umwelt-online: BGV D43 - Herstellen pyrotechnischer Gegenstände (3)
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  Anhang 1

Beispiele für die Gruppeneinteilung der pyrotechnischen Sätze sowie der Halberzeugnisse und Gegenstände ( § 3 Abs. 2 und Abs. 3)

Erläuterungen zur Gruppeneinteilung

Die aufgeführten Beispiele sollen zeigen, welche Sätze und Gegenstände zu den einzelnen Gruppen gehören können.

Einige Sätze und Gegenstände sind unter mehreren Gruppen aufgeführt, weil sie trotz gleichen Namens unterschiedliche Eigenschaften haben. Einige der aufgeführten Sätze und Gegenstände können aus gleichem Grunde auch noch zu anderen Gruppen gehören. Der Name ist für das Zuordnen zu einer Gruppe nicht entscheidend. Dies ist besonders der Fall, wenn Gattungsnamen für die Benennung verwendet werden.

Halberzeugnisse und Gegenstände werden in ihrer jeweiligen Anordnung nach ihrem Verhalten unabhängig von der Art der Anzündung des einzelnen Gegenstandes in die nachfolgenden Gruppen eingeteilt. Die Verpackung eines Explosivstoffes oder Gegenstandes mit Explosivstoff kann entscheidenden Einfluß auf die Zugehörigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes zu einer bestimmten Gefahrgruppe haben.

Unter Anordnung der Halb- und Fertigerzeugnisse wird die Anordnung auf Brettern, in Verpackung und Behältern verstanden.

A.Beispiele für die Gruppeneinteilung der pyrotechnischen Sätze ( § 3 Abs. 2)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

B. Beispiele für die Gruppeneinteilung der Halberzeugnisse und Gegenstände ( § 3 Abs. 3)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

Durchführungsanweisungen:

Zu § 1 Abs. 1:

Neben dieser Unfallverhütungsvorschrift ist auch die UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) zu beachten. Pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände sind in § 2 definiert. Pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände können gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, z.B. Bleiverbindungen, Bariumverbindungen, Strontiumverbindungen, Alkalichlorate, Hexachlorethan.

Hinsichtlich Schutzmaßnahmen siehe §§ 4 und 45 UVV "Grundsätze der Prävention" (ab1/2004) (BGV A1).

Zu § 2:

Begriffe, die in § 2 der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) bestimmt sind, werden auch in dieser Unfallverhütungsvorschrift in dem dort angegebenen Sinne verwendet. Pyrotechnische Sätze sind Explosivstoffe im Sinne von § 2 Nr. 14 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Pyrotechnische Gegenstände sind Gegenstände mit Explosivstoff im Sinne von § 2 Nr. 24 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 3 Abs. 2

Beispiele für die Gruppenzuordnung der Sätze siehe Anlage 1.

Zu § 3 Abs. 3:

Beispiele für die Gruppenzuordnung der Halberzeugnisse und Gegenstände siehe Anlage 1.

Zu § 4 Abs. 2:

Ungefährliche Gebäude sind Verwaltungsgebäude, Werkstattgebäude, Sozialgebäude.

Zu § 4 Abs. 4 und 5:

Für die Lagergebäude siehe auch Nummer 2.2.2 des Anhanges zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Sprengstofflager-Richtlinie 220 "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände".

Zu § 4 Abs. 5:

Die Gefahrgruppen nach der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5) sind nicht identisch mit den Gruppen dieser Unfallverhütungsvorschrift. Die Zuordnung zu den Gefahrgruppen nimmt auf Anfrage vor die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den

Eichen 87, 1000 Berlin 45 oder, soweit Sätze sowie Gegenstände und Halberzeugnisse einer militärischen Zweckbestimmung dienen, das Bundesinstitut für chemisch-technische Untersuchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT), Großes Cent, 5375 Swisttal 1. In der Regel entsprechen die Gruppen 4 und 5 den Gefahrgruppen 1.3 und 1.4.

Zu § 4 Abs. 7 und 8:

Widerstandswände siehe Anhang 1 Abschnitt 2.2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5).

Zu § 5 Abs. 1 Buchstabe f:


Pressen von Sätzen siehe §§ 13 und 25 Abs. 4.

Zu § 5 Abs. 3:

Vorbereitungsarbeiten sind Sieben, Zerkleinern, Abwiegen. Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 7 und 8.

Zu § 7 Abs. 3 Satz 1:

Siehe § 2 Nr. 4 und § 27 Abs. 2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 7 Abs. 3 Satz 2:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Mischeinrichtung mit der Bedienungstür so verriegelt ist, daß die Mischeinrichtung nur bei geschlossener Tür von geschützter Stelle aus in Gang gesetzt und in Betrieb gehalten werden kann.

Zu § 8 Abs. 1:

Sind in gefährlichen Gebäuden mehrere Räume vorhanden, müssen die Trennwände entsprechend der Satzmenge und Satzgruppe als Widerstandswände gemäß Anhang 1 Abschnitt 2.2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) ausgeführt sein.

Zu § 9:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge haben sich in der Praxis bewährt, da sie infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert werden.

Zu § 10:

Für das Lagern von Ammonium-Perchlorat, Cellulosenitraten und verschiedenen Peroxiden sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten.

Siehe DIN 4102 Teil 2 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".

Zu § 11 Abs. 1:

Um die Schutzwirkung des Feuerschutzmittels zu gewährleisten, sollen die Tränkung oder der Anstrich in angemessenen zeitlichen Abständen erneuert werden. Siehe auch Anhang 1 Abschnitt 1.6 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5).

Zu § 12 Abs. 1:

Geräte für Chlorate und chlorathaltige Sätze siehe § 23.

Zu § 13 Abs. 1:

Die Forderung, daß Personen nicht gefährdet werden können, ist erfüllt, wenn die Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 2 der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5) berücksichtigt werden.

Zu § 14:

Elektrische Heizeinrichtung siehe Anhang 1 Abschnitt 3.2 UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Die Berufsgenossenschaft hat verwiesen auf DIN VDE 0166 "Elektrische Anlagen und deren Betriebsmittel in explosivstoffgefährdeten Bereichen".

Zu § 15 Abs. 2:

Hinsichtlich der widerstandsfähigen Bauweise der Räume und Gebäude siehe Anlage 3 und Anhang 1 Abschnitt 2.2 der UVV "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" ( BGV B5). Zur Personenzahl siehe auch § 45 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 15 Abs. 3:

Wird z.B. die maximal zulässige Höchstmenge einer Gruppe um 20 %unterschritten, darf mit 20 % der zulässigen Höchstmenge einer anderen Gruppe ergänzt werden.

Beispiel aus Anhang 1, Tabelle 1

Abschnitt II A, 1a "Einfüllen von Hand"
Gruppe 1 0,4 kg = 80 %
Gruppe 2 0,3 kg = 20 %
oder    
Gruppe 3 2 kg = 20%

Wird z.B. bei drei Sätzen verschiedener Gruppen die Höchstmenge einer Gruppe um 40 % unterschritten, können diese 40 % durch z.B. je 20 % der Höchstmenge der anderen Satzgruppen ersetzt (aufgefüllt) werden.

Beispiel aus Anhang 1, Tabelle 1

 Abschnitt II A, 1a "Einfüllen von Hand"
Gruppe 1 0,3 kg 60 %
Gruppe 2 0,3 kg 20 %
Gruppe 3 2 kg 20 %

Zu § 15 Abs. 4 Nr. 1:

Eine gleichwertige Sicherheit kann z.B. gegeben sein, wenn vollautomatisch unter Fernbedienung oder unter Sicherheit gearbeitet wird und die Bauweise und die Abstände der Gebäude die größeren Satzmengen zulassen.

Eine gleichwertige Sicherheit kann z.B. ferner gegeben sein durch Verfahren, bei denen die Komponenten des Satzes in den Gegenstand einzeln eingefüllt und maschinell unter Sicherheit in den Gegenständen gemischt werden, sofern experimentell nachgewiesen ist, daß die Wirkung einer Explosion während des Mischvorganges nicht die der in Tabelle 1 des Anhanges 1 genannten Menge überschreitet.

Zu § 15 Abs. 4 Nr. 2:

In diesen Betrieben liegen besondere betriebliche Voraussetzungen vor, die die Zulassung der bisherigen Mengen weiterhin rechtfertigen.

Zu § 17 Abs. 1:

Das Reinigen hat im allgemeinen durch feuchtes Aufwischen zu erfolgen.

Kleine Mengen losen Satzes dürfen auch trocken aufgenommen werden, z.B. mit einem Handbesen aus Naturborsten und mit einer Zinkschaufel.

Zu § 18:

Solche Schmiermittel sind Lösungen anorganischer Salze, wie Kaliumkarbonat oder Dikaliumphosphat, Chlortrifluorethylen-Polymeröle.

Zu § 20 Abs. 1 Buchstabe g:

Siehe auch § 20 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie § 29 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Zu § 23:

Die Kennzeichnung von Sieben, Gefäßen und sonstigen Geräten für Chlorate und Chloratsätze kann zur Vermeidung von Verwechslung z.B. durch einen farbigen Anstrich erfolgen.

Zu § 25 Abs. 1 Buchstabe i:

Hiermit ist das Bördeln der Satzhülsen gemeint, Bördeln der Patronenhülsen (Metall oder Pappe) siehe Buchstabe h (Laborieren).

Zu § 31:

Knallkorken sind Körper aus Naturkork oder korkähnlichen Stoffen, die in einem Hohlraum flüssig eingebrachten Knallsatz enthalten.

Zu § 35 Abs. 3:

Geeignete Maßnahmen sind Abdecken mit feuchten Tüchern, Aufbewahren unter Wasser.

Zu § 35 Abs. 6:

Siehe auch "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 36 Abs. 1:

Angetrockneter Satz siehe auch § 35 Abs. 5 sowie "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 37:

Siehe auch. § 26.

Zu § 38:

Knallsilber ist empfindlicher als Knallquecksilber. Es kann selbst unter Wasser explodieren.

Zu § 39:

Als überdachte Stelle im Freien gilt auch ein Platz unter einem Vordach an einer öffnungslosen Stirnwand eines Gebäudes, welches zum Filtrieren und Waschen von Knallsilber dient.

Siehe "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Zu § 40 Abs. 1:

Zulässige Trockentemperatur siehe auch § 26 Abs. 2.

Zu § 41:

Der Abstellschrank soll das Knallsilber gegen äußere Einwirkung schützen.

Zu § 44:

Geeignetes Material ist z.B. Sägemehl.

Zu § 48 Abs. 1:

Trockentemperatur siehe § 26 Abs. 2.

Zu § 48 Abs. 3:

Beim Umfüllen von Collodiumwolle, beim Säubern der Räume, Geräte und ähnlichem ist die Staubgefahr zu berücksichtigen.

Zu § 50:

Amorces sind Zündblättchen, Zündbänder, Zündringe, Zündstreifen und ähnliche Gegenstände, die einen Phosphor-Chlorat-Satz oder einen ähnlichen Knallsatz enthalten.

Zu § 62:

Für das Aufbewahren der Rohstoffe sind nach § 19 Abs. 1 getrennte Räume erforderlich.

Zu § 63:

Bau und Einrichtung der Mischgebäude siehe § 7.

Zu § 64 Abs. 3:

Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132).

Zu § 65 Abs. 2:

Eine geschützte Stelle ist gegeben, wenn eine Übertragung eines Brandes oder einer Explosion auf den Vorrat verhindert ist, z.B. Abstellnische.

Zu § 66a:

Stoppinen sind Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.

Hinsichtlich Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen siehe § 2 UVV "Schwarzpulver" ( BGV D37).

Zu § 66b Nr. 1:

Siehe § 7.

Zu § 66b Nr. 3:

Das Ablüften der frisch gezogenen Stoppinen bei Normaltemperatur gilt nicht als "Trocknen der Stoppinen".

Siehe auch § 6.

Zu § 66c Abs. 2:

Siehe § 4 Abs. 2 und § 5 UVV "Schwarzpulver" ( BGV D37).

Zu § 66d Abs. 1:

Es empfiehlt sich, das Stoppinenpulver nach Einbringen in die Herstellungsgebäude sobald als möglich zum Phlegmatisieren mit der erforderlichen Menge Wasser zu versetzen.

Zu § 66g Abs. 1 und 2:

Siehe auch "Richtlinien für das Vernichten von Explosivstoffen" (ZH 1/482).

Anlage 1

Beispiele für die Gruppeneinteilung der pyrotechnischen Sätze sowie der Halberzeugnisse und Gegenstände ( § 3 Abs. 2 und Abs. 3)

Erläuterungen zur Gruppeneinteilung

Die aufgeführten Beispiele sollen zeigen, welche Sätze und Gegenstände zu den einzelnen Gruppen gehören können. Die Gruppenzugehörigkeit eines Satzes kann sich während der Herstellung oder Bearbeitung auch ohne Änderung der Zusammensetzung ändern.

Einige Sätze und Gegenstände sind unter mehreren Gruppen aufgeführt, weil sie trotz gleichen Namens unterschiedliche Eigenschaften haben. Einige der aufgeführten Sätze und Gegenstände können aus gleichem Grunde auch noch zu anderen Gruppen gehören. Der Name ist für das Zuordnen zu einer Gruppe nicht entscheidend. Dies ist besonders der Fall, wenn Gattungsnamen für die Benennung verwendet werden.

Halberzeugnisse und Gegenstände werden in ihrer jeweiligen Anordnung nach ihrem Verhalten unabhängig von der Art der Anzündung des einzelnen Gegenstandes in die nachfolgenden Gruppen eingeteilt. Die Verpackung eines Explosivstoffes oder Gegenstandes mit Explosivstoff kann entscheidenden Einfluß auf die Zugehörigkeit eines Stoffes oder Gegenstandes zu einer bestimmten Gefahrgruppe haben.

Unter Anordnung der Halb- und Fertigerzeugnisse wird die Anordnung auf Brettern, in Verpackungen und Behältern verstanden.

A. Beispiele für die Gruppeneinteilung der pyrotechnischen Sätze ( § 3 Abs. 2)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

B. Beispiele für die Gruppeneinteilung der Halberzeugnisse und Gegenstände ( § 3 Abs. 3)

Gruppe 1

Gruppe 2

Gruppe 3

Gruppe 4

Gruppe 5

Anlage 2

Bezugsquellenverzeichnis

Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:

1. Gesetze / Verordnungen

Bezugsquelle: Buchhandel oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

2. Unfallverhütungsvorschriften

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien

Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder

Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.

4. DIN-Normen

Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstraße 6,1000 Berlin 30.

5. VDE-Bestimmungen

Bezugsquelle: VDE-Verlag GmbH,

Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.

ENDE

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