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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C14 / DGUV Vorschrift 30 - Wärmekraftwerke und Heizwerke
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 2)

(Ausgabe 04/1986; 01/1997; 04/1999)



Redakt. Hinweis:
außer Kraft: BG RCI - 01.11.2012
siehe auch: BetrSichV, BGR/GUV-R 240

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Betreiben von Wärmekraftwerken und Heizwerken, die eine thermische Gesamtleistung von mehr als 10 MW haben.

(2) Die Leistungsabgrenzung nach Absatz 1 gilt nicht für Müllkraft- und Müllheizwerke.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

Betreiben im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift beginnt mit der Übernahme der Anlagen nach § 1 und deren Teile durch den Betreiber und endet mit dem Abschluß der Ausmusterung.

III. Bau und Ausrüstung

A. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß sich die Anlagen und Anlageteile in dem durch diesen Abschnitt III beschriebenen Zustand befinden.

(2) Für die Bedienung und Instandhaltung von Anlagen und Anlageteilen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine sichere Durchführung dieser Arbeiten gewährleisten.

(3) Für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen ( 89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( 89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.

(4) Für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG-Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.

(5) Absatz 4 gilt nicht für Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.

(6) Maschinen in Wärmekraftwerken und Heizwerken, die nicht unter Absatz 4 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.

§ 4 Entleeren von Anlageteilen

(1) Anlageteile müssen so beschaffen und angeordnet sein, daß sie ohne Gefährdung für die Versicherten drucklos gemacht und entleert werden können.

(2) Der Entleerungsvorgang muß beobachtbar und der Entspannungszustand überprüfbar sein.

(3) Austretende Medien müssen ohne Gefährdung für die Versicherten abgeführt werden können.

B. Besondere Bestimmungen für Umschlaganlagen

§ 5 Kaianlagen

(1) Auf Kaianlagen müssen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Rettung Ertrinkender einsatzbereit und in ausreichender Anzahl an auffallend gekennzeichneten Stellen vorhanden sein.

(2) Auf Kaianlagen muß mindestens eine Notrufeinrichtung vorhanden sein.

§ 6 Waggon-Entladeanlagen

(1) Der Gefahrbereich von Entladeanlagen muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

(2) In Entladeanlagen müssen Einrichtungen gegen unbeabsichtigte Bewegungen von Waggons vorhanden sein.

§ 7 Auftauanlagen

Der Gefahrbereich an Auftauanlagen für Waggons muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

§ 8 Einfüllöffnungen von Bunkern

Der Gefahrbereich um Einfüllöffnungen von Bunkern muß festgelegt und gekennzeichnet sein.

C. Besondere Bestimmungen für Entaschungsanlagen und Entschlacker

§ 9 Entaschungsanlagen und Entschlacker

(1) Entaschungsanlagen müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß eine Gefährdung der Versicherten vermieden wird.

(2) Bereiche von Entaschungsanlagen, in denen dennoch Gefahren durch den Austritt heißer Asche, Schlacke, Gase, Dämpfe oder Wasser auch bei Normalbetrieb bestehen, müssen gekennzeichnet sein.

(3) Naßentschlacker müssen so beschaffen sein, daß Versicherte durch Verspritzen von heißem Wasser oder Ausströmen von Dampf nicht gefährdet werden können.

(4) Entschlacker müssen verfahrbar oder der Trichter der Brennkammer muß mit einer Absperreinrichtung ausgerüstet sein.

D. Besondere Bestimmungen für Müllkraft. und Müllheizwerke

§ 10 Entladestellen

(1) An Entladestellen müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz von Personen und Fahrzeugen vorhanden sein.

(2) An Entladestellen müssen zum Stillsetzen von Müllkrananlagen und Bodenabzugseinrichtungen an Müllbunkern Not-Befehlseinrichtungen vorhanden sein.

§ 11 Müllaufgabeeinrichtungen

(1) Müllaufgabeeinrichtungen müssen so ausgeführt sein, daß Versicherte durch Verpuffungen nicht gefährdet werden können.

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