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Regelwerk

Änderungstext

Erster Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift
"Fachkräfte für Arbeitssicherheit" Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft Augsburg
(bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6)

(BAnz. Nr. 119 vom 30.06.2004 S. 13878)


Die Vertreterversammlung der genannten Berufsgenossenschaft hat den Ersten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch - (SGB IV) bekannt gemacht wird.

Artikel 1

Die Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (bisherige VBG 122, jetzt BGV a 6) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

alt neu
(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.
 "(3) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
  1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre als Techniker tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen anerkannten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

(4) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

  1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,
  2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens 2 Jahre lang ausgeübt haben
    und
  3. einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder

einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgäng eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat."

b) Es wird der Absatz 6 angefügt:

2. In § 5 wird der bisherige Textabsatz Absatz 1; es wird folgender Absatz 2 angefügt.

3. In § 7 wird der Absatz 4 angefügt:

Artikel 2

Dieser Nachtrag tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.

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