zurück |
Durchführungsanweisungen:
Zu § 1 Abs. 1:
Für ortsbewegliche Druckbehälter gilt im übrigen die "Verordnung über ortsbewegliche Behälter und über Füllanlagen für Druckgase (Druckgasverordnung)".
Zu § 1 Abs. 2:
Für ortsfeste Behälter gelten die Unfallverhütungsvorschriften "Druckbehälter" ( BGV C13) und "Gase" ( BGV B6).
Zu § 2 Abs. 2:
Dazu gehören z.B. unterchlorige Säure, Natriumchlorit und Natriumhypochlorit, ebenso Feststoffe, in denen Chlor an organischen Stickstoff gebunden ist. Dazu gehören nicht: Chloride.
Zu § 2 Abs. 3:
Dazu gehören Insbesondere:
Zu § 2 Abs. 4:
Ortsveränderliche Anlagen werden z.B. zur Desinfektion von Wasserleitungen verwendet.
Zu § 3 Abs. 1:
Durch diese Forderungen sollen Chlorungsanlagen und Chemikalien gegen Witterungseinflüsse geschützt und dem Zugriff Unbefugter entzogen werden.
Für Chlorgasräume gelten besondere Bestimmungen nach § 5.
Zu § 3 Abs. 2:
Ein Aufstellen z.B. von Natriumhypochloritanlagen bzw. Säure-Chlordioxidanlagen im Filterraum ist dann gestattet, wenn der Filterraum nicht als ständiger Arbeitsplatz anzusehen ist. Ein "ständiger Aufenthalt" liegt vor, wenn sich Personen länger als 2 Stunden pro Tag in dem Raum aufhalten. Reparatur- und Wartungsarbeiten an der Chlorungsanlage sind hiervon ausgenommen.
Zu § 3 Abs. 3:
Diese Ausnahmeregelung berücksichtigt z.B. die Verwendung von Natriumhypochlorit in Flaschenreinigungsanlagen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas oder für Chlor-Chlordioxidanlagen, hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7.
Zu § 3 Abs. 4:
Unter 0°C können Lösungen auskristallisieren, evtl. gefrieren und möglicherweise Behälter beschädigen.
Zu § 3 Abs. 5:
Anforderungen an die Belüftung von Räumen mit Chlorungsanlagen unter Verwendung von Chlorgas sind in § 5 Abs. 7 geregelt.
Zu § 3 Abs. 6:
Die Forderung kann z.B. durch einen Wasseranschluß und einen Bodenablauf erfüllt werden.
Zu § 3 Abs. 7:
Die Bestimmung ist während des Betriebs erfüllt, wenn z.B. die Chlorungsanlage ständig beaufsichtigt wird.
Zu § 3 Abs. 8
Schädliche Einflüsse auf die Anlage einschließlich deren Sicherheitseinrichtungen können sich z.B. aus Witterung (Sonneneinstrahlung, Frost) sowie besonderen betrieblichen oder örtlichen Verhältnissen ergeben.
Zu § 3 Abs. 9:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Anschläge dem Anhang 3 entsprechen.
Zu § 4 Abs. 1:
Zu § 4 Abs. 3:
Die Kennzeichnungspflicht ist in der "Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe" geregelt; soweit Regelungen dort nicht enthalten sind, ist die Forderung nach Kennzeichnung dann erfüllt, wenn sie dem Anhang 2 entspricht. Diese Kennzeichnungspflicht gilt auch für Druckgasflaschen.
Zu § 5 Abs. 3:
Eine wirksame Wassersprühanlage erzeugt einen Wasserschleier, der den Raum völlig ausfüllt. Wirksame Wasserschleier werden, z.B. durch Sprühstrahldüsen
einem Strahlwinkel von etwa 120° und mittlerer Tröpfchengröße unter 0,8 mm
Anzahl und Anordnung der Düsen richtet sich nach der Raumgröße und der Wassermenge je Düse. Die notwendige Wassermenge ist i. d. R. mit 2000 l Wasser pro Stunde und Raum anzunehmen.
Zu § 5 Abs. 7:
Dies kann dadurch erreicht werden, daß
Baulich ungünstige Lage ist z.B. gegeben an Orten, an denen sich regelmäßig Personen aufhalten und ausreichende Luftbewegung nicht gewährleistet ist (z.B. Chlorungsräume auf oder in der Nähe von Liegewiesen oder Schulpausenhöfen).
Die Kopplung zwischen Chlorgaswarngerät und Wassersprühanlage kann Zeitverzögerungen enthalten. Wird für Flaschenwechsel, Wartung usw. die Kopplung aufgehoben, muß sie nach Beendigung der Arbeiten selbsttätig wieder wirksam werden.
Zu § 5 Abs. 8:
Die Bestimmung ist z.B. erfüllt, wenn von der Tür des Aufstellungsraumes zu den genannten Schächten, Gruben, Kanälen und Öffnungen der tiefer liegenden Räume bei Chlorgasbehältern mit einem Volumen bis 0.5 m3
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion