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Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Es wird empfohlen, schon im Stadium der Planung von Anlagen und Verfahren die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Zeichnungsentwürfe, Betriebsbeschreibungen usw.) zur Verfügung zu stellen. Anlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver sind genehmigungsbedürftige Anlagen, deren Errichtung und wesentliche Änderungen dem Verfahren des zweiten Teils, erster Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver gelten neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch andere Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere

1. Gesetze und Verordnungen

"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)";

"Gesetz über technische Arbeitsmittel ( Gerätesicherheitsgesetz)";

"Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung)";

"Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV (jetzt BetrSichV))",

"Verordnung über gefährliche Stoffe ( Gefahrstoffverordnung)";

" Berufskrankheiten-Verordnung",

Bauordnungen der Bundesländer.

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1),
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2),
"Kraftbetriebene Arbeitsmittel, (VBG 5),
"Lärm" (BGV B3).

3. Richtlinien und Merkblätter

"Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL), (BGR 104),

"Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132),

"Atemschutz-Merkblatt" (BGI 572),

"Berufskrankheiten-Merkblatt 4106 - Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen",

"Allgemeine Blitzschutzbestimmungen",

VDI-Richtlinie 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen",

VDI-Richtlinie 3673 "Druckentlastung von Staubexplosionen".

4. DIN-Normen

DIN 4102 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen",
DIN 57165/ VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

5. VDE.Bestimmungen

VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",
VDE 0113 "VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN 57165/ VDE 0165 "Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen",
VDE 0170/71 "Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche".

Zu § 1 Abs. 1 Nr. 1:

Zum Herstellen von Aluminiumpulver werden Aluminiumflitter mit einer mittleren Teilchengröße von mehr als 2 mm oder Aluminiumfolienschnitzel oder Aluminiumspäne oder Aluminiumgrieß oder Aluminiumpaste, jeweils aus Reinaluminium oder aus handelsüblichen Aluminiumlegierungen, verwendet.

Zu § 2 Nr. 2:

Ausbringen ist das selbsttätige Ausfließen des Aluminiumpulvers aus den Herstellungs- und Bearbeitungsmaschinen.

Umfüllen von Aluminiumpulver wird in der Regel von der Bedienungsperson von Hand durchgeführt.

Zu § 2a Abs. 2:

Beschaffenheitsanforderungen für Maschinen zum Herstellen, Bearbeiten und Fördern von Aluminiumpulver enthalten die Bestimmungen der § 4 Abs. 3, § 8 2. Halbsatz, § 9, § 12, § 13, § 14 Abs. 1 bis 5, § 15 Abs. 4 und § 16.

Zu § 3 Abs. 1:

Das Innere von Räumen mit offenen oder geschlossenen Anlagen ist Zone 11 im Sinne der "Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (BGR 104).

Im übrigen siehe auch DIN 4102.

Zu § 3 Abs. 5:

Ausführungen über Druckentlastung von Räumen siehe VDI-Richtlinie 3673 Nr. 4.

Als leichte Baustoffe gelten z.B. Kunststoff-Folien, Leichtbauplatten.

Splitter von Glasfenstern können zu gefährlichen Verletzungen führen. Zweckmäßig ist die Verwendung von nicht splitterndem Material, z.B. Folien, Scheiben aus Kunststoff.

Zu § 3 Abs. 8.

Die Forderung von Satz 2 und 3 ist erfüllt, wenn ein Überstand von mindestens 0,3 m eingehalten ist.

Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung betrifft Gebäude mit Stampfanlagen.

Zu § 6 Abs. 1 Satz 2:

Siehe DIN 4102.

Zu § 6 Abs. 4 Satz 1:

Nach Abs. 1 muß dieser Gebäudeteil eingeschossig sein.

Zu § 7 Absätze 1 und 2:

Gebäude ohne Dauerarbeitsplätze sind z.B. Kleinwerkstätten für Betriebshandwerker, kleine Einzelbüros für Aufsichtführende, kleine Aufenthaltsräume` Heizungsanlagen.

Gebäude mit Dauerarbeitsplätzen sind z.B. Gebäude für Büros, Laboratorien, Werkstätten und soziale Einrichtungen.

Zu § 7 Abs. 3:

Für Verkehrswege siehe auch §§ 24 bis 27 der UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV

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(Stand: 23.07.2018)

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