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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV D9 / DGUV Vorschrift 56 - Arbeiten mit Schussapparaten
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(vormals VBG 45)

(Ausgabe 04/1990; 01/1997; 01/2002)



siehe auch:
DGUV-V 56 - Fassung Berufsgenossenschaft Metall Nord Süd (BGM) 03/2007
DGUV-V 56 - Fassung Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG) 01/1997

I. Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Arbeiten mit Schussapparaten, die für gewerbliche Zwecke bestimmt sind.

II. Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Schussapparate im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind tragbare oder nicht tragbare Geräte, aus denen durch Munition angetriebene feste Körper begrenzt oder ganz austreten.

(2) Tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung in der Hand gehalten zu werden.

(3) Nicht tragbar sind Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, bei der Schussauslösung nicht in der Hand gehalten zu werden.

(4) Bolzensetzwerkzeuge sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Setzbolzen mittels Munition in feste Werkstoffe einzutreiben.

(5) Bolzenschubwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse A.

(6) Bolzentreibwerkzeuge sind Bolzensetzwerkzeuge der Klasse B.

(7) Preß- und Kerbgeräte sind Schussapparate, die dazu bestimmt sind, Klemmteile oder Verbinder auf Kabel oder Drahtseile aufzupressen.

(8) ViehSchussgeräte sind Schussapparate, die für die Betäubung von Schlachtvieh bestimmt sind.

(9) Leinenwurfgeräte sind Schussapparate, die zum Verschießen von Leinenraketen bestimmt sind.

(10) KabelbeSchussgeräte sind Schussapparate, die zum Eintreiben einer Schneide in Kabel bestimmt sind.

(11) Industriekanonen sind auf einem Gestell montierte Schussapparate, mit denen Geschosse zum Lockern oder Lösen festhaftender Massen in Industrieöfen oder zum Aufschießen der Anstichlöcher in Metallschmelzöfen abgefeuert werden.

(12) Probenschneider sind Schussapparate, die für das Herausstanzen von Proben aus festen Materialien bestimmt sind.

III. Gemeinsame Bestimmungen

§ 3 Allgemeines

Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen der Abschnitte III und IV an Unternehmer und Versicherte.

§ 4 Verwendungsverbot

Bolzentreibwerkzeuge dürfen nicht verwendet werden.

§ 5 Kennzeichnung

(1) Schussapparate dürfen nur verwendet werden, wenn an ihnen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sind:

  1. Zulassungszeichen,
  2. Name oder eingetragenes Warenzeichen des Herstellers oder Lieferers, bei ausländischen Schussapparaten des Einführers,
  3. Typenbezeichnung des Schussapparates,
  4. Bezeichnung der für den Schussapparat vorgeschriebenen Munition und
  5. Fabrikationsnummer.

(2) Bei Bolzenschubwerkzeugen sowie bei Preß- und Kerbgeräten muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen angebracht sein.

(3) Bei Leinenwurfgeräten, die nicht auf Seeschiffen verwendet werden, sowie bei ViehSchussgeräten, KabelbeSchussgeräten und Probenschneidern muß zusätzlich zur Kennzeichnung nach Absatz 1 das vorgeschriebene Prüfzeichen nach der Wiederholungsprüfung angebracht sein.

§ 6 Betriebsanleitung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu jedem Schussapparat eine Betriebsanleitung des Herstellers oder Einführers an der Verwendungsstelle vorhanden ist.

(2) Die Betriebsanleitung muß in deutscher Sprache abgefaßt sein und alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben für eine bestimmungsgemäße Verwendung, mindestens folgende, enthalten:

(3) Für Schussapparate, die nach ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, dass feste Körper aus dem Schussapparat ganz austreten, muß die Betriebsanleitung zusätzlich zu den Forderungen des Absatzes 2 Angaben über die Abmessungen der zu verwendenden festen Körper enthalten.

§ 7 Werkzeug

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