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BGG/GUV-G 948 / DGUV Grundsatz 304-001 - Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 07/2005; 06/2009; 06/2012; 02/2015aufgehoben)
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern einschließlich der Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Den Unfallversicherungsträgern obliegt es nach § 23 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe zu sorgen. Dies bedeutet nicht, dass sie selbst die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung Versicherter in der Ersten Hilfe haben. Die Unfallversicherungsträger kommen dieser Aufgabe nach, indem sie Stellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern ermächtigen sowie die entsprechenden Lehrgangsgebühren übernehmen; siehe § 23 Abs. 2 SGB VII.Die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgt in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang (Grundausbildung), die Erste-Hilfe-Fortbildung in einem 9 Unterrichtseinheiten umfassenden Erste-Hilfe-Training. Sind weitergehende Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Ersten Hilfe notwendig, z.B. Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen, so fallen diese nicht in den Bereich der Aus- bzw. Fortbildung, sondern in den Bereich der Weiterbildung.
Der Unternehmer darf nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von den Unfallversicherungsträgern für die Ersthelferausbildung ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Die Anforderungskriterien für die Ermächtigung werden in Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der vorstehend genannten DGUV Vorschrift 1 genannt. Hiernach bedürfen Stellen, die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern durchführen, zu ihrer Ermächtigung eines Nachweises der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und einer schriftlichen Vereinbarung mit den Unfallversicherungsträgern, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
Ziel des Ermächtigungsverfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
2 Kriterien für die Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe
Stellen, die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe durchführen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung, welche Art und Umfang der Aus- und Fortbildungsleistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt.
2.1 Allgemeine Grundsätze
2.1.1 Antrag auf Ermächtigung
Der Antrag auf Ermächtigung ist beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.
Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie die Mehrzahl der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand haben die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) Bezirksverwaltung Würzburg, Riemenschneiderstraße 2, 97072 Würzburg, gemäß §§ 88 ff SGB X mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens beauftragt.
Entsprechend sind Anträge an die vorstehend genannte Berufsgenossenschaft zu richten.
2.1.2 Prüfung
Der Unfallversicherungsträger sowie vom Unfallversicherungsträger beauftragte Personen sind jederzeit berechtigt, die Lehrgangsräume, die Lehrgangseinrichtungen, die Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
Siehe Abschnitt 1.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
2.1.3 Befristung, Widerruf der Ermächtigung
Die Ermächtigung wird befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Prüfung der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen erteilt.
Siehe Abschnitt 1.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Die Ermächtigung wird längstens auf drei Jahre erteilt. Sie wird auf Antrag um drei Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin bestehen, z.B. Fortbildung der Lehrkräfte. Die Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Ermächtigungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Ausbildung nicht ordnungsgemäß durchgeführt oder gegen die Pflichten, welche sich aus der Ermächtigung ergeben, verstoßen wird.
2.1.4 Änderung einer Voraussetzung
Jede Änderung einer Voraussetzung, die der Ermächtigung zu Grunde liegt, ist unverzüglich dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen.
Siehe Abschnitt 1.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
2.2 Personelle Voraussetzung
Die ausbildende Stelle muss Gewähr dafür bieten, dass die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und Unfallversicherungsträgern sichergestellt ist.
2.2.1 Medizinischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Siehe Abschnitt 2.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.
Der Arzt ist für die Durchführung der Ausbildung aus medizinischer Sicht verantwortlich, um die Qualität der Ausbildung auf der Grundlage der Leitfäden - siehe Abschnitt 2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge - sicherzustellen. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
2.2.2 Lehrkräfte
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er selbst zur Ausbildung befähigt ist oder über entsprechende Lehrkräfte in ausreichender Zahl verfügt.
Das Absolvieren der Lehrkräfteschulung sowie der regelmäßigen Fortbildung wird sachgerecht, z.B. in der Personalakte oder einem Ausbildungsnachweisheft, dokumentiert.
Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft durch Vorlage einer gültigen Bescheinigung nachweist, dass sie an einem speziellen Ausbildungslehrgang für die Erste Hilfe bei einer geeigneten Stelle zur Ausbildung von Lehrkräften teilgenommen hat. Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen fortzubilden.
Siehe Abschnitt 2.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Folgende Anforderungen gelten für Lehrkräfte, die für die Durchführung der Aus- und Fortbildung von Ersthelfern eingesetzt werden sollen:
Persönliche Voraussetzungen
- Mindestalter: 18 Jahre,
- Beherrschung der deutschen Sprache in der schriftlichen und gesprochenen Form.
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- Notfallmedizinische, sanitätsdienstliche Ausbildung: mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten); die ärztliche Approbation wird als Qualifikation anerkannt. Die Sanitätsausbildung dient der Vertiefung und Erweiterung der Erste-Hilfe-Ausbildung. Sie umfasst notfallmedizinische Themen, wie z.B. Störungen von Bewusstsein, Atmung, Herzkreislauf und lebensbedrohliche Blutungen. Diese Themen werden durch die Handhabung der dafür notwendigen notfallmedizinischen Geräte, z.B. Beatmungshilfsmittel ergänzt.
Pädagogische Qualifikation
- Lehrkräfteschulung im Umfang von mindestens 55 Unterrichtseinheiten in einem reinen Präsenslehrgang mit Prüfung.
Inhalte:- Grundlagen zur allgemeinen Didaktik und Fachdidaktik (Zielgruppenanalyse, Auswahl der Inhalte, lernzielorientiertes Arbeiten).
- Methodik des Unterrichtens (Ausbildungsmethoden, Ausbildungsverhalten, Visualisierung und Präsentation), abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung.
- Einüben durch Rollenspiele und Unterrichtsbeispiele, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung.
- Durchführung von Lernzielkontrollen, abgestimmt auf die Erste-Hilfe-Ausbildung.
- Der Antragsteller bzw. die ausbildende Stelle hat nachzuweisen, dass neue Lehrkräfte eine geleitete Praxisphase mit mehrfachen Hospitationen und Assistenzen in Kursen unter Betreuung erfahrener Lehrkräfte (Mentoren) durchlaufen.
- Ein abgeschlossenes pädagogisches oder medizinisches Studium kann zum Teil auf die pädagogische Qualifikation angerechnet werden. Um eine adäquate pädagogische Umsetzung der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung zu gewährleisten, sind im Minimum die Praxisphase und eine entsprechende lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.
Medizinisch-fachliche und pädagogische Fortbildung
- Die Lehrkräfte müssen innerhalb der Gültigkeit der Lehrberechtigung mindestens alle drei Jahre im Umfang von mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch) auf die Inhalte der Ersten-Hilfe-Ausbildung bezogen, fortgebildet werden.
2.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er über besondere Erfahrungen in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe verfügt. Das ist der Fall, wenn er oder seine Lehrkräfte in der Regel seit mindestens drei Jahren im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst tätig sind und Einsatzerfahrung nachweisen können.
Siehe Abschnitt 2.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Eine Tätigkeit im Sanitätsdienst, z.B. bei öffentlichen Veranstaltungen, kann als vergleichbare Tätigkeit angesehen werden.
2.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Siehe Abschnitt 2.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
2.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen in der Ersten Hilfe unterwiesen werden können.
Der Raum muss wenigstens 50 m2 Grundfläche aufweisen.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien, wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien, vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Siehe Abschnitt 3.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
- Es müssen mindestens folgende Demonstrations- und Übungsmaterialien vorhanden sein:
- Verbandkasten nach DIN 13157
- Decke
- Übungsgeräte zur Wiederbelebung (2 je Lehrgang)
- AED-Demonstrations-/Trainingsgerät (1 je Lehrgang)
- Auswechselbare Gesichtsmasken zur Beatmung durch Mund und Nase (1 je Teilnehmer)
- Schutzhelm für Motorradfahrer
- Rettungsdecke
- Schere nach DIN 58279-B 190
- Verbandtuch nach DIN 13152-A
- Dreiecktuch (1 je Teilnehmer)
- Verbandpäckchen nach DIN 13151 M (1 je Teilnehmer)
- Wundauflage-Kompresse (1 je Teilnehmer)
- Wundschnellverband nach DIN 13019 (1 je Teilnehmer)
- Einmalhandschuhe nach DIN EN 455-1/455-2 (1 Paar je Teilnehmer)
- Fixierbinde nach DIN 61634 - FB 6 (1 je Teilnehmer).
2.4 Organisatorische Voraussetzungen
2.4.1 Anzahl der Teilnehmer
An einem Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Personen teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers, 20 Personen nicht übersteigen.
Siehe Abschnitt 4.1 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
2.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 100 Versicherte aus- oder fortgebildet werden.
Siehe Abschnitt 4.2 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrkräfte ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
2.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Die Aus- und Fortbildung hat nach Inhalt und Umfang sowie in methodisch-didaktischer Hinsicht mindestens dem Stoff zu entsprechen, der in sachlicher Übereinstimmung mit den in der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe vertretenen Hilfsorganisationen und unter Berücksichtigung von Empfehlungen des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer in den Lehrplänen und Leitfäden zum Erste-Hilfe-Lehrgang festgelegt ist.
Siehe Abschnitt 4.3 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 9 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung mindestens 9 Unterrichtseinheiten, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert. Insgesamt sind mindestens drei Pausen vorzusehen, deren Gesamtdauer mindestens 45 Minuten beträgt.
Die Teilnehmer an einer Erste-Hilfe-Fortbildung dürfen nicht in einen Lehrgang Erste-Hilfe-Ausbildung integriert werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Konzept (Leitfaden) zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Im Einzelnen müssen die im Anhang 1 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte angesprochen werden. Diese Ziele werden in einem reinen Präsenslehrgang vermittelt, der eine enge Verzahnung zwischen Praxis und Theorie als Grundlage für die Handlungskompetenz sicherstellt. Entsprechendes gilt für die Fortbildung; siehe Anhang 2. Dies schließt aus, dass im Rahmen der Aus- und Fortbildung Themen aus dem Weiterbildungsbereich integriert werden.
Im Leitfaden sind Aussagen zu dem Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen. Die einzelnen Abschnitte beinhalten Folgendes:
- Teillernziel,
- Zeitangaben,
- Methoden,
- Medien, Visualisierung (nur begleitend),
- benötigte Materialien,
- genaue Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen,
gegebenenfalls
- Praxisanleitung,
- Hintergrundinformationen für die Lehrkraft,
- Erfolgskontrolle.
Anhang 3 zeigt ein Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens.
Der Teilnehmersoll nach Abschluss des Lehrgangs bereit und in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes, Erste Hilfe einschließlich lebensrettender Maßnahmen - auch unter Verwendung einfacher Hilfsmittel z.B. aus dem Verbandkasten (DIN 13169 bzw. DIN 13157) - durchzuführen.
2.4.4 Teilnehmerunterlagen
Jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829) entspricht.
Siehe Abschnitt 4.4 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
2.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Die Bescheinigung über die Aus- und die Fortbildung in der Ersten Hilfe darf jeweils nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass der Teilnehmer nach regelmäßigem Besuch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Siehe Abschnitt 4.5 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Die Unfallversicherungsträger stellen Formulare für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer zur Verfügung; Muster siehe Anhänge 4 und 5.
2.4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.
Siehe Abschnitt 4.6 der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".Die Dokumentation ist als Teilnehmerliste (mit Angabe der Gesamtteilnehmerzahl) zu führen. Die verwendeten Beatmungsmasken müssen auf der Teilnehmerliste vermerkt sein.
2.5 Besondere Voraussetzungen für die Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder
Die Aus- und Fortbildung enthält Erste-Hilfe-Maßnahmen für Erwachsene und Kinder und bedarf neben den unter den Abschnitten 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Voraussetzungen der Erfüllung weiterer Anforderungen.
Sie eignet sich insbesondere für Personal in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
Zu 2.2.2 | Lehrkräfte |
Zusätzliche lehrprogrammbezogene Einweisung im Umfang von mind. 8 Unterrichtseinheiten (UE) bei einer geeigneten Stelle zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften. | |
Zu 2.3 | Sachliche Voraussetzungen |
|
|
Zu 2.4.3 | Inhalt und Umfang der Lehrgänge |
|
|
Zu 2.4.4 | Teilnehmerunterlagen |
Jedem Teilnehmer an einer Aus- bzw. Fortbildung ist eine Informationsschrift über die Lehrinhalte auszuhändigen, die mindestens den Inhalten der DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisher BGI/GUV-I 5146) entspricht. | |
Zu 2.4.5 | Teilnahmebescheinigung |
Jedem Teilnehmer an einer Aus- bzw. Fortbildung ist eine Teilnahmebescheinigung "Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" auszuhändigen. (Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 7). |
3 Kriterien für die Feststellung der Eignung von Stellen zur Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe (Multiplilcatorenschulung)
Gemäß Abs. 2.2 der Anlage 2 zur DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" hat die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe durch geeignete Stellen zu erfolgen.
3.1 Allgemeine Grundsätze
Es gelten die Grundsätze analog Abschnitt 2.1.
3.2 Personelle Voraussetzung
3.2.1 Medizinischer und pädagogischer Hintergrund
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Pädagogen steht.
Geeignet sind Pädagogen, die besondere Erfahrung im Bereich der Konzipierung und Umsetzung von Bildungsgängen für die Erwachsenenbildung nachweisen können.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe unter der Verantwortung eines hierfür geeigneten Arztes steht.
Geeignet sind Ärzte mit dem Fachkundenachweis Rettungsdienst oder der Zusatzbezeichnung Rettungsmedizin oder vergleichbarer Qualifikation. Ferner müssen die Ärzte eingehende Kenntnisse über Empfehlungen für die Erste Hilfe des Deutschen Beirates für Erste Hilfe und Wiederbelebung bei der Bundesärztekammer besitzen.
Als Ärzte mit einer vergleichbaren Qualifikation sind z.B. Fachärzte für Anästhesie zu nennen.Arzt ist für die medizinischen Inhalte der Ausbildung verantwortlich. Insbesondere hat er dort, wo Grundlagen für die Aus- und Fortbildung entwickelt, beraten und zur Umsetzung vorbereitet werden, einen direkten Bezug zum notfallmedizinischen Standard zu gewährleisten.
3.2.2 Lehrbeauftragte und weiteres Personal
Um eine reibungslose Durchführung der Lehrkräfteschulung zu gewährleisten, muss folgendes Personal in der Bildungseinrichtung vorgehalten werden:
Qualifikation der Lehrbeauftragten
Medizinisch-fachliche Qualifikation
- mindestens Erste-Hilfe-Ausbildung (mindestens 9 Unterrichtseinheiten) und Sanitätsausbildung mit dokumentierter Prüfung (mindestens 48 Unterrichtseinheiten)
- kontinuierliche medizinisch-fachliche Fortbildung.
Pädagogische Qualifikation
- Lehrkraft Erste Hilfe gemäß Ziffer 2.2.2 dieses Grundsatzes und pädagogische Schulung im Umfang von insgesamt mindestens 120 Unterrichtseinheiten, die zur Durchführung komplexer Lehrgangsformen in Lerngruppen befähigen und die inhaltlich den besonderen Bedingungen der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung gerecht werden. Diese kann auch modular aufbauend oder ergänzend durchgeführt werden.
3.2.3 Erfahrung in Organisation und Durchführung der Ersten Hilfe
Die Bildungseinrichtung bzw. deren Träger muss
3.2.4 Versicherungsschutz
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit der Aus- und Fortbildung stehen, abdeckt.
Eine Haftpflichtversicherung muss Ansprüche der Lehrgangsteilnehmer abdecken, die diese auf Grund von Schäden geltend machen können, welche im Zusammenhang mit der Ausbildung entstanden sind.
3.3 Sachliche Voraussetzungen
(Lehrgangsräume, -einrichtungen und Unterrichtsmittel)
Für die Lehrgänge müssen geeignete Räume, Einrichtungen und Unterrichtsmittel vorhanden sein. Es muss mindestens ein Raum zur Verfügung stehen, in dem 20 Personen durch theoretischen Unterricht, praktische Demonstrationen und Übungen unterwiesen werden können.
Es müssen die notwendigen Unterrichtsmittel, insbesondere Demonstrations- und Übungsmaterialien sowie geeignete Medien wie Tageslichtprojektor und Lehrfolien vollzählig und funktionstüchtig zur Verfügung stehen.
Das Demonstrations- und Übungsmaterial, insbesondere die Geräte zum Üben der Atemspende und der Herzdruckmassage, unterliegen besonderen Anforderungen der Hygiene und müssen nachweislich desinfiziert werden.
Folgende räumliche Voraussetzungen sind zu erfüllen:
- ein geeigneter Raum mit mindestens 50 m2 Grundfläche,
- zwei Gruppenräume.
Folgende Materialien sind vorzuhalten:
- Medien: Moderationsmaterialien, Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Videokamera und -recorder, Fernseher, gegebenenfalls Diaprojektor bzw. Beamer,
- Ausbildungskonzepte und audiovisuelle Unterrichtsmittel zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung,
- weitere Unterrichtsmittel: Erste-Hilfe-Material für den Unterricht,
- Literatur zu Pädagogik, Lern-/Entwicklungs-/Sozialpsychologie, Erste Hilfe/Sanitätsdienst/Rettungsdienst (die Literatur muss den Teilnehmern während des Seminars zur Verfügung stehen).
3.4 Organisatorische Voraussetzungen
3.4.1 Anzahl der Teilnehmer
Die Teilnehmerzahl darf 20 Personen nicht übersteigen.
3.4.2 Ausbildungsleistung
Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass jährlich mindestens 50 Lehrkräfte aus- oder fortgebildet werden.
Neben der sicheren Beherrschung des Ausbildungsinhaltes seitens der Lehrbeauftragten ist eine kontinuierliche Routine als Grundlage für die Durchführung der Lehrgänge erforderlich. Dies setzt eine bestimmte Mindestzahl von Aus- und Fortbildungen pro Jahr voraus.
3.4.3 Inhalt und Umfang der Lehrgänge
Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderschulung sicherzustellen, dass
Der Träger hat vor Beginn der Ausbilderfortbildung sicherzustellen, dass eine gültige Lehrberechtigung des Teilnehmers vorliegt.
Der Ausbildungslehrgang umfasst mindestens 55 Unterrichtseinheiten, die Fortbildung insgesamt mindestens 16 Unterrichtseinheiten (8 Unterrichtseinheiten medizinisch-fachlich, 8 Unterrichtseinheiten pädagogisch), wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten dauert.
Spätestens nach je zwei Unterrichtseinheiten ist eine Pause von mindestens 15 Minuten einzuhalten. Pro Ausbildungstag dürfen höchstens 10 Unterrichtseinheiten durchgeführt werden.
Der Unterricht hat sich nach einem Curriculum zu richten, der für die Lehrbeauftragten hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
Inhalt des Lehrganges
Die Prüfung hat
3.4.4 Informationsdienst
Die ausbildende Stelle für Lehrkräfte bzw. deren Träger ist verpflichtet, jedem Teilnehmer an einer Aus- und Fortbildungsmaßnahme über den Zeitraum der Gültigkeit seiner Lehrberechtigung aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen und dies der Qualitätssicherungsstelle nachzuweisen.
Der Informationsdienst kann z.B. per Rundschreiben oder EDV-gestützt per Newsletter erfolgen.
3.4.5 Teilnahmebescheinigung
Jedem Teilnehmer ist nach erfolgreicher Teilnahme eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
Die Bescheinigung muss folgende Daten beinhalten:
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Teilnehmers,
- Ort und Zeitraum der Ausbildung,
- Dauer der Ausbildung in Unterrichtseinheiten,
- Unterschrift und Kennziffer des Ausbildungsträgers,
- Vermerk über den erfolgreichen Abschluss.
3.4.6 Dokumentation
Die ermächtigte Stelle hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnungen zu führen:
Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung dem Unfallversicherungsträger vorzulegen.
Ausbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte | Anhang 1 |
Zielsetzung
Die Teilnehmer können grundsätzliche Maßnahmen bei Notfallsituationen nach anerkannten und geltenden Standards systematisch anwenden. Die Vermittlung erfolgt praxisnah und kompetenzorientiert. Die Maßnahmen sollten im Gesamtablauf unter Einschluss der psychischen Betreuung der vom Notfall betroffenen Personen geübt werden.
Die Teilnehmer sollen
Praktische Inhalte
* | Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt. |
** | Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. |
Fortbildung betrieblicher Ersthelfer; Lernziele und praktische Inhalte | Anhang 2 |
Zielsetzung
Das Erste-Hilfe-Training fokussiert sich auf die Sicherung der in der Grundausbildung erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden Maßnahmen vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").
Obligatorische Themen
Die Teilnehmer sollen
Praktische Inhalte
Optionale Themen
Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.
* | Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt. |
** | Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. |
Beispiel für die Gestaltung eines Leitfadens | Anhang 3 |
Bewusstlosigkeit | |||
Inhalt | Methoden | Medien/ Visualisierung (unterstützend) | Zeit |
Teillernziel
Die Teilnehmer können nach dieser Unterrichtseinheit
|
|
z.B.
|
50 - 60 min |
Allgemeine Vorgehensweise:
Hilfsbedürftige Person
Nicht ansprechbar
|
Hinweis für die Lehrkraft: Kontrolle des Bewusstseins:
Es dürfen keine Schmerzreize gesetzt werden um das Bewusstsein zu kontrollieren!! |
||
Atmung kontrollieren! | Hinweis für die Lehrkraft:
Normale Atemfrequenz beim Erwachsenen ca. 15 Atemzüge pro Minute Atemkontrolle:
|
||
Nicht ansprechbar, normale Atmung vorhanden? = > Ja!
|
Hinweis für die Lehrkraft: Stabile Seitenlage:
|
Musterformular für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer | Anhang 4 |
|
Muster der Teilnahmebescheinigung | Anhang 5 |
Bescheinigung | ||
Herr/Frau Name Vorname |
geb. am | |
hat an dem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Lehrgang | ||
Ausbildung in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Lehrgang) | ||
in der Zeit vom | bis | |
unter der Leitung von ... ... ... ... ... ... ... ... teilgenommen. | ||
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Landesverbände |
,den |
Stempel der ausbildenden Stelle |
Ort | Datum | Unterschrift des Ausbilders |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Fortbildung in Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Training) | ||
Wer auf Dauer die Erste Hilfe beherrschen will, muss sich fortbilden lassen. Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Training innerhalb von 2 Jahren.
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen: |
||
in der Zeit vom | bis | Lehrgangsleiter |
,den | ||
Ort | Datum | Stempel/Unterschrift |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen: | ||
in der Zeit vom | bis | Lehrgangsleiter |
,den | ||
Ort | Datum | Stempel/Unterschrift |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; Lernziele und praktische Inhalte | Anhang 6 |
Zielsetzung
Die Erste-Hilfe-Ausbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich auf die Vermittlung lebensrettender Maßnahmen und einfacher Maßnahmen an Erwachsenen und Kindern (obligatorische Themen). Je nach Zielgruppe können darauf aufbauend in einer Erste-Hilfe-Fortbildung weitere Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen (siehe Auflistung "optionale Themen").
Obligatorische Themen
Die Teilnehmer sollen
Praktische Inhalte
Optionale Themen
Die Auswahl erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer/Unternehmen.
* | Ausbilderdemonstration (AD). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie gegebenenfalls von einzelnen Teilnehmern geübt. |
** | Teilnehmerübungen (TÜ). Die Maßnahme wird von der Lehrkraft demonstriert und erläutert sowie grundsätzlich von allen Teilnehmern (insbesondere durch zielgruppenorientierte Fallbeispiele) geübt. |
Muster einer Teilnahmebescheinigung Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder | Anhang 7 |
Bescheinigung | ||
Herr/Frau Name Vorname |
geb. am | |
hat an dem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Lehrgang | ||
Ausbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder | ||
in der Zeit vom | bis | |
unter der Leitung von ... ... ... ... ... ... ... ... teilgenommen. | ||
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Landesverbände |
,den |
Stempel der ausbildenden Stelle |
Ort | Datum | Unterschrift des Ausbilders |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder | ||
Wer auf Dauer die Erste Hilfe beherrschen will, muss sich fortbilden lassen. Die Fortbildung erfolgt durch die Teilnahme an einem 9 Unterrichtseinheiten (Unterrichtseinheit: 45 Minuten) umfassenden Erste-Hilfe-Training innerhalb von 2 Jahren.
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einer Fortbildung Erste Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder teilgenommen: |
||
in der Zeit vom | bis | Lehrgangsleiter |
,den | ||
Ort | Datum | Stempel/Unterschrift |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | ||
Der Inhaber der Bescheinigung hat an einem Erste-Hilfe-Training teilgenommen: | ||
in der Zeit vom | bis | Lehrgangsleiter |
,den | ||
Ort | Datum | Stempel/Unterschrift |
Kennziffer der ermächtigten Ausbildungsstelle gem. DGUV Vorschrift 1 ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Vorschriften und Regeln | Anhang 8 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften, Regeln und Informationen zusammengestellt.
1. Gesetze, Verordnungen
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
2. Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift:
DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Informationen:
DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" (bisherige BGI/GUV-I 509),
DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" (bisherige BGI/GUV-I 829),
DGUV Information 204-008 "Handbuch zur Ersten Hilfe in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder" (bisherige BGI/GUV-I 5146).
3. Normen
Bezugsquelle:
Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin
DIN 13019 | Verbandpflasterpackungen für den Erste-Hilfe-Bereich; Maße, |
DIN 13151 | Verbandmittel; Verbandpäckchen, |
DIN 13152 | Verbandmittel; Verbandtücher, |
DIN 13157 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten C, |
DIN 13169 | Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten E, |
DIN 58279 | Erste-Hilfe-Scheren, |
DIN 61634 | Verbandmittel; Elastische Fixierbinde, |
DIN EN 455-1 bis DIN EN 455-4 Teile 1 bis 4 |
Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch; |
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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