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Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten Anlage 3
(zu § 2 Abs. 4)


1. Allgemeines

Bei der Anwendung der alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert. Die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus Motivations- und Informationsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen und der Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung.

Die Beschäftigten werden über die Art der praktizierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung informiert und wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraft für Arbeitssicherheit anzusprechen ist.

2. Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen

Im Rahmen einer grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme werden die Teilnehmer für Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sensibilisiert. Sie werden von Nutzen und Notwendigkeit der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung überzeugt und dazu befähigt, zu erkennen, wann eine externe betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Betreuung erforderlich ist.

Voraussetzung für die Teilnahme an der grundlegenden Motivations- und Informationsmaßnahme ist die Absolvierung einer allgemeinen Informationsveranstaltung zur Organisationsverpflichtung im Arbeits- und Gesundheitsschutz und zum Unternehmermodell mit 6 Lerneinheiten (eine Lerneinheit entspricht 45 Minuten). In dieser Einführungsveranstaltung werden insbesondere die Themen Organisationsverpflichtung, Haftung und die wesentlichen Aufgaben aus den Vorschriften des Staates und der Unfallversicherungsträger (insbesondere Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, UVV "Grundsätze der Prävention", UVV "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit") vorgestellt.

Der grundlegende Motivations- und Informationsbedarf beträgt 16 Lerneinheiten, die als Präsenzseminar des Unfallversicherungsträgers oder vom Unfallversicherungsträger anerkanntes Präsenzseminar oder von dem Unfallversicherungsträger vorgegebene Selbstlernmaßnahme zu absolvieren sind. Sie schließen mit einer erfolgreich zu absolvierenden Prüfung ab. Über die erfolgreiche Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt.

Die Verpflichtung zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärzten entfällt erst nach Absolvierung dieser beiden Abschnitte. Die Motivations- und Informationsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren zu absolvieren.

Schwerpunktthemen der Grundqualifizierung sind insbesondere:

Der Unfallversicherungsträger kann zusätzlich zur Grundqualifizierung eine betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen.

Zur Aktualisierung und zur Aufrechterhaltung des Wissensstandes bietet der Unfallversicherungsträger Maßnahmen in Form von selbst durchgeführten oder anerkannten Seminaren und Selbstlernmaßnahmen an. Hiermit wird der Kenntnisstand der Teilnehmer aktualisiert und die Motivation aufrechterhalten. Die Wahrnehmung der Fortbildung ist dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen.

Der Fortbildungsbedarf beträgt mindestens 8 Lerneinheiten, die in Gruppe I nach höchstens 1 Jahr, in Gruppe II nach höchstens 3 Jahren und in Gruppe III nach höchstens 5 Jahren in Form von Maßnahmen, die vom Unfallversicherungsträger zu diesem Zweck durchgeführt oder anerkannt werden, zu absolvieren sind.

Die Zuordnung der Betriebe zu den Betreuungsgruppen I bis III erfolgt entsprechend der Tabelle in Anlage 2, Abschnitt 4.

Zusätzlich zur Fortbildung im Bereich der Grundqualifizierung kann der Unfallversicherungsträger Fortbildungsmaßnahmen für die betriebsarten- oder tätigkeitsspezifische Qualifizierung verlangen, wenn eine wesentliche Änderung der Arbeitsschutzvorschriften, der Gefährdungslage oder der Präventionsmöglichkeiten vorliegt.

Anerkennung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Hat ein Teilnahmeberechtigter bereits Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der alternativen Betreuungsform bei einem anderen Unfallversicherungsträger erfolgreich absolviert, so entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, ob und gegebenenfalls an welchen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen er teilzunehmen hat.

3. Bedarfsorientierte Betreuung

Nach dem Abschluss der Motivations- und Informationsmaßnahmen kann der Unternehmer über die Notwendigkeit und das Ausmaß einer externen Betreuung selbst entscheiden. Eine sachgerechte bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung im Betrieb erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, die erforderlichenfalls unter Einschaltung von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen durchgeführt wird.

Darüber hinaus ist der Unternehmer verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen

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