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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 948 / DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012; 02/2015aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 06/2009; 06/2012

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.

Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Training. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.

Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.

2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe

Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.

2.1 Allgemeine Grundsätze

2.1.1 Antrag auf Ermächtigung

Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.

Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.

2.1.2 Prüfung

Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.

Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung

Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.

Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.

2.1.4 Änderung einer Voraussetzung

Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.

Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.2 Personelle Voraussetzung

Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.

2.2.1 Medizinischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Der Arzt ist für die Durchführung der Ausbildung aus medizinischer Sicht verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

2.2.2 Lehrkräfte

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.

Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.

Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.

Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:
Persönliche Voraussetzungen

Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung

2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.

Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen, kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden.

2.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.

Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4 Organisatorische Voraussetzungen

2.4.1 Anzahl der Teilnehmer

An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.

Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.

Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.

Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.

Die Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in einen Lehrgang Erste-Hilfe-Ausbildung integriert werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Konzept (Leitfaden) zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Im Einzelnen müssen die im Anhang 1 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenslehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellt. Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 2. Dies schließt aus, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung Themen aus dem Weiterbildungsbereich integriert werden.

Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:

gegebenenfalls

Anhang 3 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.

Der Teilnehmersoll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes, Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) - durchzuführen.

2.4.4 Teilnehmerunterlagen

Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.

Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

2.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Unfallversicherungsträger stellen Formulare für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer zur Verfügung; Muster siehe Anhänge 4 und 5.

2.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.

Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Die Dokumentation ist als Teilnehmerliste (mit Angabe der Gesamtteilnehmerzahl) zu führen. Die verwendeten Beatmungsmasken müssen auf der Teilnehmerliste vermerkt sein.

2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder

Die Aus- und Fortbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen der Erfüllung weiterer Anforderungen.

Sie eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Zu 2.2.2 Lehrkräfte
  Zusätzliche lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten (UE) bei einer geeigneten Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften.
Zu 2.3 Sachliche Voraussetzungen
 
  • Zusätzlich mindestens ein Übungsgerät zur Wiederbelebung für Kinder und Säuglinge.
  • Zusätzliches Erste-Hilfe-Material in für Kinder geeigneten Größen.
Zu 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
 
  • Der Inhalt für die "Erste-Hilfe Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" umfasst jeweils 9 Unterrichtseinheiten. Lernziele, theoretische und praktische Inhalte richten sich nach den Vorgaben des Anhang 6.
  • Der Unterricht bei der Ersten-Hilfe Aus- und Fortbildung hat sich nach einem spezifischen Leitfaden zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Zu 2.4.4 Teilnehmerunterlagen
  Jedem Teilnehmer an einer Aus- bzw. Fortbildung ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146) entspricht.
Zu 2.4.5 Teilnahmebescheinigung
  Jedem Teilnehmer an einer Aus- bzw. Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 7).

3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplilcatorenschulung)

Gemäß Abs. 2.2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.

3.1 Allgemeine Grundsätze

Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.

3.2 Personelle Voraussetzung

3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.

Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.

Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.

Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.

Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.

3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal

Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:

Qualifikation der Lehrbeauftragten
Medizinisch-fachliche Qualifikation

Pädagogische Qualifikation

3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe

Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss

3.2.4 Versicherungsschutz

Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.

Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.

3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)

Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.

Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.

Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.

Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:

Folgende Materialien sind vorzuhalten:

3.4 Organisatorische Voraussetzungen

3.4.1 Anzahl der Teilnehmer

Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.

3.4.2 Ausbildungsleistung

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.

Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.

3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass

Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderfortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.

Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung insgesamt mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.

Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.

Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, der für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.

Inhalt des Lehrganges

Die Prüfung hat

3.4.4 Informationsdienst

Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.

Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.

3.4.5 Teilnahmebescheinigung

Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.

Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:

3.4.6 Dokumentation

Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:

Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.


.

Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 1


Zielsetzung

Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen bei Notfallsituationen nach anerkannten und geltenden Standards systematisch anwenden. Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Einschluss der psychischen Betreuung der vom Notfall betroffenen Personen geübt werden.

Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.


.

Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 2


Zielsetzung

Das Erste-Hilfe-Training fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden Maßnahmen vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen
Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

Optionale Themen
Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.


.

Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens Anhang 3


Bewusstlosigkeit
Inhalt Methoden Medien/ Visualisierung (unterstützend) Zeit
Teillernziel

Die Teilnehmer können nach dieser Unterrichtseinheit

  • Die chronologischen Schritte beim Auffinden einer bewusstlosen Person durchführen
  • notwendige Kontrollen von Bewusstsein und Atmung durchführen
  • normale Atmung erkennen
  • Die stabile Seitenlage durchführen
  • Unterrichtsgespräch
  • Fallbeispiel/Rollenspiel
  • Praktische Übung
    (z.B.
    Vormachen
    Erklären
    Nachmachen
    Üben)
z.B.
  • White-Board, Flipchart, Tafel, Pinnwand,
  • PC mit Beamer,
  • Overhead-Projektor mit Folien,
  • Arbeitskarten, usw.
50 - 60 min
Allgemeine Vorgehensweise:

Hilfsbedürftige Person

  • Anschauen, ansprechen anfassen

Nicht ansprechbar

  • Laut "Hilfe" rufen,
Hinweis für die Lehrkraft:
Kontrolle des Bewusstseins:
  • lautes, deutliches Ansprechen des Betroffenen (evtl. Lautstärke erhöhen)
  • Körperkontakt durch vorsichtiges Rütteln an der Schulter
  • sofern noch nicht geschehen, Betroffenen auf den Rücken drehen.

Es dürfen keine Schmerzreize gesetzt werden um das Bewusstsein zu kontrollieren!!

   
Atmung kontrollieren! Hinweis für die Lehrkraft:

Normale Atemfrequenz beim Erwachsenen ca. 15 Atemzüge pro Minute Atemkontrolle:

  • Sofern noch nicht geschehen, Betroffenen auf den Rücken drehen.
  • Seitlich am Kopf des Betroffenen knien.
  • Eine Hand an die Stirn, andere Hand unter das Kinn des Betroffenen legen.
  • Der Daumen liegt dabei zwischen Unterlippe und Kinnspitze, die anderen Finger an der Kinnunterseite.
  • Kopf vorsichtig nach hinten neigen, Kinn gleichzeitig anheben und vorziehen, um die Atemwege frei zu machen.
  • Sichtbare Fremdkörper entfernen (keine Mund/Rachenkontrolle)
  • Eigenes Ohr und Wange dicht über den Mund des Betroffenen halten, dabei blicken Sie auf die Brust des Betroffenen. So können Sie die Ausatmung an der Wange spüren, mit dem Ohr hören und die Bewegung des Brustkorbs sehen.
  • Die Atemkontrolle darf höchstens zehn Sekunden in Anspruch nehmen.
   
Nicht ansprechbar, normale Atmung vorhanden? = > Ja!
  • Stabile Seitenlage
  • Notruf
  • Wärmeerhalt
  • wiederholte Kontrolle der Atmung
Hinweis für die Lehrkraft:
Stabile Seitenlage:
  • Knien Sie seitlich neben dem Bewusstlosen, ggf. Brille entfernen.
  • Beide Beine des Betroffenen ausstrecken.
  • Legen Sie den Arm, der Ihnen am nächsten ist, rechtwinklig zum Körper, den Ellenbogen angewinkelt und mit der Handinnenfläche nach oben.
  • Legen Sie den entfernt liegenden Arm über den Brustkorb und halten Sie
    den Handrücken gegen die Ihnen zugewandte Wange des Betroffenen.
  • Greifen Sie mit Ihrer anderen Hand das entfernt liegende Bein knapp über
    dem Knie und ziehen Sie es hoch, wobei der Fuß auf dem Boden bleibt.
  • Während Sie die Hand des Verletzten weiterhin gegen die Wange gedrückt halten, ziehen Sie am entfernt liegenden Bein und rollen so die Person zu sich heran.
  • Richten Sie das oben liegende Bein so aus, dass Hüfte und Knie jeweils rechtwinklig abgewinkelt sind.
  • Wenden Sie den Kopf des Bewusstlosen nach hinten, um sicherzustellen, dass der Atemweg frei bleibt.
  • Richten Sie die Hand unter der Wange, wenn nötig, so aus, dass der Hals überstreckt und der Mund geöffnet bleibt.
  • Überprüfen Sie regelmäßig die Atmung.
   


.

Musterformular für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer Anhang 4


Anschrift der ausbildenden Stelle
 
Anschrift des Unternehmens
 


Anmeldung und Teilnahmebestätigung für Erste Hilfe [ ] Ausbildung [ ] Fortbildung


Teilnehmer: Name, Vorname Geburtsdatum Unterschrift
1
2      
3      
4      
5      
6      
7      
8      
9      
10      


   
Zuständiger Unfallversicherungsträger Mitglieds-Nr. des Unternehmens
   
Datum Stempel, Unterschrift des Unternehmens


Bestätigung durch die Ausbildungsstelle  
   
Kennziffer der Ausbildungsstelle
(www.dguv.de/fberstehilfe)
Kennziffer der Ausbildungsstelle
(www.dguv.de/fberstehilfe)
   
Zeitraum der Ausbildung (vom - bis) Ort der Ausbildung
   
Name des verantwortlichen Arztes Name der Lehrkraft
 
Die ordnungsgemäße Teilnahme an der Aus- bzw. Fortbildung für betriebliche Ersthelfer wird bestätigt.
   
Ort, Datum Stempel, Unterschrift der ausbildenden Stelle
Die personenbezogenen Daten werden aufgrund des § 199 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 23 SGB VII erhoben und gespeichert.


.

Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 5


Bescheinigung
Herr/Frau
Name Vorname
geb. am
hat an dem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Lehrgang
Ausbildung in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Lehrgang)
in der Zeit vom bis
unter der Leitung von ... ... ... ... ... ... ... ... teilgenommen.
DGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung

Landesverbände
,den
Stempel der
ausbildenden
Stelle
Ort Datum Unterschrift des Ausbilders
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Fortbildung in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Training)
Wer auf Dauer die Erste Hilfe beherrschen will, muss sich fortbilden lassen. Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Training innerhalb von 2 Jahren.

Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen:

in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter
  ,den  
Ort Datum Stempel/Unterschrift
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen:
in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter
  ,den  
Ort Datum Stempel/Unterschrift
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...


.

Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele und praktische Inhalte Anhang 6


Zielsetzung

Die Erste-Hilfe-Ausbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich auf die Vermittlung lebensrettender Maßnahmen und einfacher Maßnahmen an Erwachsenen und Kindern (obligatorische Themen). Je nach Zielgruppe können darauf aufbauend in einer Erste-Hilfe-Fortbildung weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").

Obligatorische Themen
Die Teilnehmer sollen

Praktische Inhalte

Optionale Themen
Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.

* Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt.
** Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt.


.

Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder Anhang 7


Bescheinigung
Herr/Frau
Name Vorname
geb. am
hat an dem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Lehrgang
Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
in der Zeit vom bis
unter der Leitung von ... ... ... ... ... ... ... ... teilgenommen.
DGUV
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Landesverbände
,den
Stempel der
ausbildenden
Stelle
Ort Datum Unterschrift des Ausbilders
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Wer auf Dauer die Erste Hilfe beherrschen will, muss sich fortbilden lassen. Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Training innerhalb von 2 Jahren.

Der Inhaber der Bescheinigung hat an einer Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder teilgenommen:

in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter
  ,den  
Ort Datum Stempel/Unterschrift
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen:
in der Zeit vom bis Lehrgangsleiter
  ,den  
Ort Datum Stempel/Unterschrift
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...


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Vorschriften und Regeln Anhang 8


Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.

1. Gesetze, Verordnungen

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).

2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Unfallverhütungsvorschrift:

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Informationen:

DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisherige BGI/GUV-I 509),

DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829),

DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisherige BGI/GUV-I 5146).

3. Normen

Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin

DIN 13019 Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich; Maße,
DIN 13151 Verbandmittel; Verbandpäckchen,
DIN 13152 Verbandmittel; Verbandtücher,
DIN 13157 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C,
DIN 13169 Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E,
DIN 58279 Erste-Hilfe-Scheren,
DIN 61634 Verbandmittel; Elastische Fixierbinde,
DIN EN 455-1 bis
DIN EN 455-4 Teile 1 bis 4
Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch;


ENDE

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