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BGV D34 / DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 21)
(Ausgabe 10/1993; 01/1997; 1998)
s. Betriebssicherheitsverordnung2015 Anlage 3 Abschnitt 2
siehe auch:
DGUV-V 79 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 79 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft 01/1997
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gut für
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.
(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung.
(2) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennbaren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische.
(3) Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellten und angeschlossenen Druckgasbehältern.
(4) Versorgungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen alle zur Versorgung der Verbrauchsanlagen dienende Teile einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.
(5) Verbrauchsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen die Verbrauchseinrichtungen für Brennzwecke einschließlich des Leitungsnetzes und der Ausrüstungsteile hinter der Hauptabsperreinrichtung.
(6) Verbrauchseinrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte mit und ohne Abgasführung.
(7) Ortsveränderliche Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, bei denen die Verbrauchsanlagen oder Versorgungsanlagen an unterschiedlichen Stellen verwendet werden können.
(8) Ausrüstungsteile im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind sicherheitstechnisch erforderliche und dem Betrieb der Verbrauchsanlagen dienende Armaturen und Regeleinrichtungen.
(9) Hauptabsperreinrichtung im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist die Absperreinrichtung, mit der die gesamte Verbrauchsanlage von der Versorgungsanlage abgesperrt werden kann. Dies kann auch das Behälterabsperrventil sein.
(10) Vorratsbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die zur Reserve an die Flüssiggasanlagen angeschlossenen oder zum baldigen Anschluß bereitgehaltenen gefüllten Behälter, die für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.
(11) Einwegbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgaspackungen, Druckgaskartuschen und Einwegflaschen.
(12) Treibgasbehälter im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Druckgasflaschen (Treibgasflaschen) oder fest mit dem Fahrzeug verbundene Druckgasbehälter (Treibgastanks), in denen Flüssiggas zum Antrieb von Verbrennungsmotoren bereitgehalten wird.
(13) Entnahmestellen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die Stellen des Leitungsnetzes, an denen das Flüssiggas entnommen wird, um der Verbrauchseinrichtung zugeführt zu werden.
(14) Anschlußdruck im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Fließüberdruck am Gasanschluß der Verbrauchseinrichtung in Millibar (mbar).
(15) Anschlußwert im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist der Gasverbrauch in kg/h oder g/h einer Verbrauchseinrichtung bei Nennwärmebelastung; er wird auf den unteren Heizwert (Hu) bezogen.
(16) Flammenüberwachungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Sicherheitseinrichtungen, die
(17) Handbrenner im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Geräte, die während des Betreibens von Hand geführt werden.
(18) Räume unter Erdgleiche
(Stand: 18.09.2018)
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