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§ 28 Schneid-, Reib-, Schnitzel-, Passier-, Püriermaschinen
(1) Für Schneid-, Reib-, Schnitzel-, Passier- und Püriermaschinen gilt § 27 entsprechend.
(2) An Püriermaschinen, deren Werkzeug in das zu verarbeitende Gut eingetaucht wird, muß das Werkzeug durch einen Schutzring gesichert sein.
§ 29 Kartoffelschälmaschinen, Zwiebelschälmaschinen
(1) An Kartoffelschälmaschinen und Zwiebelschälmaschinen muß der Zugriff zur Gefahrstelle an den rotierenden Schälwerkzeugen und Schalenausräumern durch eine Verkleidung verhindert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Verkleidungen an der Einfüllseite nicht erforderlich bei
(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist eine Kopplung der Auslaufklappen nicht erforderlich, wenn diese kraftbetätigt oder so beschaffen sind, daß sie selbsttätig in Schutzstellung fallen. An kraftbetätigten Auslaufklappen muß zusätzlich die Gefahrstelle gegen seitlichen Zugriff durch Verdeckungen gesichert und von vorne ein Abstand von mindestens 150 mm Länge zur Gefahrstelle durch Rutsche und Seitenverkleidung eingehalten sein.
(4) Der Abstand zwischen Schälscheibe und festen Maschinenteilen darf 4 mm nicht überschreiten.
(5) An Kartoffelschälmaschinen und Zwiebelschälmaschinen mit taumelnden Schälwerkzeugen muß der kleinste Abstand zwischen Scheibe und Oberkante der Auslauföffnung mindestens 100 mm betragen. Der Zugriff unter die Scheibe muß durch eine Verkleidung verhindert sein.
§ 30 Herde, Brat-, Grill- und Griddlegeräte
(1) An Herden mit klappbaren oder herausnehmbaren Heizplatten muß ein Abstand zu benachbarten Platten oder festen Herdteilen von mindestens 25 mm vorhanden sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten werden, müssen geeignete Hilfseinrichtungen zum Klappen oder Herausnehmen vorhanden sein.
(2) Herausnehmbare Heizplatten an Brat-, Grill- und Griddlegeräten dürfen nicht schwerer als 30 kg und müssen mit Griffen versehen sein.
§ 31 Kippkochkessel, Kippbratpfannen, Kochkessel
(1) An Kippkochkesseln und Kippbratpfannen müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen vorhanden sein, die unbeabsichtigte Bewegungen der Kessel und Pfannen in jeder Stellung verhindern.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind Einrichtungen an Kippkochkesseln und Kippbratpfannen mit weniger als 30 Liter Inhalt nicht erforderlich, wenn die Kessel und Pfannen nicht unbeabsichtigt aus der Kochstellung kippen können.
(3) An kraftbetriebenen Kippkochkesseln und Kippbratpfannen darf die Kippbewegung zum Entleeren nur durch eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen.
(4) Kraftbetriebene Kippkochkessel und Kippbratpfannen müssen so eingerichtet sein, daß bei der Kippbewegung der Inhalt nicht durch den Deckel aufgestaut werden kann.
(5) Ausläufe oder Ränder von Kippkochkesseln und Kippbratpfannen müssen so gestaltet sein, daß die Flüssigkeit nur in gebundenem Strahl ausfließen kann.
(6) Griffe von Entleerungshähnen müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß diese nicht unbeabsichtigt geöffnet werden können. Hahnkegel müssen gegen unbeabsichtigtes Ausheben gesichert sein.
(7) Deckel und Deckelgriffe müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß beim Öffnen und Schließen ein Verbrühen durch Dampfschwaden und ein Verbrennen an heißen Oberflächen vermieden wird.
(8) An Kochkesseln mit kraftbetriebenen Hubeinrichtungen für das Kochgut darf die Hubbewegung nur bei geöffnetem Deckel eingeleitet werden können. In oberer und unterer Stellung muß der Antrieb für die Hubeinrichtung zwangläufig unterbrochen werden.
(9) Kochkessel müssen mit Sicherungen gegen Trockenheizen des Heizraumes ausgerüstet sein.
(10) An Kippkochkesseln und Kippbratpfannen muß der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
§ 32 Friteusen, Fettbackgeräte
(1) Friteusen und Fettbackgeräte müssen mit einem Regelthermostat und einem davon unabhängigen Temperaturbegrenzer ausgerüstet sein, der bei 230 ° C Fetttemperatur ansprechen muß.
(2) Der Regelthermostat darf sich nur bis höchstens 200 ° C Fettemperatur einstellen lassen.
(3) Zur Bekämpfung von Fettbränden müssen geeignete Einrichtungen vorhanden sein.
(4) Das Eintauchen und Herausnehmen des Fritierkorbes muß gefahrlos möglich sein.
(5) Fritierkörbe und ausschwenkbare Heizungen müssen durch Einrichtungen in angehobener Stellung sicher gehalten werden. Heizkörper dürfen außerhalb des Fritierraumes nicht betrieben werden können.
(6) An Friteusen und Fettbackgeräten muß der mindestens erforderliche und der höchstzulässige Füllstand deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(7) Zum Ablassen von Fett müssen geeignete, ausreichend bemessene Behälter vorhanden sein.
(8) Zum Handtransport mit heißem Fett bestimmte Friteusen und Behälter nach Absatz 7 müssen mit Tragegriffen ausgerüstet sein.
(9) Friteusen in Fahrzeugen müssen mit einem fest verschließbaren, dicht schließenden Deckel ausgerüstet sein.
(10) Friteusen, bei denen das Fritierfett auf einem Wasserbad schwimmt, müssen zusätzlich ausgerüstet sein mit:
§ 33 Dunstabzugsanlagen
(1) An Einrichtungen, an denen mit erhöhtem Auftreten von Schwaden zu rechnen ist, müssen an den Entstehungsstellen Dunstabzugsanlagen vorhanden sein.
(2) Dunstabzugsanlagen, in denen sich Fette abscheiden oder ablagern können, müssen so eingerichtet sein, daß eine regelmäßige Kontrolle und Reinigung möglich ist.
(3) An Dunstabzugsanlagen für fetthaltige Schwaden müssen ausreichend dimensionierte Fettauffang- und Fettablaßvorrichtungen vorhanden sein.
(4) Filter in Dunstabzugsanlagen müssen einfach und gefahrlos ein- und ausgebaut werden können.
§ 34 Kaffeemaschinen
An Kaffeemaschinen muß sichergestellt sein, daß Dampf oder heiße Flüssigkeit unter Druck nicht unbeabsichtigt austreten kann.
§ 35 Mehrsiebmaschinen mit Einfülltrichter
An handbeschickten Mehrsiebmaschinen mit Einfülltrichter müssen die Gefahrstellen zwischen rotierendem Zuteiler, Werkzeug und feststehendem Siebmantel durch Verdeckungen gesichert sein.
§ 36 Knetmaschinen
(1) An Knetmaschinen muß der Zugriff zu den Gefahrstellen im Bottich verhindert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf an Drehhebel- und Stoßdrehhebelknetmaschinen sowie an Knetmaschinen mit senkrechter und schrägliegender Achse des Knetwerkzeuges mit einem Bottichdurchmesser von mehr als 510 mm die Schutzeinrichtung an der der Gefahrstelle abgewandten Seite eine Arbeitsöffnung von höchstens 350 cm2 aufweisen, sofern der Abstand zur Gefahrstelle mindestens 230 mm beträgt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist an Drehhebel- und Stoßdrehhebelknetmaschinen eine für den Bewegungsablauf des Knetarmes erforderliche Öffnung in der Schutzeinrichtung zulässig.
(4) Knetmaschinen mit waagrechter Welle und kippbarem Trog müssen so eingerichtet sein, daß die Gefahrstellen im Trog während des Entleervorganges bei laufendem Werkzeug und offenem Deckel gesichert sind durch:
(5) Knetmaschinen mit ausfahrbarem Bottich müssen so eingerichtet sein, daß das Werkzeug nur betrieben werden kann, wenn sich Werkzeug und Bottich in Arbeitsstellung befinden.
(6) An Knetmaschinen mit rotierendem Bottich muß die Einzugstelle zwischen rotierendem Bottich und festen Maschinenteilen durch eine Verdeckung gesichert sein, wenn nicht ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm eingehalten ist.
(7) An Drehhebel- und Stoßdrehhebelknetmaschinen sowie an Knetmaschinen mit senkrechter oder schrägliegender Achse des Knetwerkzeuges mit nicht ausfahrbarem Bottich darf die Maschine bei geöffneter Schutzeinrichtung über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung bei kleinstmöglicher Geschwindigkeit eingeschaltet werden können.
(8) Knetmaschinen mit einem Bottichdurchmesser von mehr als 510 mm müssen zur Begrenzung des Austrittes von Mehlstaub möglichst dicht ausgeführt sein.
§ 37 Planetenrühr- und -knetmaschinen
(1) An Planetenrühr- und -knetmaschinen muß der Zugriff zu den Gefahrstellen an den Werkzeugen durch eine Verkleidung verhindert oder die Gefahrstellen müssen durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion gesichert sein. Bei Sicherung der Gefahrstelle durch eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion muß der Abstand zwischen Kesseloberkante und Gefahrstelle mindestens 120 mm betragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist an Planetenrühr- und -knetmaschinen mit einem Kesseldurchmesser bis 260 mm eine Schutzeinrichtung nicht erforderlich, wenn der Abstand zwischen Kesseloberkante und Gefahrstelle mindestens 120 mm beträgt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist an Planetenrühr- und -knetmaschinen mit einem Kesseldurchmesser bis 180 mm eine Schutzeinrichtung nicht erforderlich, wenn der Abstand zwischen Kesseloberkante und Gefahrstelle mindestens 80 mm beträgt.
(4) Planetenrühr- und -knetmaschinen mit einem Kesseldurchmesser von mehr als 510 mm müssen zur Begrenzung des Austrittes von Mehlstaub möglichst dicht ausgeführt sein.
§ 38 Rühr- und Schlagmaschinen
An Rohr- und Schlagmaschinen ist abweichend von § 6 Abs. 1 die Sicherung der Gefahrstellen zwischen Werkzeug und Kesselwand nicht erforderlich, wenn diese mindestens 120 mm unterhalb der Kesseloberkante liegen.
§ 39 Mixer (Standgerät)
(1) An Mixern muß der Zugriff zu den Messern und Rohr- oder Knetwerkzeugen durch Verkleidungen verhindert sein.
(2) An Mixern muß die Messerwelle innerhalb von 4 Sekunden stillstehen, wenn die Verkleidung mehr als 50 mm angehoben wird.
§ 40 Handmixer, Handrührer
(1) Schneidwerkzeuge von Handmixern müssen von der Antriebsseite her mit einer die Werkzeuge um mindestens 10 mm überragenden Verdeckung ausgerüstet sein.
(2) An Handmixern und Handrührern mit mehr als 150 W Leistungsaufnahme muß eine Verdeckung vor der Welle angebracht sein.
§ 41 Teigteilmaschinen
(1) An Teigteilmaschinen muß sichergestellt sein, daß die Teigteileinrichtung gefahrlos und leicht gereinigt werden kann.
(2) An Teigteilmaschinen, die nach dem Druckteilersystem arbeiten, muß sichergestellt sein, daß sich der Deckel nur im drucklosen Zustand öffnen läßt.
§ 42 Teigteil- und -wirkmaschinen
An Teigteil- und -wirkmaschinen, an denen die Schließbewegung des Teigumfassungsringes mit einer Zweihandschaltung gesteuert wird, oder an denen der Teil- und Wirkvorgang erst dann eingeleitet werden kann, nachdem sich der Teigumfassungsring in Schutzstellung befindet, muß im Bedienbereich zwischen beweglicher Wirkeinrichtung und festen Maschinenteilen ein Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm eingehalten sein.
§ 43 Teigstrangformer
(1) An Teigstrangformern müssen die Gefahrstellen an der Teigzuführeinrichtung und an der Transportschnecke durch Schutztrichter in Verbindung mit Schaltrahmen oder -leisten gesichert sein.
(2) Die Gefahrstellen an der Strangabwurfeinrichtung müssen durch Verdeckungen gesichert sein. In diesem Bereich muß zusätzlich eine Not-Befehlseinrichtung vorhanden sein.
§ 44 Langwirkmaschinen
An Langwirkmaschinen ist abweichend von § 6 Abs. 1 die Sicherung der Gefahrstellen an Walzen und Wirkbändern auch durch Verdeckungen in Verbindung mit 150 mm vor den Gefahrstellen angeordneten Schaltrahmen oder -leisten zulässig.
§ 45 Brötchenformmaschinen/Stüpfelmaschinen
An Brötchenformmaschinen/Stüpfelmaschinen bei denen die Teigstücke einzeln oder mehrreihig auf Teigstückträger aufgegeben werden, muß die Form-/Stupfelstation mit Ausnahme der Ein- und Auslauföffnungen durch Verdeckungen gesichert sein. Für die Ein- und Auslauföffnungen sind die Maße der nachstehenden Tabelle zulässig, wenn der Teigstückträger durch zwei unabhängig voneinander wirkende Positionsschalter mit dem Antrieb der Form-/Stüpfelstation gekoppelt ist:
a (mm)< | 30 | 35 | 40 |
B (mm)> | 200 | 225 | 250 |
a = | Öffnungsweite, gemessen vom Teigstückträger bis Oberkante der Ein- bzw. Auslauföffnung |
B = | Abstand Ein- bzw. Auslauföffnung bis Gefahrstelle der Form-/Stüpfelstation. |
§ 46 Gärschränke, Gärräume
(1) An Gärschränken müssen die Gefahrstellen an der Ein- und Ausgabestation durch Verdeckungen gesichert sein.
(2) An Gärschränken und begehbaren Gärräumen mit eingebauten Fördereinrichtungen müssen die Zugangstüren oder Einsteigöffnungen so eingerichtet sein, daß sie nur mit Werkzeug oder Schlüssel geöffnet werden können.
(3) Gänge in begehbaren Gärräumen mit eingebauten ungesicherten Fördereinrichtungen müssen ausreichend breit sein und über die gesamte Länge an der Seite der Fördereinrichtung mit Not-Befehlseinrichtungen ausgerüstet sein.
(4) An den Zugängen zu begehbaren Gärräumen mit eingebauten Fördereinrichtungen müssen Schlüsselschalter angeordnet sein, mit denen die Fördereinrichtungen abgeschaltet und gegen unbeabsichtigtes Ingangsetzen gesichert werden können.
§ 47 Backöfen, Waffelbackmaschinen
(1) Backöfen, die über geschlossene, mit Flüssigkeit gefüllte Rohre beheizt werden (Dampfbacköfen), müssen mit einer Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die eine Drucküberschreitung infolge überhöhter Temperatur verhindert. Dies gilt nicht für Dampfbacköfen, bei denen fester Brennstoff von Hand aufgelegt wird.
(2) Jeder Herd eines Dampfbackofens muß mit einer Temperaturmeßeinrichtung ausgerüstet sein, deren Anzeigebereich mindestens bis 360 °C reichen muß.
(3) Abweichend von § 7 Abs. 2 ist an Durchlaufbacköfen und Waffelbackmaschinen die Kopplung trennender Schutzeinrichtungen nicht erforderlich, wenn durch Stillstand des Backbandes oder der Backform zusätzliche Gefahren entstehen können.
(4) An Waffelbackmaschinen ist abweichend von § 6 die Sicherung der Backform im Bereich des Teigauftrages nicht erforderlich, wenn Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen vor dem gesamten Gefahrbereich vorhanden sind.
§ 48 Gatterschneidemaschinen
(1) An Gatterschneidemaschinen müssen die Schneiden von der Seite her durch Verdeckungen gesichert sein, die einen Abstand von 120 mm bis zum ersten Gattermesser gewährleisten.
(2) An Gatterschneidemaschinen mit kraftbetriebenem formschlüssigem Vorschubbalken muß über dem Einschubkanal eine Schaltleiste vorhanden sein.
(3) An Gatterschneidemaschinen mit kraftbetriebenem formschlüssigem Vorschubbalken und einem Messerabstand von mehr als 25 mm muß an der Abführseite eine bewegliche gekoppelte tunnelartige Schutzhaube vorhanden sein. Bei einer Öffnungshöhe von nicht mehr als 250 mm muß ein Sicherheitsabstand bis zum Messer von 550 mm, bei mehr als 250 mm ein Sicherheitsabstand bis zum Messer von 850 mm gewährleistet sein.
§ 49 Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Exzenter-Rundmesser
(1) An Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Exzenter-Rundmesser muß der Zugriff zu den Gefahrstellen der Messer durch Verkleidungen verhindert sein.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt bei kontinuierlich arbeitenden Brotschneidemaschinen mit integrierten Transporteinrichtungen an der Zu- und Abführseite eine tunnelartige Schutzhaube. Dabei darf die Öffnungshöhe nicht mehr als 250 mm, der Sicherheitsabstand bis zum Messer muß mindestens 850 mm betragen. Die Transporteinrichtungen müssen mindestens 500 mm länger sein als die Schutzhauben.
(3) An Brotschneidemaschinen mit Sichelmesser oder Exzenter-Rundmesser müssen folgende weitergehende steuerungstechnische Maßnahmen getroffen sein:
(4) Bei betriebsmäßigem Ausschalten muß das Messer außerhalb des Schneidkanals zum Stillstand kommen.
(5) Das Messer darf sich bei geöffneter Schutzeinrichtung nicht unbeabsichtigt bewegen können.
(6) Die Bewegung des Messers muß beendet sein, bevor nach dem Entfernen oder Öffnen der Schutzeinrichtung die Gefahrstelle erreicht werden kann.
§ 50 Knödelbrotschneidemaschinen
An Knödelbrotsohneidemaschinen, an denen die Brötchen einzeln mit handbetätigtem Andrücker zugeführt werden, muß die Gefahrstelle am Schneidwerkzeug durch einen Einfüllschacht mit mindestens 150 mm Schachttiefe gesichert sein.
§ 51 Gestellwagen
Gestellwagen müssen ausreichend standsicher sein. Die Höhe darf das 8fache des Abstandes der Kippkante bis zur senkrechten Projektion des Schwerpunktes, die oberste Beschickungsebene 2,00 m nicht überschreiten.
§ 52 Speiseeismixbereiter
An Speiseeismixbereitern müssen die Gefahrstellen am Werkzeug gesichert sein durch einen
§ 53 Speiseeisgefrierer mit horizontaler Welle
(1) An Speiseeisgefrierern mit horizontaler Welle muß der Eingriff in die Gefahrstelle zwischen Werkzeug und Auslauföffnung durch Schutzstäbe gesichert sein, deren lichter Abstand 8 mm nicht überschreitet und die mindestens 5 mm vor dem Werkzeug angeordnet sein müssen.
(2) Verschlußdeckel der Trommel, die nicht als Gegenlager für die rotierenden Abstreif- und Austragwerkzeuge dienen, müssen gekoppelt sein.
§ 54 Speiseeisbereiter mit vertikaler Welle
(1) An Speiseeisbereitern mit vertikaler Welle muß die rotierende Welle mit einer Schutzhülse gesichert sein, die höchstens 100 mm über der Tischkante endet.
(2) An Maschinen mit rotierendem Abstreifer muß dieser an der Rückseite der Trommel hinter der Welle angeordnet sein.
(3) An der Bedienungsseite von Speiseeisbereitern mit vertikaler Welle muß eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen vorhanden sein, die mit den Beinen betätigt werden kann.
§ 55 Zuckerziehmaschinen
An Zuckerziehmaschinen ist abweichend von § 6 die Sicherung der Werkzeuge nicht erforderlich, wenn eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen vorhanden ist, die mit den Beinen betätigt werden kann.
§ 56 Kraftbetriebene Obstentstein-, -schäl- und -teilmaschinen
An kraftbetriebenen Obstentstein-, -schäl- und -teilmaschinen müssen die Gefahrstellen am Entsteinwerkzeug, Auswerfer, Obsthalter und Schneidwerkzeug durch Verdeckungen gesichert sein.
§ 57 Strunkbohrmaschinen ohne Zuführeinrichtung
(1) An Strunkbohrmaschinen muß das rotierende Werkzeug durch eine bewegliche, mindestens 120 mm hohe Schutzhülse, die den Strunkbohrer um mindestens 50 mm überragt und selbsttätig die Schutzstellung einnimmt, gesichert sein.
(2) Der rotierende Schaft des Strunkbohrers muß durch eine Verdeckung gesichert sein.
(3) An der Bedienungsseite muß eine Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion in Höhe des Strunkbohrkopfes oder eine großflächige Befehlseinrichtung zum Stillsetzen, die mit den Beinen betätigt werden kann, vorhanden sein.
§ 58 Krautschneidemaschinen
Abweichend von § 6 Abs. 1 können an Krautschneidemaschinen mit waagrechter, rotierender Messerscheibe und Schnittstärke bis 3 mm, an denen das Schneidgut selbsttätig gegen die Messerscheibe gedrückt wird, die Gefahrstellen gesichert sein:
§ 59 Kollergänge, Melangeure
An Kollergängen und Melangeuren müssen die durch Walzen und Schüssel gebildeten Gefahrstellen durch eine mindestens bis zum halben Walzendurchmesser reichende Verdeckung gesichert sein.
§ 60 Homogenisiermaschinen
An Homogenisiermaschinen müssen Maßnahmen gegen unzulässige Druckerhöhungen getroffen sein.
§ 61 Käsepresswannen, Filterpressen
An Käsepresswannen und Filterpressen ist abweichend von § 6 die Sicherung der Gefahrstellen, die durch Preßstempel bzw. Filterplatten gebildet werden, nicht erforderlich, wenn Befehlseinrichtungen zum Stillsetzen vor dem gesamten Gefahrbereich vorhanden sind.
§ 62 Käseschmelzmaschinen
An Käseschmelzmaschinen muß sichergestellt sein, daß
IV. Betrieb
§ 63 Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
§ 64 Beschäftigungsbeschränkungen
Das Betreiben, Reinigen und Instandhalten von Nahrungsmittelmaschinen mit Meng-, Misch-, Zerkleinerungs-, Schneid-, Säge-, Teil-, Ausstech-, Preß-, Walz-, Wirk- und Knetwerkzeugen sind gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.
§ 65 Betreiben
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Betriebsanleitungen und erforderlichenfalls ergänzende Betriebsanweisungen den mit der Aufstellung, Wartung oder selbständigen Bedienung der Nahrungsmittelmaschinen beauftragten Personen zugänglich sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Betriebsanleitungen und Betriebsanweisungen befolgt werden.
(3) Versicherte haben beim Betreiben von Nahrungsmittelmaschinen die zur Verfügung gestellten Hilfseinrichtungen zu benutzen.
(4) Verfahrbare Nahrungsmittelmaschinen müssen gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert werden.
(5) Hochgelegene Arbeitsplätze an Nahrungsmittelmaschinen dürfen nur über dafür vorgesehene Auftritte oder Aufstiege bestiegen werden.
§ 66 Funktionsprüfung
Versicherte müssen arbeitstäglich nach dem ersten Ingangsetzen von Nahrungsmittelmaschinen die Funktionstüchtigkeit der Schutzeinrichtungen und Absaugeinrichtungen prüfen.
§ 67 Rüsten, Beheben von Störungen im Arbeitsablauf und Instandhaltung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß formatabhängige, trennende Schutzeinrichtungen nach jeder Formatumstellung neu angepaßt werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Nahrungsmittelmaschinen nur über die dafür vorgesehenen Zugänge eingestiegen wird.
(3) Ist die Reinigung von Walzen bei Stillstand nicht möglich, dürfen sie nur von der Auslaufseite her gereinigt werden, oder es sind Verdeckungen über dem Walzenspalt auf der Einlaufseite zu verwenden.
§ 68 Warneinrichtungen
Beim Aufleuchten oder Ertönen der Warnsignale von Nahrungsmittelmaschinen haben die im Gefahrbereich befindlichen Versicherten diesen umgehend zu verlassen.
§ 69 Beseitigung von Resten
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die beim Aufbereiten, Vorbereiten, Herstellen, Be- und Verarbeiten anfallenden Reste und Ablagerungen beseitigt werden, bevor Gefährdungen eintreten.
§ 70 Begehbare Räume
Türen von begehbaren Räumen an Nahrungsmittelmaschinen dürfen erst dann verschlossen werden, wenn sich keine Person mehr darin aufhält.
§ 71 Friteusen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fett oder Öl in Friteusen zur Vermeidung von Bränden rechtzeitig ausgetauscht wird.
(2) Fett oder Öl darf nur in geeignete, ausreichend bemessene Behälter abgelassen werden.
(3) Friteusen, in denen sich heißes Fett oder 01 befindet, dürfen in Fahrzeugen erst dann transportiert werden, wenn der Deckel dicht und fest verschlossen und die Energiezufuhr unterbrochen ist.
(4) Heizkörper von Friteusen dürfen außerhalb des Friteusenraumes nicht betrieben werden.
§ 72 Zündhilfen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Anfachen von Glut und offenem Feuer nur zulässige Zündhilfen verwendet werden.
§ 73 Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Nahrungsmittelmaschinen mit Gasverbrauchseinrichtungen nicht in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.
§ 74 Hebeeinrichtungen
Hebeeinrichtungen dürfen nur mit dafür vorgesehenen Förderwagen oder Behältern betrieben werden. Die höchstzulässige Belastbarkeit der Hebeeinrichtung darf nicht überschritten werden.
§ 75 Absaugeinrichtungen
(1) aufgehoben
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Absaugeinrichtungen, deren Wirksamkeit durch Ablagerungen beeinträchtigt werden kann, regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, kontrolliert und bei Bedarf gereinigt werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fettfilter in Dunstabzugsanlagen regelmäßig, mindestens jedoch alle 14 Tage geprüft und bei Bedarf gereinigt werden. Über die Prüfung und Reinigung ist ein Prüfbuch zu führen.
§ 76 Explosionsschutz
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Behältern mit vergärbaren Produkten keine offenen Flammen zum Ausleuchten, Sterilisieren oder Prüfen der Atmosphäre verwendet werden.
§ 77 Gefährliche Stoffe und Zubereitungen
(1) Reinigungs- und Hilfsstoffe dürfen untereinander nicht gemischt werden, wenn dadurch Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder Reaktionen ausgelöst werden können, durch die Versicherte gefährdet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fertigprodukte mit Konservierungs- und Sterilisationsmitteln in gesundheitgefährlicher Konzentration nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Standzeit genossen werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß geeignete Arbeitsverfahren oder Hilfsstoffe angewandt werden, durch die eine Entwicklung von Kohlendioxid durch unerwünschte Gärung verhindert wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zur Vorbeugung gegen allergische Erkrankungen der Atemwege und der Haut geeignete Arbeitsverfahren angewandt werden.
§ 78 Nitrose Gase
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei der Verwendung von Salpetersäure oder salpetersäurehaltigen Stoffen durch die Auswahl des Arbeitsverfahrens oder der Hilfsmittel ein Freiwerden nitroser Gase ausgeschlossen ist.
V. Prüfung
§ 79 Prüfung
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Schutzeinrichtungen, Verriegelungen und Kopplungen an Nahrungsmittelmaschinen in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Einrichtungen, mit denen gefahrbringende Stoffe abgesaugt werden, vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen durch einen Sachkundigen auf Wirksamkeit geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß das Ergebnis der Prüfungen nach Absatz 1 und 2 in einer Prüfbescheinigung festgehalten wird, die bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist.
VI. Ordnungswidrigkeiten
§ 80 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
§ 81 Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Für Nahrungsmittelmaschinen, die bis zum 1. Oktober 1989 hergestellt sind, gelten folgende Bestimmungen nicht:
(2) Für trennende Schutzeinrichtungen an Vorsatzgeräten von Universalküchenmaschinen gilt § 7 nicht.
(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, daß eine Nahrungsmittelmaschine entsprechend dieser Unfallverhütungsvorschrift geändert wird, wenn
VIII. Inkrafttreten
§ 82 Inkrafttreten
Die Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Nahrungsmittelindustrie" (VBG 7q) vom 1. April 1934 außer Kraft.
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(Stand: 16.06.2018)
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