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Durchführungsanweisungen:
Zu § 1 Abs. 1:
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Aligemeine Vorschrift" (BGV B5). Die UVV "Feste einheitliche Sprengstoffe" (BGV D39) regelt Abweichungen von der vorgenannten Vorschrift und ergänzt sie durch zusätzliche besondere Bestimmungen; sie gilt auch für Ladungen aus festen einheitlichen Sprengstoffen, soweit deren Herstellung mit dem Herstellen von festen einheitlichen Sprengstoffen unmittelbar im Zusammenhang steht.
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:
Siehe UVV "Pulverzündschnüre und Sprengschnüre" (VBG 55)
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Siehe UVV "Munition" (BGV D44).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 4:
Siehe § 2 Nr. 5 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 5:
Hierfür gilt Anhang IV Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung.
Zu 2 Nr. 1:
Die wichtigsten Sprengstoffe dieser Stoffklasse sind im Anhang 1 beispielhaft aufgelistet.
Zu § 2 Nr. 4:
Verdichten mit kleineren Drücken als 10 MPa (100 bar) gilt als Andrücken.
Zu 2 Nr. 6:
Das Patronieren von Sprengstoffen und das Füllen von Gegenständen gehören nicht zum Verpacken. Die Außenverpackung ist in der Regel die zugelassene Versandverpackung.
Zu § 4 Abs. 1:
Gebäude mit Explosionsgefahr siehe § 2 Nr. 17, § 8 Abs. 2 und Abschnitte 1.1 bis 1.5 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 4 Abs. 1 Nr. 7:
Zum Pressen gehört auch das Extradieren.
Zu § 4 Abs. 2:
Dies ist gegeben, wenn die Stoffe z.B. ausreichend phlegmatisiert sind, als wässrige Suspension oder in nicht detonationsfähiger Lösung vorliegen.
Gebäude mit Brandgefahr siehe § 2 Nr. 16, § 8 Abs. 6 und Abschnitt 1.6 Anhang 1 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Wegen der Sicherheitsabstände siehe auch § 9 Abs. 9 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 4 Abs. 6:
Geeignete Maßnahmen zum Erreichen der gleichen Sicherheit können baulicher, verfahrenstechnischer oder organisatorischer Art sein, wenn dadurch Brand- oder Explosionsübertragungen zwischen Sprengstoffanhäufungen, z.B. In Behältern, Apparaten und dergleichen, verhindert werden.
Zu § 6:
In der Regel werden Sprengstoffstäube und -sublimat naß abgeschieden.
Siehe auch DIN 14494 "Sprühwasserlöschanlagen".
Zu § 7:
Nitrierbare sowie leicht oxidierbare Bau- oder Werkstoffe sind z.B. Polyuhrethanschäume, bitumenhaltige Stoffe, Pappe.
Zu § 9 Abs. 3:
Diese Forderung ist bei Entlüftungsleitungen z.B. erfüllt, wenn Brand- oder Explosionssperren eingebaut sind.
Zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B. ein Behälter mit einer ausreichenden Menge Verdünnungsmittel vorhanden ist, das dem Nitriergemisch zugeführt oder in die das Nitriergemisch abgelassen werden kann.
Zu § 11 Abs. 2 Satz 2:
Ein gefährlicher Zustand kann sich z.B. durch Phasentrennung, Wärmestau ergeben.
Einrichtungen zum Aufrechterhalten der Durchmischung sind z.B. ein zweiter Rührer, unabhängige Antriebe bzw. Antriebsenergien.
Diese Forderung ist auch erfüllt, wenn der Inhalt des Nitrierapparates in einen mit einer Rühreinrichtung versehenen Behälter abgelassen werden kann.
Zu § 11 Abs. 3:
Apparate Ohne Rühreinrichtung können z.B. Injektoren, Rohr- oder Schlaufenreaktoren, Behälter für Nachreaktionen sein.
Zu § 11 Abs. 5:
Als Überfüllsicherung kann z.B. ein Überlauf dienen.
Zu § 14 Abs. 2:
Siehe § 30 Abs. 3 und 4.
Zu § l4 Abs. 3:
Benachbarte Bereiche sind z.B. andere Betriebseinrichtungen im gleichen Raum, in angrenzenden Räumen, Gebäuden oder auf Freiplätzen.
Zu § 16 Abs. 1 Satz 2:
Solche Einrichtungen sind z.B. Zwischenwände.
Zu § 16 Abs. 2:
Siehe § 26 UW "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) und "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).
Zu § 17 Abs. 3:
Die Forderung hinsichtlich feuerhemmender Decken und Wände ist erfüllt, wenn diese mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 30-a nach DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen" entsprechen.
Zu § 17 Abs. 10:
Die Forderung des selbsttätigen Auslösens der Feuerlöscheinrichtung ist erfüllt, wenn die Auslösung
Zu § 18:
Zu den Pressen gehören auch die Extruder.
Zu § 18 Abs. 6:
Geeignete Einrichtungen sind z.B. Schranken, Warnleuchten. Auch Kontaktschalter, die die Presse stillsetzen, haben sich bewährt.
Zu § 20 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn geschlossene Siebeinrichtungen verwendet werden.
Zu § 20 Abs. 2:
Geeignete Einrichtungen gegen unbeabsichtigtes Vermischen sind z.B. geschlossene Siebeinrichtungen, Zwischenwände.
Zu § 21:
Zuschlagstoffe sind Stoffe, die zum Zwecke des Sensibilisierens, Phlegmatisierens, Färbens, Kennzeichnens sowie zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit oder der Formstabilität Sprengstoffen zugegeben werden, ohne deren chemische Zusammensetzung oder Leistung wesentlich zu beeinflussen.
Zuschlagstoffe sind z.B. Paraffinwachse zum Phlegmatisieren, Sudanrot zum Färben, Graphit zur Verbesserung der Verarbeitbarkeit, Kunststoffe zur Formgebung.
Zu § 22:
Siehe auch §§ 32, 33 und 49 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 24 Abs. 1:
Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.
Zu § 24 Abs. 5:
Derartige Verfahrensschritte sind z.B. Nitrieren, Umkristallisieren, Trocknen, Schmelzen, Gießen, Extrudieren.
Die Forderung nach der Registrierung der Temperaturverläufe gilt als erfüllt, wenn z.B. diese automatisch und kontinuierlich aufgezeichnet und die Meßergebnisse mindestens 3 Tage aufbewahrt werden.
Zu § 26:
Siehe auch § 58 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 26 Abs. 1:
Die erforderliche Qualität ergibt sich z.B. aus Kennwertblättern. Besondere Gefahren können sich z.B. ergeben aus Verunreinigungen, Fremdkörpern, Konglomeratbildung.
Zu § 26 Abs. 3:
Diese Forderung kann z.B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.
Zu § 27:
Allgemein gilt § 60 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5), dessen Beachtung bei diesen Stoffen besonders wichtig ist.
Dies kann z.B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.
Zu § 28 Abs. 3, 5 und 6:
Gegebenenfalls empfiehlt sich eine automatische Regelung der Nitrierbedingungen bzw. eine selbsttätige Unterbrechung.
Zu § 28 Abs. 7:
Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.
Siehe auch § 24.
Zu § 28 Abs. 9:
Das sofortige Aufarbeiten soll Zersetzungen und unkontrollierte Reaktionen ausschließen.
Zu § 30 Abs. 3:
Produktwechsel liegt vor, wenn der Sprengstoff, das Lösemittel oder beide geändert werden.
Zu § 30 Abs. 5:
Wird als Wärmeträger Dampf verwendet, kann die Messung der Temperatur auch indirekt über eine Druckmessung erfolgen.
Siehe auch § 24.
Zu § 31 Abs. 1:
Das Einhalten einer Mindesttemperatur ist z.B. beim Trocknen von flüssigem TNT erforderlich.
Siehe auch § 24.
Zu § 31 Abs. 2:
Selbsttätig wirkende Maßnahmen sind z.B. automatische Kaltlufteinblasung, Abstellen der Wärmeträgerförderung, Rückbefeuchtung.
Zu § 33 Abs. 1:
Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht überschreiten.
Technische Einrichtungen, die die Einhaltung der Temperatur sicherstellen, sind z.B. selbsttätig wirkende Abschalteinrichtungen bei Temperaturüberschreitung (Temperaturbegrenzer).
Siehe auch § 24.
Zu § 33 Abs. 1 Satz 3:
Verfahrenstechnisch ausgeschlossen ist eine Überschreitung der Höchsttemperatur beim Verwenden einer Wasserheizung im drucklosen System. Hier kann eine Temperatur von 100 °C nicht überschritten werden.
Zu § 33 Abs. 8:
Es besteht die Gefahr, daß sich an den kälteren Deckeln und Entlüftungsleitungen der Schmelzkessel Ablagerungen ausbilden, die gefährliche Entmischungen oder Ankrustungen bewirken können. Beim Öffnen der Deckel bzw. Abnehmen der Entlüftungsleitungen werden diese Ablagerungen mechanisch beansprucht.
Zu § 33 Abs. 9:
Verunreinigungen an Außenwandungen können z.B. durch Verschütten, Überlaufen verursacht werden. Bewährte Schutzeinrichtungen sind z.B. Fülltrichter, Abdeckbleche, Gummischürzen.
Zu § 34:
Zum Pressen gehört auch das Extrudieren.
Zu § 34 Abs. 5:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 18 Abs. 6.
Zu § 35 Abs. 4:
Anerkannte Prüfinstitute sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87,1000 Berlin 45 oder - soweit es sich um Sprengstoffe handelt, die für eine militärische Verwendung bestimmt sind - das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Gent, 5357 Swisttal 1.
Zu § 35 Abs. 5:
Die Höchsttemperatur soll 120 °C nicht übersteigen.
Zu § 37:
Zuschlagstoffe siehe Durchführungsanweisungen zu § 21.
Zu § 37 Abs. 1:
Besondere Gefahren können sich z.B. aus der Art, Empfindlichkeit oder Menge des Mischgutes sowie der Art des verwendeten Mischers ergeben. Besondere Gefahren können z.B. auch von Wärmemengen ausgehen, die durch chemische oder physikalische Reaktionen beim Einarbeiten frei werden.
Zu § 37 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Stoffe nach den technischen Lieferbedingungen des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung gütegeprüft sind. Die Qualitätskontrolle schließt z.B. das Überprüfen auf das Vorhandensein von Fremdkörpern mit ein.
Zu § 39 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn ein Temperaturbegrenzer bei der festgelegten Höchsttemperatur die Schweißeinrichtung abschaltet.
Zu § 40 Abs. 1:
Siehe auch § 34 Abs. 2 und § 59 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Zu § 40 Abs. 2:
Unbeabsichtigtes Ausscheiden kann z.B. durch Temperaturänderung, Konzentrationsänderung, Verdunstung verursacht werden.
Zu § 40 Abs. 4:
Lüftungstechnische Anlagen siehe § 29 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5). Entsorgen der Abscheidungen siehe §§ 59 und 60 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).
Anhang 1
Beispiele für feste einheitliche Sprengstoffe
b) Einheitliche Mischungen
ENDE |
(Stand: 23.07.2018)
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