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Zu § 11 Abs. 2:
Bezüglich der Gefährdung der Versicherten siehe auch § 6 Abs. 2 Nr. 3 und 4.
Diese Forderung schließt ein, dass bei Schiebebühnen der Sicherheitsabstand zwischen Aufbauten und Teilen der Umgebung auch in den Endstellungen allseitig vorhanden sein muss.
Schiebebühnen und Drehscheiben müssen so gebaut und angeordnet sein, dass der Sicherheitsabstand auch mit darauf befindlichen Schienenfahrzeugen vorhanden ist (siehe § 33 Abs. 2).
Unabhängig hiervon müssen Schiebebühnen und Drehscheiben so beschaffen sein, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 1 eingehalten ist (Sicherheitsabstände zwischen Schienenfahrzeugen und Teilen der Schiebebühnen und Drehscheiben).
Zu § 12:
Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen siehe BG-Information "Künstliche Beleuchtung für Arbeitsplätze und Verkehrswege im Freien und auf Baustellen" (BGI 759) und E DIN EN 12462-2 "Licht und Beleuchtung; Beleuchtung von Arbeitsstätten; Teil 2: Arbeitsstätten im Freien".
Anforderungen an Verkehrswege siehe Abschnitt 1.8 des Anhanges zu § 3 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung.
Zu § 13 Abs. 1:
Solche Anlagen sind z.B. Rangiereinrichtungen, auch solche mit Schubwagen.
Grundsätzliche Anforderungen an Seilzuganlagen siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV D8).
Zu § 13 Abs. 3:
Diese Forderung ist erfüllt z.B. durch
Zu § 14 Abs. 1 Satz 1:
Hemmschuhe können ihre Funktion erfüllen, wenn sie auf der jeweiligen Schienenart sicher aufliegen; so sind z.B. Hemmschuhe für rillenlose Schienen ungeeignet für Rillenschienen und umgekehrt. Wesentlich ist auch, dass sie auf die Breite des Schienenkopfes abgestimmt sind.
Zu § 14 Abs. 1 Satz 2:
Ihre Kennzeichnung ist erforderlich, wenn z.B. in einem Rangierbereich Hemmschuhe für verschiedene Schienenarten verwendet werden und sie sich nicht durch ihre Bauform auffällig voneinander unterscheiden.
Diese Forderung ist z.B. durch unterschiedliche Farbkennzeichnung erfüllt.
Zu § 14 Abs. 2:
Geeignete Ablagestellen sind z.B. Ablageböcke, markierte Steinflächen, Schwellenköpfe. Sie sollen so angelegt sein, dass sie möglichst keine Stolperstellen darstellen und schnellen Zugriff ermöglichen. Hemmschuhe können auch auf dem Triebfahrzeug mitgeführt werden.
Zu § 15 Abs. 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen und Straßenbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den Bau- und Betriebsordnungen des Bundes oder der Länder gebaut sind.
Diese Forderung ist bei Materialbahnen erfüllt, wenn die Schienenfahrzeuge nach den einschlägigen allgemein anerkannten Regeln der Technik gebaut sind.
Zu § 15 Abs. 2 Satz 1:
Diese Forderung ist bei Eisenbahnen z.B. erfüllt, wenn
Diese Forderung ist bei Straßenbahnen und Materialbahnen erfüllt, wenn die Fahrzeuge mit Schutzpuffern ausgerüstet sind, mit denen ein Abstand zwischen den am weitesten überhängenden Teilen der Stirnwände von Fahrzeugen erzielt wird. Dieser Abstand soll bis in 0,8 m Höhe über der Standfläche mindestens 0,3 m, darüber hinaus mindestens 0,4 m in geradem ebenem Gleis betragen.
Zu § 15 Abs. 2 Satz 2:
Zum Kuppeln muss z.B. dann nicht zwischen die Fahrzeuge getreten werden, wenn die Betätigungseinrichtungen zum Kuppeln von einem Standplatz außerhalb des Fahrbereiches erreichbar sind.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Kupplungseinrichtungen so ausgeführt sind, dass das Kuppeln in einem Fahrzeugabstand von mindestens 1 m erfolgen muss, der Triebfahrzeugführer direkte Sicht auf die Kuppelstelle hat, aus dem Stillstand mit geringstmöglicher Geschwindigkeit herangefahren wird und unabhängig von der Funktion der Fahrsteuerung das Schienenfahrzeug unverzüglich angehalten werden kann.
Zu § 15 Abs. 3 Satz 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich jeder Stirnseite
vorhanden sind, z.B. Endtritt, Endführerstand, Endbühne.
Zu § 15 Abs. 4:
Arbeits- und Mitfahrerstände sind Führerstände, Stände oder Tritte für Lokrangierführer, Bremserstände und solche Stände auf Fahrzeugen, von denen aus z.B. Klappen, Verschlüsse, Ventile betätigt werden.
Schutz gegen Absturz bieten Arbeits- und Mitfahrerstände durch ihre Bauart oder ihre Lage innerhalb von Schienenfahrzeugen, im übrigen durch Geländer oder Haltegriffe. Für Eisenbahnfahrzeuge, bei denen Schutzgeländer nicht angebracht werden können, weil diese über die Fahrzeugbegrenzungslinie hinausragen würden, sind andere Sicherungsmaßnahmen notwendig, z.B.
Versicherte werden beim Unterfahren von ortsfesten Gegenständen nicht gefährdet, wenn zwischen der Standfläche auf dem Schienenfahrzeug und dem Hindernis ein Abstand von mindestens 2,0 m vorhanden ist oder die Arbeits- und Mitfahrerstände mit einer Schutzabdeckung versehen sind.
Zu § 15 Abs. 5:
Bewegliche Fahrzeugteile an Schienenfahrzeugen sind z.B. Türen, Klappen, kippbare Aufbauten, Handräder, Handkurbeln, Betätigungshebel.
(Stand: 16.06.2018)
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