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Änderungstext
Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie
Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik
Holz-Berufsgenossenschaft, Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg
Bau-Berufsgenossenschaft Hannover
Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main
Tiefbau-Berufsgenossenschaft
Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
(BAnz. Nr. 161 vom 29.08.2003 S. 19.742)
Die Vertreterversammlungen der genannten Berufsgenossenschaften haben den Zweiten Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Este Hilfe" (VBG 109) beschlossen, der hiermit gemäß § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Viertes Buch -(SGB IV) bekannt gemacht wird.
Zweit Nachtrag zur Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109)
Die Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" (VBG 109) wird wie folgt geändert:
1. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung
(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die durch den Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland (ASB), das Deutsche Rote Kreuz (DRK), die Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH) oder den Malteser-Hilfsdienst (MHD) in der Ersten Hilfe ausgebildet sind. Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer auch Personen als Ersthelfer einsetzen, die ihre Ausbildung in der Ersten Hilfe bei einer berufsgenossenschaftlich für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkannten Stelle nach § 5 erhalten haben. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere aufgrund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, daß bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen. |
" § 7 Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung
(1) Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift geregelt. (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. Für die Fortbildung gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 1 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen." |
2. § 8
§ 8 Anerkannte Stellen(1) Die Berufsgenossenschaft kann einen Unternehmer als Stelle für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe anerkennen, der die Versicherten seines Unternehmens in eigener Verantwortung aus- und fortbildet.
(2) Die Anerkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Berufsgenossenschaft nach der Anlage zu dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Anerkennung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt.
(3) Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Anerkennung zugrunde liegt, ist unverzüglich der Berufsgenossenschaft anzuzeigen.
wird gestrichen.
3. § 10 erhält folgende Fassung:
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§ 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
(2) Für die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 darf die Teilnahme an der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 nicht mehr als 2 Jahre zurückliegen; soweit aufgrund der Ausbildung eine entsprechende berufliche Tätigkeit ausgeübt wurde, ist die Beendigung derselben maßgebend. (3) Die Teilnahme an dem Aufbaulehrgang nach Absatz 1 Nr. 2 ist erst innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich, wenn der Betriebssanitäter zu diesem Zeitpunkt bereits 5 Jahre im betrieblichen Sanitätsdienst tätig war. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebssanitäter in angemessenen Zeitabständen fortgebildet werden. |
" § 10 Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst
(1) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die von Stellen ausgebildet sind, welche von der Berufsgenossenschaft in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt werden. (2) Der Unternehmer darf als Betriebssanitäter nur Personen einsetzen, die
für den betrieblichen Santitätsdienst teilgenommen haben. Als Grundausbildung gilt auch eine mindestens gleichwertige Ausbildung oder eine die Sanitätsaufgaben einschließende Berufsausbildung. |
(Stand: 16.06.2018)
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