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DGUV Grundsatz 300-001 - Fachbereiche und Sachgebiete der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) - Organisation und Aufgaben
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 04/2015 03/2020)
Mai 2011 - aktualisierte Fassung April 2015
bisher: DGUV Grundsatz 401
Dieser DGUV Grundsatz wurde vom Vorstand der DGUV 2/2019 am 26. November 2019 in Berlin sowie von der Mitgliederversammlung der DGUV 2/2019 am 27./28. November 2019 in Berlin beschlossen.
Hinweis:
Die Bezeichnung "DGUV" umfasst die Verwaltung, Institute, Einrichtungen, Organe und Gremien mit Ausnahme der Mitglieder der DGUV.
I Fachbereiche und Sachgebiete
1 Grundsätze
1.1 Die Prävention, d. h. die Verhütung von Arbeits- und Wegeunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe, gehört zu den grundlegenden, kontinuierlich zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben der gewerblichen und öffentlichen Unfallversicherungsträger (UV-Träger).
1.2 Zur Unterstützung dieses Präventionsauftrages richtet die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unter Wahrung der Selbständigkeit ihrer Mitglieder und deren gesetzlicher Aufgaben und Pflichten Fachbereiche ein.
1.3 Aufgabe der Fachbereiche ist die fachliche Beratung und Unterstützung der DGUV und ihrer Mitglieder, staatlicher Stellen, der Hersteller sowie anderer interessierter Kreise in Fragen der Prävention innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches. Die Beratung und Unterstützung von Betrieben, Unternehmen, Versicherten und Betreibern von Einrichtungen und Anlagen kann nur in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Sie sollen insbesondere eine für alle UV-Träger verbindliche, einheitliche und gesicherte Fachmeinung bilden und die fachlichen Interessen aller UV-Träger vertreten. Sie können Produkte, Personen und Managementsysteme prüfen und zertifizieren und wirken intensiv in der Normung mit. Die von den Fachbereichen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die zu DGUV Vorschriften und DGUV Regeln gegenüber Dritten getroffenen Auslegungen und die von ihnen durchgeführten Prüfungen und Zertifizierungen, werden von den UV-Trägern anerkannt und beachtet. Für Teile des Aufgabengebietes können Sachgebiete gebildet werden.
1.4 Die Fachbereiche und Sachgebiete sind Einrichtungen der DGUV.
1.5 Die Arbeitsergebnisse der Fachbereiche bilden die Meinung der beteiligten Kreise ab.
1.6 Fragen zu Sicherheit und zum Gesundheit, die für mehr als einen UV-Träger Bedeutung haben können, sollen im Interesse einer einheitlichen Fachmeinung an den zuständigen Fachbereich zur Stellungnahme oder zur Erledigung gegeben werden.
1.7 Die Fachbereiche und Sachgebiete berichten regelmäßig über ihre Tätigkeit sowie über laufende und anstehende Projekte und pflegen einen intensiven Erfahrungsaustausch im Sinne eines "Kompetenznetzwerkes Prävention", wobei die DGUV die hierzu notwendigen Rahmenbedingungen schafft und unterstützend tätig wird.
Die Zusammenarbeit der Fachbereiche und die Abstimmung untereinander wird durch einen Koordinierungskreis (KoK FB) gefördert.
Dem KoK FB gehören insbesondere an:
Zu den Aufgaben des KoK FB gehören insbesondere die Abstimmung gemeinsamer Positionen und Verfahrensweisen (Selbstverpflichtung) sowie die Abstimmung und Vorbereitung von Beschlüssen der Gremien der DGUV.
1.8 Diese Grundsätze finden keine Anwendung auf die Bündelung der Interessen der UV-Träger, die Zusammenführung der Fachmeinungen sowie die Benennung und Mandatierung der Vertretungen in staatlichen Ausschüssen. Die vorgenannten Aufgaben werden durch die DGUV sichergestellt und gesondert geregelt.
2 Fachbereiche - Organisation und Aufgaben
2.1 Begriff, Aufgaben und Federführung
2.1.1 Fachbereiche sind Zusammenschlüsse nach fachlich/inhaltlichen Kriterien definierter Sachgebiete (s. Abschnitt 3). Einteilung und Arbeitsgebiete sind im Anhang dieses DGUV Grundsatzes geregelt.
2.1.2 Den Fachbereichen obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
(Stand: 21.08.2023)
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