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DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten -
Unfallverhütungsvorschrift
(Ausgabe 12/2010)
(aufgehoben, nur zur Information, neu: BGN)
Redaktioneller Hinweis:
siehe auch: Hintergrundinformation für die Beratungspraxis
Zum 1. Januar 2011 haben sich die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) und die Fleischerei-Berufsgenossenschaft (FBG) zur Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe vereinigt.
Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
§ 2 Bestellung
(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.
(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.
(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 4 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 10 beträgt.
(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.
(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.
§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
zu führen.
§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde
(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.
(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Sicherheitsingenieur" zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.
(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.
(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie
Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.
(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:
(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.
§ 5 Bericht
Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.
Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie
Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.
(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Abs. 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6/GUV-V a 6/7) vom 1. Januar 1999 in der Fassung vom 1. Januar 2004 vorliegen.
(3) entfällt
(4) entfällt
Drittes Kapitel
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 7 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 31. Dezember 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) vom 1. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2009 außer Kraft .
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten | Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) |
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden. Dies kann dadurch geschehen, dass der Erstberatende den Sachverstand des jeweils anderen Sachgebietes hinzuzieht.
Die Grundbetreuung wird bei maßgeblicher Änderung der Arbeitsverhältnisse, spätestens aber nach den in Tabelle 1 angegebenen Abständen wiederholt:
Tabelle 1: Wiederholung der Grundbetreuung
Gruppe I | nach höchstens 1 Jahr |
Gruppe II | nach höchstens 3 Jahren |
Gruppe III | nach höchstens 5 Jahren |
Die Zuordnung der Gruppen zu den Betriebsarten gemäß Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) kann der Tabelle in Anlage 2 Abschnitt 4 entnommen werden.
Fristen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bleiben unberührt.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen.
Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
Ein weiterer Anlass für das Tätigwerden einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann unter anderem die
Weitere Anlässe für das Tätigwerden eines Betriebsarztes können unter anderem sein
Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Betreuung muss der Berufsgenossenschaft auf Verlangen nachgewiesen werden.
Der Betrieb muss über angemessene und aktuelle Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ersichtlich sind. Solche Unterlagen können auch Berichte nach § 5 dieser Unfallverhütungsvorschrift sein.
Ergänzend zur Grundbetreuung können anlassbezogene Beratungen zu spezifischen Fachthemen im Einzelfall auch durch Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde erbracht werden, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsarzt bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen. Dies kann beispielsweise für Beratungen im Zusammenhang mit Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen zutreffen. Eine Kombination mit der Grundbetreuung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
Unternehmer können sich zur gemeinsamen Nutzung betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Regelbetreuung zusammenschließen, soweit die Möglichkeiten zur Organisation im Betrieb nicht ausreichen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten | Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) |
1. Allgemeines
Grundlagen von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§ 3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung (z.B. entsprechend Betriebsverfassungsgesetz) sowie unter Verweis auf § 9 Abs. 3 Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren.
Die Aufgaben der in allen Betrieben anfallenden Grundbetreuung nach Abschnitt 2 werden in Anhang 3 näher erläutert. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind die für alle Betriebe geltenden Einsatzzeiten gemäß Abschnitt 2.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft.
Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren und darüber in Kenntnis zu setzen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung anzurechnen, sondern Bestandteil des betriebsspezifischen Teils der Betreuung.
Wegezeiten können nicht als Einsatzzeiten angerechnet werden.
Maßnahmen und Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Rahmen der regelmäßigen Berichte von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 5 zu dokumentieren.
2. Grundbetreuung
Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:
Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III | |
Einsatzzeit (Std./Jahr pro Beschäftigtem/r) | 2,5 | 1,5 | 0,5 |
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20 % der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.
Die Grundbetreuung umfasst folgende Aufgabenfelder:
1 | Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) | |
1.1 | Unterstützung bei der Implementierung eines Gesamtkonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung | |
1.2 | Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung | |
1.3 | Beobachtung der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung | |
2 | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhältnisprävention | |
2.1 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen | |
2.2 | Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen | |
3 | Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung - Verhaltensprävention | |
3.1 | Unterstützung bei Unterweisungen, Betriebsanweisungen, Qualifizierungsmaßnahmen | |
3.2 | Motivieren zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Verhalten | |
3.3 | Information und Aufklärung | |
3.4 | Kollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten | |
4 | Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit | |
4.1 | Integration des Arbeitsschutzes in die Aufbauorganisation | |
4.2 | Integration des Arbeitsschutzes in die Unternehmensführung | |
4.3 | Beratung zu erforderlichen Ressourcen zur Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen | |
4.4 | Kommunikation und Information sichern | |
4.5 | Berücksichtung der Arbeitsschutzbelange in betrieblichen Prozessen | |
4.6 | Betriebliche arbeitsschutzspezifische Prozesse organisieren | |
4.7 | Ständige Verbesserung sicherstellen | |
5 | Untersuchung nach Ereignissen | |
5.1 | Untersuchungen von Ereignissen, Ursachenanalysen und deren Auswertungen | |
5.2 | Ermitteln von Unfallschwerpunkten sowie Schwerpunkten arbeitsbedingter Erkrankungen | |
5.3 | Verbesserungsvorschläge | |
6 | Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten | |
6.1 | Beratung zu Rechtsgrundlagen, Stand der Technik und Arbeitsmedizin, wissenschaftlichen Erkenntnissen | |
6.2 | Beantwortung von Anfragen | |
6.3 | Verbreitung der Information im Unternehmen, einschließlich Teambesprechungen | |
6.4 | Externe Beratung zu speziellen Problemen des Arbeitsschutzes organisieren | |
7 | Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten | |
7.1 | Unterstützung bei der Erstellung von Dokumentationen | |
7.2 | Unterstützung bei der Erfüllung von Meldepflichten gegenüber den zuständigen Behörden und Unfallversicherungsträgern | |
7.3 | Dokumentation von Vorschlägen an den Arbeitgeber einschließlich Angabe des jeweiligen Umsetzungsstandes | |
7.4 | Dokumentation zur eigenen Tätigkeit und zur Inanspruchnahme der Einsatzzeiten | |
8 | Mitwirken in betrieblichen Besprechungen | |
8.1 | Direkte persönliche Beratung von Arbeitgebern | |
8.2 | Teilnahme an Dienstgesprächen des Arbeitgebers mit seinen Führungskräften | |
8.3 | Teilnahme an Besprechungen der betrieblichen Beauftragten entsprechend §§ 9, 10 und 11 Arbeitssicherheitsgesetz | |
8.4 | Teilnahme an sonstigen Besprechungen, einschließlich Betriebsversammlung | |
8.5 | Nutzung eines ständigen Kontaktes mit Führungskräften | |
8.6 | Sitzung des Arbeitsschutzausschusses | |
9 | Selbstorganisation | |
9.1 | Ständige Fortbildung organisieren (Aktualisierung und Erweiterung) | |
9.2 | Wissensmanagement entwickeln und nutzen | |
9.3 | Erfassen und Aufarbeiten von Hinweisen der Beschäftigten | |
9.4 | Erfahrungsaustausch insbesondere mit den Unfallversicherungsträgern und den zuständigen Behörden nutzen |
3. Betriebsspezifischer Teil der Betreuung
Der Bedarf an betriebsspezifischer Betreuung wird vom Unternehmer in einem Verfahren ermittelt, das die nachfolgend aufgeführten Aufgabenfelder sowie Auslöse- und Aufwandskriterien berücksichtigt. Das Verfahren erfordert, dass der Unternehmer alle Aufgabenfelder hinsichtlich ihrer Relevanz für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung regelmäßig, insbesondere nach wesentlichen Änderungen, prüft. Die Aufgabenfelder sind:
1 | Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung | |
1.1 | Besondere Tätigkeiten | |
1.2 | Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen | |
1.3 | Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken | |
1.4 | Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge | |
1.5 | Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz | |
1.6 | Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels | |
1.7 | Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit | |
1.8 | Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements |
2 | Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation | |
2.1 | Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten | |
2.2 | Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen | |
2.3 | Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien | |
2.4 | Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren | |
2.5 | Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung | |
3 | Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation | |
3.1 | Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen | |
3.2 | Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin | |
4 | Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen
Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung Ein Verfahren zur Ermittlung der Betreuungsleistungen einschließlich der Anwendung der Auslöse- und Aufwandskriterien ist in Anhang 4 näher erläutert. Die Ermittlung von Dauer und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung beinhaltet die Prüfung durch den Unternehmer, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und die Festlegung des entsprechenden Personalaufwandes für die Aufgabenerledigung. Er hat auf der Grundlage des ermittelten Personalaufwandes die Betreuungsleistung mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen und schriftlich zu vereinbaren. |
4. Zuordnung der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen
Die nachfolgende Tabelle weist die Zuordnung der Betriebe anhand des WZ-Schlüssels der jeweiligen Betriebsart zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung nach Abschnitt 2 aus.
Auszug für die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008). Eine vollständige Liste mit den Angaben aller Unfallversicherungsträger wird bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt.
Lfd. Nr. | WZ
2008 Kode |
WZ 2008 - Bezeichnung (a.n.g. = anderweitig nicht genannt) |
Grup- pe I 2,5 h |
Grup- pe II 1,5 h |
Grup- pe III 0,5 h |
158 | 10.2 | Fischverarbeitung | X | ||
161 | 10.3 | Obst- und Gemüseverarbeitung | X | ||
168 | 10.4 | Herstellung von pflanzlichen und tierischen Ölen und Fetten | X | ||
174 | 10.51 | Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis) | X | ||
176 | 10.52 | Herstellung von Speiseeis | X | ||
178 | 10.6 | Mahl- und Schälmühlen, Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen | X | ||
183 | 10.7 | Herstellung von Back- und Teigwaren | X | ||
193 | 10.82 | Herstellung von Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) | X | ||
203 | 10.89 | Herstellung von sonstigen Nahrungsmitteln a. n. g. | X | ||
205 | 10.9 | Herstellung von Futtermitteln | X | ||
11.01.1 | Herstellung von Spirituosen | X | |||
11.01.2 | Herstellung von Spirituosen (ohne Brennereien) | X | |||
214 | 11.02 | Herstellung von Traubenwein | X | ||
220 | 11.05 | Herstellung von Bier | X | ||
222 | 11.06 | Herstellung von Malz | X | ||
224 | 11.07 | Herstellung von Erfrischungsgetränken; Gewinnung natürlicher Mineralwässer | X | ||
11.08 | Herstellung von sonstigen Getränken a. n. g. | X | |||
227 | 12.0 | Tabakverarbeitung | X | ||
1243 | 55.1 | Hotels, Gasthöfe und Pensionen | X | ||
1763 | 93.29 | Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. | X |
weiter . |
(Stand: 21.08.2023)
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