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Zu § 10:

Siehe auch Kapitel 2.26 "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" der BG-Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR 500) und BG-Information "Umgang mit Lichtwellenleiter-Kommunikationssystemen (LWLKS)" (BGI 5031).

Zu § 10 Abs. 1:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn der Laserbereich von brennbaren Stoffen und explosionsfähiger Atmosphäre freigehalten wird. Werden solche Stoffe für eine spezielle Anwendung der Laserstrahlung benötigt, dürfen nur die dafür erforderlichen Mindestmengen im Laserbereich vorhanden sein. Es sind Maßnahmen zu treffen, die eine Gefährdung der Beschäftigten durch das Zünden dieser Mengen verhindern.

Brennbare Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Stoffe gemäß Gefahrstoffverordnung sowie sonstige brennbare Materialien, wie Holz, Papier, Textilien, Kunststoffe.

Siehe "Explosionsschutz-Regeln - (EX-RL)" (BGR 104), insbesondere Abschnitte E 2.3.9 und E 2.3.10.

Zu § 10 Abs. 2:

Bevor ein Stoff der Einwirkung intensiver Laserstrahlung ausgesetzt wird, ist zur Erfüllung dieser Forderung zu prüfen, ob durch Verdampfen, Verbrennen, durch chemische Reaktionen oder durch Bildung von Aerosolen gesundheitsgefährliche Konzentrationen von Gasen, Dämpfen, Stäuben, Nebeln oder explosionsfähige Gemische entstehen können; siehe Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe, z.B. TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte".

Beispielsweise können bei der Bearbeitung von Kunststoffen mit Lasern giftige Zersetzungsprodukte auftreten.

Bei der Einwirkung gepulster Laserstrahlen auf ein Material kann es neben der Bildung von Gasen vor allem zu einer Zerstäubung (Aerosolbildung) kommen.

Eine geeignete Schutzmaßnahme gegen gesundheitsgefährliche Gemische ist ein wirksames Filter- und Absaugsystem; siehe VDI 2262 Blatt 1 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Allgemeine Anforderungen" und VDI 2262 Blatt 3 "Luftbeschaffenheit am Arbeitsplatz; Minderung der Exposition durch luftfremde Stoffe; Lufttechnische Maßnahmen".

Beim Auftreffen hochintensiver Strahlung auf Schamottesteine oder Tonziegel können sich durch Abschmelzen glatte, spiegelnde Oberflächenbereiche bilden, die zu Reflexionen in nicht vorher bestimmbare Richtungen führen.

Bei der Anwendung intensiver Laserstrahlung, insbesondere beim Schweißen, Schneiden, Abtragen und Erhitzen von Material, kann eine intensive, nicht kohärente Sekundärstrahlung entstehen. Die Versicherten sind daher durch zusätzliche Schutzfilter, z.B. Schweißerschutzfilter, gegen diese Gefährdungen zu schützen.

Zu § 11:

Jugendliche nach Jugendarbeitsschutzgesetz sind Personen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.

Da die bisherigen Laser der Klasse 3B den neuen Klassen 3R und 3B entsprechen, gilt diese Beschäftigungsbeschränkung auch für Laser der Klasse 3R.

Zu § 12:

Die Annahme einer Augenschädigung ist gerechtfertigt, wenn eine Bestrahlung mit Laserstrahlung erfolgt ist und die MZB- Werte überschritten worden sein können.

Der Augenarzt soll eine Fluoreszenzangiographie durchführen können; in der Regel ist dies in Augenkliniken und Universitätskliniken der Fall.

Auf die Pflicht zur ärztlichen Versorgung entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) bei anderen Verletzungen durch Laserstrahlung wird hingewiesen.

Zu § 13:

Für den Betrieb von Lasereinrichtungen, die in Diskotheken und bei Showveranstaltungen eingesetzt werden, siehe auch BG-Information "Laser-Einrichtungen für Show- oder Projektionszwecke" (BGI 5007).

Zu § 14 Abs. 1 Nr. 1:

Bei der Anwendung von Lasereinrichtungen der Klassen 1M, 2M oder 3a ist sicherzustellen, dass der Laserstrahl nicht durch optisch sammelnde Instrumente, z.B. Nivelliergeräte, Ferngläser oder Teleskope, beobachtet wird.

Zu § 14 Abs. 1 Nr. 2:

Bei der Verwendung von Lasereinrichtungen der Klasse 3B mit maximal 5 mW (seit 2001 Laser der Klasse 3R) Ausgangsleistung im sichtbaren Wellenlängenbereich (400 nm bis 700 nm begrenzt) bzw. Laser-Einrichtungen der Klasse 3R, bei denen die Strahlrichtung konstant ist, haben sich folgende Maßnahmen bewährt:

  1. Die Ausgangsleistung des Lasers wird auf das für die Anwendung erforderliche Maß beschränkt. Dieser Forderung kann durch die Auswahl des Lasergerätes oder durch Vorschalten abschwächender Filter entsprochen werden.
  2. Der Laserstrahl soll möglichst außerhalb des Arbeits- und Verkehrsbereiches verlaufen (siehe auch Nummer 4).
  3. Die Strahlachse wird so gesichert, dass ein Auswandern des Laserstrahls nicht möglich ist. Diese Sicherung kann beispielsweise aus einem Rohr vor dem Lasergerät bestehen, das als Strahlfänger dient.
  4. Der Bereich um den Laserstrahl wird in einem Abstand von wenigstens 1,5 m, z.B. mit einer Flatterleine, abgegrenzt und mit Laserwarnzeichen gekennzeichnet. Kann die Abgrenzung nicht durchgeführt werden, z.B. unter Tage, ist auf andere Weise, z.B. durch Warnposten, zu verhindern, dass Versicherte in den Bereich des Laserstrahls geraten können.
    An gefährlichen Stellen sind folgende Ersatzmaßnahmen geeignet:

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(Stand: 01.03.2019)

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