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DGUV Grundsatz 309-010 - Anforderungen an Fachkundige für die Messung und die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(Ausgabe 09/2015aufgehoben)
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Auswahl, die Ausbildung und die Beauftragung von Personen zur Durchführung von Lärmmessungen und Gefährdungsbeurteilungen nach der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
Die angegebenen Zeiten für die Vermittlung der jeweiligen Ausbildungsinhalte stellen Empfehlungen dar, die je nach Vorkenntnissen und Ausbildungsstand angepasst werden können.
2 Anforderungen an fachkundige Personen
Gemäß § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen".
Bei der Fachkunde ist zwischen der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) und der Fachkunde zur Durchführung von Lärmmessungen (B) zu unterscheiden. Die technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( TRLV Lärm) machen hierzu folgende Vorgaben:
A) "Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Lärmexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten und überprüfen können" (TRLV Lärm, Teil 1, 3.2(2)).
An Fachkundige zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmbelastungen bestehen folgenden Anforderungen:
B) "Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen besitzen aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende, dem Stand der Technik entsprechende Kenntnisse in der akustischen Messtechnik und über den Einfluss der Produktionsabläufe und Tätigkeiten auf das Messergebnis (TRLV Lärm, Teil 1, 3.3(1)).
An Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen bestehen folgende Anforderungen:
Die Anforderungen des ersten Spiegelstriches erfüllt auch, wer ohne Berufsabschluss über einen längeren Zeitraum ausreichend Erfahrungen in der akustischen Messtechnik gesammelt hat.
3 Ausbildung
3.0 Allgemeines
Die Ausbildungsinhalte für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) bzw. zur Durchführung von Lärmmessungen (B) sind im Anhang 2 in Form einer Tabelle zusammengestellt.
3.1 Lärmschutzvorschriften, Normen und Richtlinien
(empfohlener Umfang: 1-2 Lehreinheiten)
Die zusammengestellten Vorschriften, Normen und Richtlinien müssen nur in den für die Lärmmessung und die Gefährdungsbeurteilung relevanten Abschnitten behandelt werden.
3.1.1 Lärmschutzvorschriften
A) Für Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können insbesondere folgende Lärmschutzvorschriften relevant sein:
Nationale Vorschriften:
EU-Richtlinien:
B) Für Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen können insbesondere folgende Lärmschutzvorschriften relevant sein:
3.1.2 Normen und VDI-Richtlinien
A) Für Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung können insbesondere folgende Normen und VDI-Richtlinien relevant sein:
Für die Lärmgefährdung:
Für Minderungsmaßnahmen:
B) Für Fachkundige für die Durchführung von Lärmmessungen können insbesondere folgende Normen und VDI-Richtlinien relevant sein:
3.2 Akustische Grundlagen / Grundbegriffe
(empfohlener Umfang: 2-3 Lehreinheiten)
3.3 Lärmwirkungen
(empfohlener Umfang: 1 Lehreinheit)
3.4 Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung
(empfohlener Umfang: 1 Lehreinheit)
3.5 Schallmessgerätetechnik
(empfohlener Umfang: 1-2 Lehreinheiten)
3.6 Ermittlung der Lärmexposition
(empfohlener Umfang: mindestens 4 Lehreinheiten)
3.7 Technische und organisatorische Schallschutzmaßnahmen
(empfohlener Umfang: mindestens 2 Lehreinheiten)
3.8 Persönliche Schutzmaßnahmen
(empfohlener Umfang: 1-2 Lehreinheiten)
3.9 Nachweis der Fachkunde durch eine Prüfung
Die Ausbildung ist durch eine Prüfung abzuschließen, wobei gegebenenfalls zwischen der Fachkunde für die Messung und der für die Gefährdungsbeurteilung unterschieden werden kann.
Die Ergebnisse der Prüfung sind zu dokumentieren.
Über den Nachweis der Fachkunde wird den Teilnehmenden vom Lehrgangsträger eine Bescheinigung ausgestellt (Muster siehe Anhang 1).
4 Anforderungen an die Schulungsstätte und die Ausbilderinnen/ Ausbilder
Technische Ausstattung der Schulungsstätte:
Anforderungen an die Ausbilderinnen/ Ausbilder:
Muster einer Bescheinigung zur Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 309-010 | Anhang 1 |
Bescheinigung |
Herr/Frau |
geb. am: |
wohnhaft in: |
hat vom: _ _ _ _ _ _ bis: _ _ _ _ _ _ |
an einer Ausbildung nach dem DGUV Grundsatz 309-010 erfolgreich teilgenommen und die zugehörige Prüfung bestanden.
Dies gilt als Nachweis für die notwendige Fachkunde nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung für: [ ] die Messung der Lärmexposition an Arbeitsplätzen [ ] die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bei Lärmexposition (nicht zutreffenden Teil ggf. streichen!). STEMPEL Ort/ Datum: Schulungsstätte/ Lehrgangsträger: |
Empfohlene Ausbildungsinhalte für die Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung bzw. zur Durchführung von Lärmmessungen nach LärmVibrationsArbSchV | Anhang 2 |
Punkt | Themengebiet | Ausbildungsinhalt zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung |
Ausbildungsinhalt zur Durchführung von Lärmmessungen |
||||||
3.1.1 A) | Lärmschutzvorschriften - Teil A | X | - | ||||||
3.1.1 B) | Lärmschutzvorschriften - Teil B | - | X | ||||||
3.1.2 A) | Normen und Richtlinien für die Gefährdungsbeurteilung | X | GK | ||||||
3.1.2 B) | Normen und Richtlinien für Lärmmessungen | GK | X | ||||||
3.2 | Akustische Grundlagen, Grundbegriffe | X | X | ||||||
3.3 | Lärmwirkungen | X | GK | ||||||
3.4 | Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung | X | GK | ||||||
3.5 | Schallmessgerätetechnik | - | X | ||||||
3.6 | Ermittlung der Lärmexposition | GK | X | ||||||
3.7 | Technische und organisatorische Schallschutzmaßnahmen | X | - | ||||||
3.8 | Persönliche Schutzmaßnahmen | X | - | ||||||
|
ENDE |
(Stand: 10.11.2022)
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