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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV C21 / DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(bisherige VBG 75)

(Ausgabe 10/1995; 01/1997; 04/2001)



I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Hafenarbeit.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Hafenarbeit im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Be- und Entladen von Schiffen einschließlich der Vorbereitungs- und Abwicklungsarbeiten sowie der damit zusammenhängenden Umschlag-, Transport-, Bereitstellungs- und Lagerarbeiten an Land.

(2) Bereitstellung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Bereitstellung von Gütern zur Beförderung.

(3) Umschlaggeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Geräte zum Heben und Transportieren von Gütern.

(4) Container-Umschlaggeräte sind Umschlaggeräte, die hinsichtlich Tragfähigkeit und Gestaltung speziell für den Umschlag von Containern gebaut sind.

(5) Hebeeinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge und Ladegeschirre.

(6) Hebezeuge im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind nichtbordeigene Krane und nichtbordeigene Winden zum Heben und Senken von Lasten.

(7) Ladegeschirre im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Ladebäume sowie bordeigene Krane und bordeigene Winden zum Heben und Senken von Lasten.

(8) Arbeitsgruppe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Hafenarbeit durchführt.

(9) Aufsichtführender im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wer die Durchführung von Hafenarbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muß hierfür ausreichende Kenntnis und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Er muß vom Unternehmer bestellt sein.

(10) Einweiser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist, wer einem Führer von Umschlaggeräten bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte durch Fahr- oder Arbeitsbewegungen nicht gefährdet werden. Er muß hierfür ausreichende Kenntnis haben und die Arbeitsabläufe beurteilen können.

(11) Signalmann im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist ein Einweiser, der beim Laden und Löschen von Schiffen vom Schiff aus die Führer von Hebeeinrichtungen bei den Gerätebewegungen in, auf und über dem Schiff durch Zeichengebung dirigiert.

(12) Container-Terminals im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Bereiche, in denen die Hafenarbeit maßgeblich durch den Umschlag und die Bereitstellung von Containern bestimmt wird.

III. Gemeinsame Bestimmungen für Hafenarbeit

A
Allgemeine Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Betriebsanweisungen

(1) Der Unternehmer hat für Hafenarbeiten, für deren Durchführung zur Vermeidung von Unfall- oder Gesundheitsgefahren besondere Kenntnisse erforderlich sind, Betriebsanweisungen aufzustellen. Sie müssen in einer für die Versicherten verständlichen Form und Sprache abgefaßt sein.

(2) Der Unternehmer hat die Betriebsanweisungen den Versicherten bekanntzugeben und an geeigneter Stelle für die Versicherten zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanweisungen beachtet werden.

(4) Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

§ 5 Fuß- und Kopfschutz

(1) Der Unternehmer hat den Versicherten geeigneten Fuß- und Kopfschutz zur Verfügung zu stellen.

(2) Wird in Bereichen gearbeitet, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind anstelle von Schutzhelmen Anstoßkappen zulässig.

(3) Die Versicherten haben den zur Verfügung gestellten Fuß- und Kopfschutz zu tragen.

§ 6 Alleinarbeit

Werden Versicherte mit Alleinarbeit beschäftigt, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß den Versicherten im Bedarfsfall schnelle Hilfe gebracht werden kann.

§ 7 Alkohol und andere berauschende Mittel

(1) Versicherte dürfen während der Arbeitszeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nehmen, Sie dürfen unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln die Arbeit nicht aufnehmen oder an Arbeitsplätzen verbleiben.

(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar unter Alkoholeinfluss stehen, am Arbeitsplatz nicht beschäftigen. Gleiches gilt, wenn Versicherte durch andere berauschende Mittel erkennbar nicht mehr in der Lage sind, die Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich diese Versicherten nicht an Arbeitsplätzen und in Arbeitsstätten aufhalten.

§ 8 Rauchverbote

Rauchverbote sind einzuhalten.

§ 9 Rettung von Personen

Der Unternehmer hat Voraussetzungen zu schaffen und Einrichtungen bereitzustellen, damit auch an hochgelegenen Arbeitsplätzen und in Schiffsräumen wirksame Maßnahmen zur Rettung von Versicherten durchgeführt werden können.

§ 10 Betreten von Stapeln und Ladungen

(1) Der Unternehmer hat für sichere Auf- und Überstiege zu sorgen, wenn Stapel oder Ladungen betreten werden müssen.

(2) Die Versicherten müssen beim Betreten von Stapeln oder Ladungen die Auf- und Überstiege nach Absatz 1 benutzen.

(3) Die Standsicherheit von Stapeln und Ladungen darf durch das Auf- und Über steigen nicht beeinträchtigt werden.

§ 11 Aufenthalt auf Stapeln und Ladungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Sicherungen gegen Absturz getroffen werden, wenn

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