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Zu § 16 Abs. 1:

Gefahren können ausgehen z.B. von:

Siehe auch Gefahrstoffverordnung und Regel "Kontaminierte Bereiche" (BGR 128).

Zu § 16 Abs. 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

Nennspannung (Volt) Sicherheitsabstand (Meter)
bis 1000 V 1,0 m
über 1 kV bis 110 kV 3,0 m
über 110 kV bis 220 kV 4,0 m
über 220 kV bis 380 kV
oder
bei unbekannter Nennspannung
5,0 m


Falls die Arbeiten unter Aufsicht des Betreibers der elektrischen Freileitungen durchgeführt werden, gelten die Schutzabstände nach DIN EN 50110-1 (VDE 0105-1) "Betrieb von elektrischen Anlagen",

Erdverlegte Kabel und Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, wenn vom Betreiber die Spannungsfreiheit nicht ausdrücklich bestätigt wird.

Zu § 17:

Zu den Montagearbeiten kann auch die Montage und Demontage von großflächigen vormontierten Traggerüsten zählen.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

1. Unter Berücksichtigung der Anweisungen des Herstellers der Bau- und Fertigbauteile Angaben über

1.1. die Gewichte der Teile,

1.2. das Lagern der Teile,

1.3. die Anschlagpunkte der Teile,

1.4. das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

1.5. das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

1.6. den Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

1.7. die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

1.8. die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge;

2. Angabe erforderlicher Maßnahmen

2.1. zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

2.2. zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

2.3. gegen Abstürzen oder Abrutschen Beschäftigter bei der Montage,

2.4. gegen Herabfallen von Gegenständen;

3. Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen.

Enthalten bauaufsichtliche Zulassungsbescheide die erforderlichen Angaben, können sie als Montageanweisungen angesehen werden.

Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht d je Montageanweisung.

Die
Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft,
Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft,
Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,
Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft,
Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft

hoben diesen Durchführungsanweisungen folgenden Absatz vorangestellt:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn der mit der Ausführung der Montagearbeiten beauftragte Unternehmer die Montageanweisung auch dann aufstellt, wenn er die Montagearbeiten durch Arbeitskräfte eines anderen Unternehmers [Leiharbeitnehmer] durchführen lässt.

Zu § 18 Abs. 2:

Die Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Gewichtsangaben der Bauteile und ihre einzuhaltende Transportlage beachtet werden,
  2. Anschlagpunkte an den Bauteilen so gewählt und ausgebildet sind, dass die beim Transport auftretenden Kräfte ohne Beschädigung aufgenommen werden können,
  3. zum Transport der Bauteile Transportfahrzeuge, Hebezeuge und Anschlagmittel verwendet werden, die auf Gewicht, Form und Abmessung der Bauteile abgestimmt sind,
  4. die notwendigen Hilfseinrichtungen für die Lagerung der Bauteile (z.B. Lagergestelle, Aufstellböcke) vorgehalten und verwendet werden,
  5. erforderlichenfalls Leitseile benutzt werden
    und
  6. die einschlägigen Abschnitte der DIN 1045-1 "Tragwerke aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton; Teil 1: Bemessung und Konstruktion" beachtet werden.

Zu § 18 Abs. 3:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn

  1. Anschlagmittel von abgesetzten Bauteilen erst dann gelöst werden, wenn diese so befestigt sind, dass eine unbeabsichtigte Lageänderung nicht möglich ist,
  2. beim Aufrichten und Umlegen von Masten Leitbohlen im Mastloch, Leitstangen oder Fußverankerungen verwendet werden, sofern die Form des Mastloches keine ausreichende Führung gewährleistet.

Zu § 19:

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