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§ 25 Flüssiggasanlagen in Einrichtungen für das Unterrichtswesen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Lehr-, Unterrichts- und Übungsräumen und an Schülerplätzen mit Entnahmestellen Maßnahmen gegen den unbefugten Betrieb von Verbrauchsanlagen getroffen werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Einrichtungen des Unterrichtswesens am Schluß der jeweiligen Unterrichtsstunde die Gaszufuhr zu der gesamten Gasanlage des Raumes unterbrochen und gegen unbefugtes Öffnen gesichert wird.
(3) Bei Verbrauchseinrichtungen, die aus Einwegbehältern gespeist werden, dürfen nur vom Unternehmer beauftragte Personen die Einwegbehälter auswechseln.
(4) Verschmutzte Brenner dürfen nur von vom Unternehmer beauftragte Personen gereinigt werden.
§ 26 Schrumpfsäulen, Schrumpfrahmen und Handschrumpfgeräte
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Betrieb von Handschrumpfgeräten keine Schläuche verwendet werden, die länger als 8 m sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Störungen im Bewegungsablauf zwischen Brenner und Packgut die Gaszufuhr abgesperrt wird.
(3) Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Versicherte bei Schrumpfsäulen und -rahmen nicht in den Einwirkbereich der Flammen geraten können.
§ 27 Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nur betrieben werden, wenn
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern so betrieben werden, dass keine unzulässige Erwärmung der Einwegbehälter auftreten kann.
(3) Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern müssen nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nicht aufbewahrt werden
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 27 Abs. 3 folgende Fassung:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Flüssiggasanlagen mit Einwegbehältern nach jeder Benutzung auf geschlossene Ventile und äußerlich erkennbare Mängel geprüft werden.
§ 28 Verbrauchsanlagen mit Zerstäubungsbrennern
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Zerstäubungsbrenner in Betrieb genommen werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen und bei deren Betrieb Versicherte nicht gefährdet werden.
(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung müssen die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nach jedem Absperren der Gaszufuhr nachgespült werden. Die Nachspülzeit muss so bemessen sein, dass die ausdampfende Gasmenge auf ein nicht zündfähiges Gemisch verdünnt wird.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gaszufuhr zu den Zerstäubungsbrennern außerhalb des Aufstellungsraumes unterbrochen werden kann.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern keine Pumpen und Verdampfer aufgestellt werden.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Zerstäubungsbrennern mindestens ein 3facher Luftwechsel gewährleistet ist.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner in Aufstellungsräumen mit Bodenvertiefungen nur dann betrieben werden, wenn der in Absatz 6 geforderte Luftwechsel auch in den Bodenvertiefungen gewährleistet ist.
(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen mit Kanaleinläufen Zerstäubungsbrenner nur aufgestellt werden, wenn die Kanaleinläufe gasdicht ausgeführt sind.
(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die so ausgeführt sind, dass bei Leckagen Gas nicht in andere Räume gelangen kann.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zerstäubungsbrenner nur in Räumen aufgestellt werden, die mit Einrichtungen ausgerüstet sind, die bei Gasleckagen die Gaszufuhr unterbrechen.
Bei der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft hat § 28 Abs. 2 folgende Fassung:
(2) Vor jeder Inbetriebnahme der Gasfeuerung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Abgaswege ausreichend durchlüftet werden.
§ 29 Fahrzeuge mit Flüssiggas-Verbrennungsmotor
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasanlagen von Fahrzeugen nur betrieben werden, wenn diese sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgasbehälter so am Fahrzeug befestigt werden, dass auch Verwindungen des Fahrzeugrahmens und -aufbaues auf die Treibgasbehälter und Rohrleitungen sowie deren Befestigungseinrichtungen keinen schädlichen Einfluß ausüben.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Treibgastanks entsprechend ihrer Kennzeichnung eingebaut werden.
(4) Abnehmbare Treibgasbehälter müssen am Fahrzeug so positioniert werden, dass diese liegen und mit der Kragenöffnung nach unten weisen.
(5) Abweichend von Absatz 4 müssen die Treibgasbehälter mit der Kragenöffnung nach oben positioniert werden, wenn die Entnahme bestimmungsgemäß aus der Gasphase erfolgt.
(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Rohr- und Schlauchleitungen durch die Fahrbeanspruchung nicht beschädigt oder undicht werden können.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitungen und deren Ausrüstungsteile für Gas in Flüssigphase und Treibgasbehälter keiner unzulässigen Wärmeeinwirkung ausgesetzt sind.
(Stand: 16.06.2018)
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