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BGV C5 / DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 54)
(Ausgabe 01/1995; 01/1997)
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Abwassertechnische Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche Einrichtungen, die der Abwasserableitung, Abwassersammlung, Abwasserspeicherung, Abwasserbehandlung, Faulgasgewinnung, Faulgaslagerung, Faulgasverwendung und der Schlammbehandlung dienen.
(2) Abwasserableitungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sämtliche der Ableitung und Speicherung des Abwassers dienende Einrichtungen.
(3) Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Einrichtungen, in denen Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird.
(4) Abwasser im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(5) Umschlossene Räume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume, die offen von Abwasser durchflossen werden oder in denen offen Abwasser gesammelt oder gespeichert oder behandelt wird, oder sonstige Bauwerke von abwassertechnischen Anlagen, die in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Zu den umschlossenen Räumen gehören auch deren Zugänge, wie Kontrollschächte und sonstige Schächte, auch wenn sie nicht ständig in offener Verbindung mit dem Abwasser stehen. Hierzu zählen nicht oberirdische Räume von Abwasserbehandlungsanlagen.
(6) Gefahren durch Stoffe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gefahren, die durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Aerosole, Dämpfe oder Gase in gefahrdrohender Menge oder Konzentration sowie durch sauerstoffverdrängende Medien und Krankheitserreger auftreten können.
(7) Arbeiten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind alle Tätigkeiten, die dem Betrieb auf abwassertechnischen Anlagen zuzurechnen sind.
(8) Absturzhöhe im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die vom Niveau der Standfläche senkrecht gemessene Strecke zu darunter liegenden ausreichend großen tragfähigen Flächen.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß abwassertechnische Anlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes III beschaffen sind.
§ 4 Allgemeine Anforderungen
Abwassertechnische Anlagen müssen so beschaffen sein und so betrieben werden können, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
§ 5 Verkehrswege
(1) Zum Erreichen von Arbeitsstellen und Wartungsplätzen müssen entsprechend den betrieblichen Anforderungen Verkehrswege angelegt sein. Sie müssen ausreichend zu beleuchten und von Stolperstellen frei sein und auch im nassen Zustand sicher begangen werden können.
(2) Durchgänge von Verkehrswegen müssen mindestens 2 m hoch und 0,6 m breit sein; werden sie zur Lastenbeförderung benutzt, müssen sie mindestens 1,25 m breit sein.
(3) Verkehrswege und Durchfahrten auf abwassertechnischen Anlagen müssen so angelegt sein, daß während des Betriebes Gefährdungen der Versicherten durch Fahrzeuge vermieden werden.
(4) Wege auf Abwasserbehandlungsanlagen müssen befestigt sein.
(5) Zur Überwindung von Höhenunterschieden von mehr als 0,3 m müssen Treppen oder Rampen vorhanden sein. Rampen dürfen nicht steiler als 1:8 sein.
(6) Sind Treppen oder Rampen aus baulichen Gründen nicht möglich, müssen Steigleitern oder Steigeisengänge vorhanden sein.
(7) Zweiläufige Steigeisengänge sind nur zulässig für Schächte mit einem Durchmesser d< 1 2 m und für Notausstiege.
(8) Steigleitern und Steigeisengänge müssen trittsicher sein. Bei Steigleitern und Steigeisengängen muß die Fußraumtiefe mindestens 150 mm betragen. Bei Steigeisengängen muß eine seitliche Abrutschsicherung vorhanden sein.
(9) Steigleitern und Steigeisengänge mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen mit baulichen Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz von Personen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für Steigleitern und Steigeisengänge in umschlossenen Räumen, wenn sichergestellt ist, daß ortsveränderliche Absturzsicherungen eingesetzt werden.
(10) Sind Steigleitern oder Steigeisengänge in umschlossenen Räumen eingebaut, darf kein Rückenschutz vorhanden sein.
(11) Für ein sicheres Ein- und Aussteigen müssen oberhalb von Einstiegstellen zu Steigleitern und Steigeisengängen geeignete Haltevorrichtungen vorhanden sein.
(12) Schächte und Kanäle, die begangen werden müssen, müssen so beschaffen sein, daß Versicherte nicht gefährdet werden.
(13) Die lichte Weite von Einstiegsöffnungen muß mindestens 0,8 m betragen.
(14) Abweichend von Absatz 13 ist bei Einstiegsöffnungen, die in Verkehrswegen von Fahrzeugen liegen, eine lichte Weite von mindestens 0,6 m zulässig.
§ 6 Absturzsicherungen und Abdeckungen
(1) An Becken und Gerinnen müssen geeignete Sicherungen vorhanden sein, die Abstürze von Versicherten verhindern. Dies gilt nicht für unterirdische Gerinne mit einem Gefälle bis 1:10 oder wenn an Gerinnen bei Absturzhöhen von weniger als 1 m keine Gefährdungen zu erwarten sind.
(Stand: 16.06.2018)
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