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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG 906 / DGUV Grundsatz 312-906 - Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz

(Ausgabe 10/1995; 03/2006; 12/2017)



Archiv: 03/2006


Vorbemerkung

Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.

Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.

1 Anwendungsbereich

Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:

Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z.B. für die Überprüfung von:

Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:

2 Grundsätzliches

Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.

3 Definitionen

3.1 Sachkundige Person

Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die

3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich

Eine Person, die durch

und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP

Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPa in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.

4 Persönliche Voraussetzungen

An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,

Folgende Nachweise gelten z.B. als ausreichend für die Teilbereiche:

- PSAgA/RA: Unterweisungsnachweise, Eingangstests

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden.

- SRHT: Übungsnachweise
(Empfehlung der AGBF - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen)
- SZP:

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(Stand: 11.10.2022)

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