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BGV B2 / DGUV Vorschrift 11 - Laserstrahlung
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(ehemals VBG 93)
(Ausgabe 01/1993; 01/1997)
Redakt. Hinweis:
außer Kraft: BG RCI - 01.11.2012; BGHM - 14.11.2019
siehe auch: OStrV
DGUV-V 11 - Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 11 - Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 04/2007
vgl. BGI 832 - Betrieb von Lasereinrichtungen
(Anwendung der Unfallverhütungsvorschrift "Laserstrahlung" (BGV B2) auf neue Laserklassen und MZB- Werte nach DIN EN 60825-1 (VDE 0837 Teil 1):2001-11
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI))
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Erzeugung, Übertragung und Anwendung von Laserstrahlung. Die Vorschriften der Medizingeräteverordnung bleiben unberührt.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Lasereinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, Anlagen oder Versuchsaufbauten, mit denen Laserstrahlung erzeugt, übertragen oder angewendet wird.
(2) Laserstrahlung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist jede elektromagnetische Strahlung mit Wellenlängen im Bereich zwischen 100 nm und 1 mm, die als Ergebnis kontrollierter stimulierter Emission entsteht.
(3) Die Klasse einer Lasereinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift kennzeichnet das durch die zugängliche Laserstrahlung bedingte Gefährdungspotential nach Maßgabe folgender Bedingungen:
(4) Der Grenzwert der zugänglichen Strahlung (GZS) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Maximalwert, der für eine bestimmte Klasse nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zulässig ist.
(5) Die maximal zulässige Bestrahlung (MZB) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift stellt den Grenzwert für eine ungefährliche Bestrahlung des Auges oder der Haut dar.
(6) Der Laserbereich im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Bereich, in welchem die Werte für die maximal zulässige Bestrahlung überschritten werden können.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lasereinrichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
(2) Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Lasereinrichtungen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Einrichtungen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Lasereinrichtungen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Lasereinrichtungen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§ 4 Lasereinrichtungen
(1) Lasereinrichtungen müssen den Klassen 1 bis 4 zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet sein. Bei Änderung von Zuordnungsvoraussetzungen muss eine Änderung von Klassenzuordnung und -kennzeichnung vorgenommen werden.
(2) Lasereinrichtungen müssen entsprechend ihrer Klasse und Verwendung mit den, für einen sicheren Betrieb erforderlichen Schutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
(Stand: 15.06.2021)
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