Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

DGUV Grundsatz 309-013 - Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/2017)




1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf die Ausbildung von Personen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Vibrationsmessungen bei Ganzkörper-Vibrationen (GKV) und Hand-Arm-Vibrationen (HAV) nach der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung ( LärmVibrationsArbSchV).

2 Anforderungen an fachkundige Personen

2.1 Anforderungen aus der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Der Begriff der Fachkunde ist in § 2 (7) der LärmVibrationsArbSchV bestimmt:

"Fachkundig ist, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung oder Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten einschlägigen beruflichen Tätigkeit sowie die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen."

Gemäß § 5 der LärmVibrations ArbSchV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, "dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen".

Bei der Fachkunde ist daher zwischen der Fachkunde zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (A) und der Fachkunde zur Durchführung von Vibrationsmessungen (B) zu unterscheiden. Die Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung ( TRLV Vibrationen) machen hierzu Vorgaben ( TRLV Vibrationen, Stand März 2015, Teil 1, 3.1 (12)-(15); Teil 2, 3 (3)-(9)):

A) Fachkunde für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

"(12) [...] Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Dazu ist es erforderlich, dass die für den Arbeitgeber tätig werdenden Personen über die notwendigen betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen und Einsicht in alle für die Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Unterlagen nehmen können und im Besitz aller notwendigen Informationen sind.

Fachkundige im Sinne § 5 LärmVibrationsArbSchV für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrungen ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Vibrationsexposition haben und mit den Vorschriften und Regelwerken soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bewerten oder überprüfen können. Umfang und Tiefe der notwendigen Kenntnisse können in Abhängigkeit von der zu beurteilenden Tätigkeit unterschiedlich sein und müssen nicht in einer Person vereinigt sein.

Zur Durchführung von Messungen benötigen dazu vom Arbeitgeber beauftragte Personen oder Stellen die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen. Die entsprechenden Anforderungen sind in der TRLV Vibrationen, Teil 2 "Messung von Vibrationen", beschrieben.

Die Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen verlangt Kenntnisse hinsichtlich

B) Fachkunde für die Durchführung von Vibrationsmessungen

"(3) Gegebenenfalls sind andere Faktoren, aus denen Wechsel- oder Kombinationswirkungen resultieren, ebenfalls zu ermitteln, sofern sie bei der Beurteilung der Gefährdungen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG) oder der LärmVibrationsArbSchV zu berücksichtigen sind. Falls diese Faktoren messtechnisch ermittelt werden müssen, sind auch dafür die Fachkunde und die entsprechenden Einrichtungen für die Messung erforderlich.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion