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BGV B11 / DGUV Vorschrift 15 - Elektromagnetische Felder
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(Ausgabe 03/2002; 04/2002)
siehe auch:
DGUV-V 15 - Fassung Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) 09/2013
BAnz. Nr. 100 vom 31.05.2001 S. 10820, ber. 16310
Vorbemerkung
Die derzeitige Situation an Arbeitsplätzen erfordert eine Regelung im Arbeitsschutz für Bereiche, in denen elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder (EM-Felder) zur Anwendung kommen.
Diese Unfallverhütungsvorschrift trägt diesen Umständen Rechnung, indem in ihr Festlegungen, wie
grundlegende Regelungen,
zulässige Werte zur Bewertung von Expositionen,
Mess- und Bewertungsverfahren und
Sonderfestlegungen für spezielle Anlagen,
getroffen werden, bei deren Einhaltung nach dem heutigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Tätigkeiten sicher und ohne wesentliche Belästigungen ausgeübt werden können.
Erstes Kapitel
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt, soweit Versicherte elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern, im folgenden EM-Felder genannt, im Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz unmittelbar oder deren mittelbaren Wirkungen ausgesetzt sind.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die Exposition von Patienten bei gewollter medizinischer Einwirkung von EM-Feldern.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) zur Anwendung kommt.
Zweites Kapitel
Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift werden folgende Begriffe bestimmt:
die nicht überschritten werden dürfen.
bei Ganzkörper- und Teilkörperexposition durch EM-Felder.
Drittes Kapitel
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
Erster Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Festlegungen dieses Kapitels III an Unternehmer und Versicherte.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Arbeitsstätten und an Arbeitsplätzen weder unzulässige Expositionen noch unzulässige mittelbare Wirkungen durch EM-Felder auftreten.
§ 4 Beurteilung der Expositionsbereiche
(1) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für Expositionsbereiche die zulässigen Werte in Anlage 1 nicht überschritten werden. Dazu hat er
(2) Ist sichergestellt, dass die für den Expositionsbereich 2 zulässigen Werte nicht überschritten werden, sind Maßnahmen nicht erforderlich. § 12 bleibt hiervon unberührt.
(3) Werden in festgelegten Expositionsbereichen die jeweils zulässigen Werte überschritten, so hat der Unternehmer umgehend Maßnahmen anzuwenden, die verhindern, dass unzulässige Expositionen auftreten.
(4) Nach Änderungen von Geräten und Anlagen, die feidrelevant sein können, hat eine erneute Beurteilung nach den Absätzen 1 bis 3 zu erfolgen.
§ 5 Betriebsanweisungen
(Stand: 10.03.2023)
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