamt 2125 Std./Jahr

Der Gefahrtarif der Berufsgenossenschaft, gültig ab 1.1.1993, ist als Anhang 2 beigefügt.

Da zu § 2 Abs. 2:

Ziel der Vorschrift ist es, dass nur solche Personen als Fachkräfte eingesetzt werden, die ständig ein gewisses Mindestmaß an Praxis besitzen. Es ist nicht erforderlich, dass die 160 Arbeitsstunden in einem Betrieb abgeleistet werden. So können sich beispielsweise mehrere kleine Unternehmen die Einsatzzeit einer Fachkraft teilen, oder ein überbetrieblicher Dienst kann eine Teilzeitkraft für mehrere angeschlossene Kleinbetriebe einsetzen.

Da zu § 2 Abs. 3:

  1. Regelbetreuung (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1) und Betreuung nach dem Unternehmermodell (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2) stehen gleichwertig nebeneinander Der Unternehmer mit einem Kleinbetrieb kann frei zwischen beiden Formen wählen und er kann im Rahmen des Unternehmermodells entscheiden, ob er sich von einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. einem überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder vom technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft in Fragen des Arbeitsschutzes beraten lassen will. Trifft der Unternehmer innerhalb der in der Satzung der Berufsgenossenschaft bestimmten Frist von sechs Monaten keine Wahl zwischen Regelbetreuung und Betreuung nach dem Unternehmermodell, dann fällt kraft UVV und Satzung die Wahl auf die Betreuung nach dem Unternehmermodell mit der Folge des Anschlusses an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft. Die Berufsgenossenschaft stellt die rechtliche Tatsache, dass der Unternehmer kraft UVV und Satzung an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft angeschlossen ist, in einem Bescheid fest. Entsprechendes gilt, wenn sich der Unternehmer zwar für die Betreuung nach dem Unternehmermodell erklärt, aber nicht fristgemäß eine qualifizierte freiberufliche Fachkraft oder einen qualifizierten privaten Dienst mit seiner bedarfsgerechten Beratung beauftragt. Der Unternehmer wird durch Bescheid der Berufsgenossenschaft vom Anschluß an den technischen Beratungsdienst wieder befreit, wenn er der Berufsgenossenschaft nachweist, dass er im Betrieb selbst eine Fachkraft bestellt oder eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit beauftragt hat. Diese Personen oder Einrichtungen müssen nach dem ASiG und nach der VBG 122 bestimmte fachliche und sonstige Anforderungen erfüllen (vgl. auch Anhang 3). Der Unternehmer soll bei der Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit im Betrieb oder bei der Beauftragung von freiberuflich tätigen Fachkräften für Arbeitssicherheit oder von überbetrieblichen Diensten von Fachkräften für Arbeitssicherheit die in Anhang 3 enthaltenen Empfehlungen bezüglich der Qualitätsmerkmale und die Anforderungen beachten.
  2. Entscheidet sich der Unternehmer für die Betreuung nach dem Unternehmermodell oder fällt, weil er innerhalb der in der Satzung bestimmten Frist dazu schweigt, kraft UVV und Satzung die Entscheidung für die Betreuung nach dem Unternehmermodell, dann ist der Unternehmer verpflichtet, an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen teilzunehmen.

    Dies ist eine höchstpersönliche Verpflichtung des Unternehmers. Verkörpern mehrere natürliche Personen "den Unternehmer", dann trifft die Verpflichtung denjenigen, der die technische Leitung innehat. Entsprechendes gilt, wenn sich der Unternehmer im wesentlichen auf die kaufmännische Leitung beschränkt und einen Mitarbeiter mit der technischen Leitung betraut.

Da zu § 2 Abs. 4:

Den Unternehmer trifft sowohl bei der Regelbetreuung als auch bei Betreuung nach dem Unternehmermodell die gleiche Verantwortung für den Arbeitsschutz. Die letztere Betreuungsform ist auf die Kleinbetriebe zugeschnitten. Sie bietet einerseits praktische und finanzielle Vorteile, verlangt aber andererseits vom Unternehmer einen persönlichen Einsatz dadurch, dass er an den von der Berufsgenossenschaft festgelegten Lehrgängen teilnimmt und die ihm aufgrund des Beratungsvertrages oder aufgrund seines Anschlusses an den technischen Beratungsdienst der Berufsgenossenschaft gebotenen Beratungsleistungen bei objektiv bestehendem Bedarf auch tatsächlich in Anspruch nimmt. Verweigert sich der Unternehmer der einen oder der anderen Verpflichtung oder sogar beiden, dann legt die Berufsgenossenschaft - nach Abmahnung und fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist - fest, dass die in der Tabelle des Absatzes 1 vorgesehene Einsatzzeit für den Betrieb einzuhalten ist. Ferner ist dann auch Absatz 2 zu beachten. Der Unternehmer ist verpflichtet, für die Einhaltung der Einsatzzeit Sorge zu tragen. Ein etwa bestehender Beratungsvertrag muss entsprechend angepasst werden.

Da zu § 2 Abs. 5:

Die Vorschrift öffnet die Betreuung nach dem Unternehmermodell in modifizierter Form für Unternehmer mit im Durchschnitt höchstens 50 Arbeitnehmern. Es bleibt hier eine bestimmte Einsatzzeit bestehen; sie verringert sich auf ein Viertel der nach Absatz 1 erforderlichen Einsatzzeit. Auf den schriftlichen Antrag des Unternehmers hin erteilt die Berufsgenossenschaft einen entsprechenden Bescheid. Kommt der Unternehmer seinen besonderen Pflichten trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht nach, dann widerruft die Berufsgenossenschaft die Reduzierung der Einsatzzeit und legt fest, dass die nach Absatz 1 erforderliche Einsatzzeit einzuhalten ist. Im übrigen wird auf Ziffer 2 der Durchführungsanweisung zu Absatz 3 sowie auf die Durchführungsanweisung zu Absatz 4 verwiesen.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Anforderungen genügen. Wenn der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 nicht genügen, muss er auf Verlangen der Berufsgenossenschaft den Nachweis der Fachkunde erbringen.

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Ingenieur mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik erfüllen die Anforderungen, wenn sie mindestens ein Jahr lang eine praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben.

(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben und
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker oder als Sicherheitsmeister tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

Da zu § 3 Abs. 2 bis 4:

Die Ausbildungslehrgänge werden bis zur Neuregelung nach Grundsätzen gestaltet, die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung mit Schreiben vom 2. Juli 1979 an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen der Fachaufsicht festgelegt hat.

Da zu § 3 Abs. 4:

Gleichwertige Funktionen wie Meister können z.B. im Bereich der Bauwirtschaft Poliere, Hilfspoliere, Schachtmeister Maschinenmeister Montagemeister Platzmeister Bruchmeister Hilfsmeister Vorarbeiter ausüben.

§ 4 Bericht

Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift zu verpflichten, ihm über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.

Da zu § 4:

Handelt es sich um im Betrieb selbst bestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit, dann kann der Unternehmer diesen die regelmäßige Berichterstattung sowie deren Form im Rahmen seines Weisungsrechts auftragen.

Nimmt der Unternehmer eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen privaten überbetrieblichen Dienst von Fachkräften für Arbeitssicherheit unter Vertrag, dann muss er diesen im Betreuungsvertrag die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die Erfüllung der Aufgaben und die hierbei einzuhaltende Form auferlegen.

§ 5 Fortbildung

Hat der Unternehmer Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt, dann muss er diesen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1996 in Kraft. Zugleich tritt die UVV "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) vom 1. Dezember 1974 außer Kraft.

(2) § 2 Absatz 2 findet nur auf solche Fachkräfte Anwendung, die nach dem 31. März 1996 bestellt werden.

Da zu § 6 Abs. 1:

Die Einführung des Unternehmermodells, insbesondere die Durchführung der Grundlehrgänge und der Ergänzungslehrgänge, sowie Einrichtung und Organisation der technischen Beratung bedürfen einer fünfjährigen Aufbauphase.

Da zu § 6 Abs. 2:

Diese Übergangsvorschrift ist erforderlich, um den Unternehmern, die bisher schon Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen hatten, eine allmähliche Umstellung zu ermöglichen.

Anlage A

Ausgestaltung des Unternehmermodells

Das Unternehmermodell dient dem Arbeitsschutz. Ziel des Arbeitsschutzes ist die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auf höchstmöglichem Niveau.

Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.0 Grundsätze

Der Unternehmer soll aufgrund der Informations- und Motivationsmaßnahmen

1.1 den Arbeitsschutz als unverzichtbares Element in das betriebliche Geschehen integrieren;
1.2 die Probleme des betrieblichen Arbeitsschutzes erkennen und entsprechend reagieren können;
1.3 Kenntnisse über Verfahren zur Gefährdungsanalyse und zur Feststellung des Beratungsbedarfs erwerben;
1.4 bereit sein, externe qualifizierte Arbeitsschutzberatung bedarfsgerecht in Anspruch zu nehmen und die Ergebnisse systematisch in die betrieblichen Entscheidungen einzubeziehen;
1.5 nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet werden.

2.0 Lehrinhalte

In den Informations- und Motivationsmaßnahmen für die Unternehmer sollen insbesondere folgende Themen behandelt werden:

2.1 Die Integration des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Entscheidungen
2.2 Die rechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmer für den Arbeitsschutz
2.3 Die wirtschaftliche Bedeutung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes
2.4 Die Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften im Betrieb anhand konkreter Beispielsfälle
2.5 Das Erkennen von Belastungen und Gefährdungen des Arbeitnehmers bei der Arbeit und deren Auswirkungen
2.6 Die Berücksichtigung von Belangen des Arbeitsschutzes bei der Planung von Neu-, Ergänzungs- und Umbauten im Betrieb
2.7 Die sicherheitstechnische Beurteilung von Maschinen und Betriebsanlagen anhand konkreter Beispiele
2.8 Gefährdungen und Risiken beim Umgang mit Gefahrstoffen

3.0 Durchführung

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden von der Berufsgenossenschaft gestaltet und möglichst im Zusammenwirken mit Kammern, Innungen, sonstigen Ausbildungsträgern, insbesondere für Ingenieur-, Techniker- und Meisterausbildung durchgeführt.

3.1 Grundlehrgang

Die Informations- und Motivationsmaßnahmen werden in einem Grundlehrgang mit 60 Lehreinheiten durchgeführt. Der Grundlehrgang kann nach näherer Festlegung durch die Berufsgenossenschaft im Einzelfall zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt oder als Fernlehrgang mit zusätzlicher Präsenzphase angeboten werden. Der Grundlehrgang soll in der Regel ein Jahr nach Beginn der Betreuung im Rahmen des Unternehmermodells abgeschlossen sein.

Da zu 1. 1.0 und 2.0:

Art, Umfang und Inhalt der Informations- und Motivationsmaßnahmen sind auf der Grundlage der Rahmenbedingungen des Bundesarbeitsministeriums vom 23. Juni 1992 festgelegt.

Da zu 1. 3.0:

Die Zusammenarbeit mit den in der Vorschrift genannten Stellen gewährleistet die Fortsetzung der bisherigen Lehrgangspraxis und stellt außerdem sicher, dass auch die Informations- und Motivationsmaßnahmen regional, praxisnah und kostengünstig durchgeführt werden können.

Da zu I. 3.1:

Die Grundlehrgänge sollen für die einzelnen Gewerbezweige gesondert durchgeführt werden, um die Themen möglichst betriebsnah behandeln zu können. Die Teilnehmer erhalten eine Bestätigung.

Der Grundlehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

3.2 Befreiung vom Grundlehrgang

Hat der Unternehmer innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Wahl der Betreuung nach dem Unternehmermodell im Rahmen einer Ingenieurausbildung (TU, TH oder FH) oder einer Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker oder Meister bereits prüfungsrelevante Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 nachweislich erworben, ist die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

Werden Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 künftig in vollem Umfang in die Ausbildung für Meister, Techniker und Ingenieure aufgenommen, so haben Unternehmer nach Absolvierung einer solchen Ausbildung ebenfalls die Verpflichtung nach Ziffer 3.1 erfüllt.

Da zu I. 3.2:

1. Absatz:

Zum Nachweis des Erwerbs der prüfungsrelevanten Kenntnisse über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz können amtlich beglaubigte Kopien der betreffenden Unterlagen über die Diplomprüfungen bzw. die Techniker- und Meisterprüfungen vorgelegt werden. Dieser Nachweis ist entbehrlich, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen bei der Berufsgenossenschaft amtsbekannt ist - etwa wegen der Beteiligung von technischen Aufsichtsbeamten als Dozenten bei der Ausbildung oder als Prüfer.

Liegt der Abschluss zum Zeitpunkt der Wahl der Betreuung nach dem Unternehmermodell länger als 5 Jahre zurück, dann legt die Berufsgenossenschaft dem Unternehmer nahe, zur Auffrischung und Aktualisierung des Wissens einen Ergänzungslehrgang zu absolvieren.

Der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.

2. Absatz:

Diese Bestimmung gilt erst nach Inkrafttreten der VBG 122 durch entsprechende Abmachungen mit den Hochschulen und Fachhochschulen für die Studenten, mit den Technikerschulen für die angehenden Techniker und mit den Meisterschulen für die Meisterschüler zu vollziehen, dergestalt, dass der Lehrstoff des Grundlehrgangs in die Ausbildung voll integriert wird. Wer dann diese Ausbildung absolviert hat, braucht keinen Nachweis über den Erwerb der Kenntnisse zu führen, weil die Erfüllung der Voraussetzungen in diesen Fällen amtsbekannt sein wird. Der Unternehmer erhält eine Bestätigung der Berufsgenossenschaft.

3.3 Ergänzungslehrgang zur Berufsausbildung

Im übrigen bedürfen Unternehmer, denen im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder in sonstigen Veranstaltungen die Lehrinhalte zu den Themen Information und Motivation im Sinne der Ziffern 2 und 3.1 teilweise vermittelt worden sind, statt des Grundlehrgangs eines Ergänzungslehrgangs. Dieser besteht aus einer systematischen schriftlichen Vorinformation sowie einem abschließenden mündlichen Teil von mehrstündiger Dauer. Der Ergänzungslehrgang soll innerhalb eines Jahres nach Zusendung der schriftlichen Vorinformation an den Unternehmer abgeschlossen sein.

Da zu I 3.3:

Der Schwerpunkt bei der Einführung des Unternehmermodells liegt auf dem Ergänzungslehrgang, der möglichst mit betriebsnahen Beispielen gestaltet werden soll. Nach Abschluss des mündlichen Teils des Ergänzungslehrgangs erhält der Unternehmer eine Bestätigung.

Der Ergänzungslehrgang gliedert sich insbesondere in folgende Themen:

II Fortbildung

An den Grundlehrgang oder den Ergänzungslehrgang schließen sich im Abstand von jeweils drei Jahren eintägige Fortbildungslehrgänge an, insbesondere zum Zwecke der aktuellen Fachinformation und des Erfahrungsaustausches.

Da zu II:

Auch die Fortbildung soll möglichst im Zusammenwirken mit den Innungen, Kammern und Fachverbänden durchgeführt werden.

Der Unternehmer erhält eine Bestätigung über die Teilnahme an der Fortbildung.

III Gefährdungsanalyse und Beratung durch Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Grundlage für eine qualifizierte, bedarfsgerechte überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes ist eine von der Berufsgenossenschaft durchgeführte Gefährdungsanalyse. Diese enthält einen Gefährdungskatalog, der die typischen Gefährdungen und Belastungen in den einzelnen Gefährdungsbereichen der verschiedenen Gewerbezweige darstellt und Möglichkeiten zur Risikoreduzierung aufzeigt. Dabei werden die Schutzziele genannt und Entscheidungshilfen angeboten, um diese zu erreichen.

Die überbetriebliche Beratung in Fragen des Arbeitsschutzes richtet sich im übrigen nach den Maßgaben des § 6 ASiG für die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Da zu III:

Die Berufsgenossenschaft wird die gewerbezweigtypischen Gefährdungsanalysen nach Inkrafttreten der VBG 122 zügig ausarbeiten und an die betreffenden Unternehmer weiterleiten. Diese können die Analyse allein oder unter Mithilfe der für den Betrieb zuständigen Fachkräfte für Arbeitssicherheit betriebsbezogen ergänzen. Der Beginn der bedarfsgerechten Beratung ist nicht vom Vorliegen der Gefährdungsanalyse abhängig. Insbesondere richtet sie sich nach § 6 ASiG.

IV Nachweise

Der Unternehmer ist verpflichtet, die von der Berufsgenossenschaft festgelegten

Nachweise über :

  1. die Art der gewählten sicherheitstechnischen Betreuung
  2. die Teilnahme an Informations-, Motivations- und Fortbildungsmaßnahmen
  3. die Gefährdungsanalyse sowie die auf dieser Grundlage durchgeführten Planungen und Maßnahmen
  4. die Verpflichtung und Inanspruchnahme externer Beratung sowie die Beratungsergebnisse im Betrieb vorzuhalten.

Da zu IV

Der Unternehmer muss die Nachweise nur im Betrieb vorhalten, erstellt werden sie dagegen von den Berufsgenossenschaften bzw. den Fachkräften für Arbeitssicherheit.

Anhang 1

Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Siehe Abschnitt 0 dieser Sammlung

Anlage 2

Gefahrtarif

der Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg Gesetzliche Unfallversicherung

Vorbemerkung

Durch den Gefahrtarif werden zur Abstufung der Beiträge für die der Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen Gefahrklassen nach dem Grade der Unfallgefahr gebildet.

Die Gefahrklassen für die einzelnen Unternehmenszweige sind aus der Gegenüberstellung der Arbeitsentgelte der Jahre 1987 bis 1991 (Beobachtungszeitraum) und der im gleichen Zeitraum gezahlten Entschädigungen für die seit dem 1. Januar 1987 erstmals entschädigten oder gemeldeten Arbeitsunfälle errechnet.

Der Gefahrtarif ist von den Bau-Berufsgenossenschaften einheitlich aufgestellt.

Teil 1

Zuteilung der Unternehmen zu den Gefahrklassen

Tarif- stelle Lfd. Nr. Unternehmenszweige Gefahr- klasse
01 01 Hochbau aller Art
(u.a. Ingenieurhochbau, Mauerwerks- bzw. Klinkerbau, Beton-, Stahlbeton-, Glasbaustein-, Glasbeton-, Glasstahlbetonbau, Entwässerung, Erdarbeiten in Verbindung mit Hochbau, Bausanierung, Betonsanierung, Bautrocknung, Bauhilfsdienste)
8,5
  02 Bau von Fertighäusern oder anderen Fertigteilbauwerken in Beton, Stahlbeton, Steinmaterial (Montage, Transport)  
  03 Abbruch, Enttrümmerung, Entsorgung, Sprengungen  
  04 Bewehrungen(Baustahlbiege-, -flecht-, -verlegearbeiten)  
  05 Brunnenbau(Brunnen-, Aufschlussbohrungen, Brunnengrabungen)  
  06 Industrieofenbau, Feuerungsbau  
  07 Schalungsbau  
  08 Schornsteinbau, Schornsteinsanierung  
02 09 Dacharbeiten
(u.a. Dachdeckerarbeiten aller Art, Dachklempner-, -spengler-, -flaschner-, -blechnerarbeiten, Dachabdichtung, Dachrinnenreinigung, Blitzschutzbau, Antennenbau)
10,0
  10 Gerüstbau, Gerüstverleih Zimmererarbeiten,  
  11 Ingenieurholzbau, Tribünenbau, Zeltbau  
03 12 Malerarbeiten aller Art
(u.a. Anstreicher-, Maler-, Lackiererarbeiten an oder in Bauten, Kunst-, Dekorationsmalerarbeiten auf Bauten, Schildermaler-, Glasmaler-, Schiffsmalerarbeiten, Beschichtungen, Tapeziererarbeiten, Restaurierungen, Strahlarbeiten)
4,0
  13 Installation
(u.a. Klempner-, Spengler-, Flaschner-, Blechnerarbeiten - ausgenommen an Dächern -, sanitäre Installation, Heizungsbau, Lüftungsbau)
 
  14 Kachelofen-, Luftheizungsbau (Setzen, Reinigen von Ofen oder Herden)  
  15 Verputzer-, Gipser-, Stuck-, Fugarbeiten, Herstellung
von Stuckwaren, Stuckmodellen
 
  16 Wand- oder Bodenbelagsarbeiten aller Art an oder in Bauten
(u .a. Estrich-, Fliesen-, Terrazzo-, Mosaik-, Plattenverlegearbeiten, Parkettlege-, -schleifarbeiten, Fußbodenbelagsarbeiten aller Art, Asphaltierungen)
 
04 17 Bautenschutz, Isolierung
(u.a. Schutzanstriche, Imprägnierungen, Wärme-, Kälte-, Schallschutz, Abdichtungen - ausgenommen an Dächern -)
6,0
  18 Glaserarbeiten
(Bau-, Werkstattarbeiten)
 
  19 Montagearbeiten an oder in Bauten, Innenausbau
(u.a. Fassaden-, Wandverkleidungen, Trocken-, Akustikbau, Montage von Rollläden oder Jalousien, Treppenbau)
 
  20 Bau von Fertighäusern oder anderen Fertigteilbauwerken - ausgenommen in Beton, Stahlbeton, Steinmaterial -(Montage, Transport, Ausbau)  
05 21 Pflasterarbeiten, Asphaltierungen (ohne Straßenbau) 4,5
06 22 Natursteinbearbeitung, Betonwerkstein- oder Betonwarenarbeiten
(Herstellung, Bearbeitung, Verlegung, Montage)
4,5
  23 Herstellung von Fertigbauteilen  
07 24 Boots- oder Schiffsbau in Holz, Stahlbeton oder Kunststoff 3,5
08 25 Schornsteinreinigung 3,0
09 26 Dekorationsarbeiten
(u.a. Schaufensterdekoration, Schaufenstergestaltung, Gebrauchswerbung, Raumausstattung, Messe-, Ausstellungsbau)
4,5
10 27 Reinigungen aller Art an oder in Gebäuden
(u.a. Fenster-, Boden-, Gebäude-, Fassaden-, Anlagenreinigung
- ausgenommen Baustellenreinigung -)
2,5
11 28 Kaufmännisches, technisches Personal
(dazu gehören nicht Poliere, Meister, Schachtmeister, Vorarbeiter, Arbeitskontrolleure, Objektleiter)
1,0

Teil II

Sonstige Bestimmungen

  1. Teil 1 ist nach den Unternehmenszweigen gegliedert, für die die Berufsgenossenschaft sachlich zuständig ist. Die Veranlagung eines Unternehmens zu den in Teil 1 festgesetzten Gefahrklassen wird durch seine Zugehörigkeit zu einem der dort genannten Unternehmenszweige bestimmt.

    Die im Teil 1 für die Unternehmenszweige festgesetzten Gefahrklassen gelten für Unternehmen mit regelrechten Betriebsverhältnissen, guten Einrichtungen und allen bekannten und üblichen Vorkehrungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten. Sie gelten auch für Unternehmen, in denen nur Teiltätigkeiten eines im Teil 1 genannten Unternehmenszweiges ausgeführt werden.
  2. Weist die Berufsgenossenschaft in Einzelfällen nach, dass die Art der Betriebseinrichtung oder die Betriebsweise erheblich vom Üblichen abweicht und dass sich dadurch höhere Gefahren ergeben als die, für welche die Gefahrklasse eines Unternehmenszweiges berechnet und im Teil 1 festgesetzt ist, so kann die Gefahrklasse um 10 bis 50 v.H. erhöht werden. Weist ein Unternehmer in Einzelfällen nach, dass die Art der Betriebseinrichtung oder die Betriebsweise erheblich vom Üblichen abweicht und dass sich dadurch geringere Gefahren ergeben als die, für welche die Gefahrklasse eines Unternehmenszweiges berechnet und im Teil 1 festgesetzt ist, so kann die Gefahrklasse entsprechend Satz 1 herabgesetzt werden. Eine Herabsetzung unter die niedrigste Gefahrklasse ist ausgeschlossen. Die Herabsetzung oder Erhöhung der Gefahrklasse ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen weggefallen sind. Im übrigen endet die Herabsetzung oder Erhöhung mit Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifes.
  3. Haupt- und Nebenunternehmen eines Gesamtunternehmens werden gesondert veranlagt, wenn sie einen besonderen Arbeiterstamm haben und für die einzelnen Teile getrennte Unterlagen über Arbeitsentgelte geführt werden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so setzt die Berufsgenossenschaft die Gefahrklasse fest.
  4. Für Nebenunternehmen, die einer anderen Berufsgenossenschaft angehören würden, wenn sie Hauptunternehmen wären (fremdartige Nebenunternehmen), werden keine Gefahrklassen festgesetzt. Der Beitrag für diese Nebenunternehmen wird in der Höhe erhoben, in der er von der anderen Berufsgenossenschaft für das dem Umlagejahr vorausgegangene Jahr nach deren Gefahrtarif berechnet worden wäre. Ziffern 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. Vorbereitungs- und Fertigstellungsarbeiten, Hilfstätigkeiten und Hilfsunternehmen werden den Unternehmensteilen zugerechnet, denen sie dienen; dienen sie mehreren Teilen, so werden sie dem zugerechnet, dem sie überwiegend dienen.

    Verfolgen Hilfsunternehmen auch eigene wirtschaftliche Zwecke, so werden sie als Nebenunternehmen veranlagt, wenn die Tätigkeiten für diese Zwecke überwiegen. Ziffern 3 und 4 gelten entsprechend.
  6. Abweichend von Ziffer 5 Satz 1 werden das kaufmännische und technische Personal zu der Gefahrklasse der Tarifstelle 11, das betriebszugehörige Büroreinigungspersonal zu der Gefahrklasse der Tarifstelle 10 des Teils 1 veranlagt.
  7. Zur Festsetzung der Beiträge sind im Lohnnachweis die Arbeitsentgelte der Versicherten in dem Unternehmenszweig nachzuweisen, in dem die Versicherten beschäftigt sind. Ist ein Versicherter in mehreren Unternehmenszweigen beschäftigt, dann ist das Arbeitsentgelt nach den Unternehmenszweigen nur aufzugliedern, wenn die einzelne Tätigkeit mehr als ein Viertel der Gesamttätigkeit beträgt. Wird dieser Anteil nicht erreicht, ist das Arbeitsentgelt insoweit ausschließlich in dem Unternehmenszweig nachzuweisen, in dem der Versicherte überwiegend beschäftigt ist. Sind die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt und ist der Versicherte auch nicht überwiegend in einem bestimmten Unternehmenszweig beschäftigt, so ist das Entgelt unter der Gefahrklasse des Hauptunternehmens nachzuweisen.

    Für Unternehmer, die die Unterlagen über Arbeitsentgelte nicht entsprechend den verschiedenen Unternehmenszweigen führen, nimmt die Berufsgenossenschaft die Aufgliederung der Arbeitsentgelte nach den Unternehmenszweigen aufgrund ihrer Kenntnis der Verhältnisse vor, sofern die Voraussetzungen des Satzes 2 feststehen.
  8. Für die Unternehmerversicherung und die freiwillige Versicherung ( § 43, 45, 49 und 51 der Satzung) gilt die niedrigste gewerbliche Gefahrklasse des Teils 1.
  9. Der Gefahrtarif gilt auch für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.

Der Gefahrtarif tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Anlage 3

Qualitätsmerkmale und Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit für deren Aufgabenwahrnehmung Gemeinsame Empfehlung von Bundesarbeitsministerium, Bundesländern, Verein Deutscher Sicherheitsingenieure, Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und Deutschem Gewerkschaftsbund Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf einige, für die Aufgabenwahrnehmung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in den Betrieben wesentliche Aspekte. Weitergehende Auskünfte erteilen die Träger dieser Empfehlung.

Im weiteren werden die Fachkräfte für Arbeitssicherheit Sicherheitsfachkräfte genannt.

1 Vorbemerkungen

1.1 Ziel des Arbeitsschutzes ist es, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies dient letztlich auch einer wirtschaftlichen Betriebsführung.

Die rechtliche Verantwortung für den betrieblichen Arbeitsschutz trägt der Arbeitgeber. Dieser wird er u.a. gerecht, indem er zu seiner Unterstützung im Betrieb Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellt oder externe Dienste beauftragt, welche die Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz auf einem qualitativ hochwertigen Niveau wahrnehmen.

1.2 Zur Sicherstellung dieses Niveaus bezüglich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste werden nachfolgend grundlegende Qualitätsmerkmale in konkretisierter Form dargestellt und durch Anforderungen bewertbar gemacht. Sie sind insbesondere

1.3 Die Sicherheitsfach kraft bzw. der externe Dienst unterstützt und berät den Arbeitgeber auf der Grundlage von beruflicher Erfahrung und Fachkenntnissen in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Dazu gehört insbesondere

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebs-Personalrat zusammenzuarbeiten, ihn zu unterrichten und ihn auf dessen Verlangen zu beraten.

2 Personelle Anforderungen

2.1 Für die Qualifikation der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste gelten folgende Anforderungen:

2.2 An die Fortbildung/den Erfahrungsaustausch von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. in externen Diensten sind folgende Anforderungen zu stellen:

3 Sachliche Anforderungen

Die sachliche Ausstattung muss eine wirksame, umfassende Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. der externen Dienste nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ermöglichen.

Dazu gehören im Betrieb bzw. in externen Diensten

    1. staatliche Rechtsvorschriften mit Kommentaren, Unfallverhütungsvorschriften und Normen,
    2. Fachliteratur, Fachzeitschriften und Fachinformationen für das gesamte Gebiet des Arbeitsschutzes.

4 Organisatorische Anforderungen

4.1 Für das Tätigwerden einer Sicherheitsfachkraft bzw. eines externen Dienstes gelten folgende Anforderungen:

4.2 Mindest-Einsatzzeiten für die Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externer Dienste sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (VBG 122) festgelegt.

Nicht zu den Einsatzzeiten gehören:

Die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst soll die Einsatzzeit regelmäßig dahingehend überprüfen, ob sie zur Erfüllung der spezifischen betrieblichen Anforderungen ausreicht. Der Arbeitgeber muss über das Ergebnis informiert werden, damit dieser geeignete Konsequenzen ziehen kann.

Die Mindest-Einsatzzeiten sind auf Basis von branchenspezifischen bzw. betrieblichen Gefährdungsanalysen zu ermitteln.

Die Einsatzzeit einer Sicherheitsfachkraft soll aus Gründen der Effektivität nicht gesplittet werden.

4.3 Bei der Dokumentation der Aufgabenwahrnehmung von Sicherheitsfachkräften im Betrieb bzw. durch externe Dienste sind die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:

Ein solcher Bericht sollte mindestens enthalten:

Der Arbeitgeber hat die Berichte aufzubewahren. Eine Ausfertigung des jeweiligen Berichtes ist dem Betriebs-Personalrat zuzuleiten.

4.4 Bei der Aufgabenwahrnehmung der Sicherheitsfachkräfte bzw. externen Dienste ist auf eine interdisziplinär ausgerichtete inner- und überbetriebliche Zusammenarbeit hinzuwirken.

Innerbetrieblich arbeitet die Sicherheitsfachkraft bzw. der externe Dienst zusammen mit

und auf der fachlichen Ebene mit

Eine Art der betrieblichen Zusammenarbeit schreibt i.ü. bereits § 11 ASiG in Form eines Arbeitsschutzausschusses vor, der regelmäßige Sitzungen durchführen muss. Davon unabhängig fordert ein wirksamer betrieblicher Arbeitsschutz jede nur denkbare Zusammenarbeit im Betrieb.

Überbetrieblich vollzieht sich die Zusammenarbeit insbesondere mit

5 Pflichtenheft für externe Dienste

Der externe Beratungsdienst muss seine Aufgaben auf der Grundlage eines Arbeitsschutzverständnisses nach dem Arbeitssicherheitsgesetz entwickeln.

Darauf aufbauend muss der externe Dienst dem Arbeitgeber grundsätzlich ein auf Prävention ausgerichtetes betriebsspezifisches Pflichtenheft anbieten, das die folgenden Leistungen enthält:

6 Maßnahmen zur Qualitätssicherung

Wesentlich zu einer Qualitätssicherung hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung durch Sicherheitsfachkräfte bzw. externe Dienste tragen bei

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