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DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Grundsatz
(bisher BGG/GUV-G 915)
(Ausgabe 10/2003; 08/2012; 05/2018)
Dieser DGUV Grundsatz enthält eine Zusammenstellung von Hinweisen für Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen zur Feststellung des betriebssicheren Zustandes von Fahrzeugen, die dem Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" unterliegen. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl den verkehrssicheren als auch den arbeitssicheren Zustand. Diese Hinweise können auch als Grundlage für eine Unterweisung der Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer verwendet werden.
Die Feststellung erfolgt durch eine Inaugenscheinnahme und Funktionskontrolle, die in diesem DGUV Grundsatz als Kontrolle bezeichnet wird.
Grundsätze sind Maßstäbe für bestimmte Verfahrensfragen, z.B. hinsichtlich der Durchführung von Prüfungen.
1 Anwendungsbereich
Für Fahrzeuge, die am öffentlichen Verkehr teilnehmen, ergibt sich aus verkehrsrechtlichen Vorschriften - hier insbesondere § 23 Abs. 1 und 2 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und § 31 Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) - die Notwendigkeit für die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer, sich durch Kontrollen vor jeder Arbeitsschicht vom vorschriftsmäßigen Zustand der Fahrzeuge zu überzeugen.
Die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug, der Zug sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Außerdem können an Fahrzeugen innerhalb einer Arbeitsschicht Schäden und Ausfälle eintreten, die die Verkehrs- wie auch die Arbeitssicherheit beeinträchtigen können.
Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, solche Kontrollen zu veranlassen.
Bei Fahrzeugen, die die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zur Verfügung stellt und verwenden lässt, handelt es sich um Arbeitsmittel, die unter den Anwendungsbereich der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) fallen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls durch eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel kontrolliert werden und Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden. Dies gilt auch bei Fahrzeugen, für die wiederkehrende Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person nach § 14 Abs. 2 BetrSichV vorgeschrieben sind.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Fahrzeuge nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen. Werden derartige Mängel im Rahmen der Kontrolle oder während der Verwendung festgestellt, dürfen die Fahrzeuge nicht weiterverwendet werden.
Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" (TRBS 1201) konkretisiert in Nr. 3.3.1 die BetrSichV hinsichtlich Kontrollen von Fahrzeugen.
Bei diesen Kontrollen ist in der Regel davon auszugehen, dass
Für die Durchführung von Kontrollen nach § 4 Abs. 5 Satz 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin Beschäftigte so ausreichend und so angemessen zu unterweisen, dass sie in der Lage sind, diese Kontrollen vor und während der Arbeit durchzuführen und dabei Mängel zu erkennen.
Nach § 36 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" hat die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten.
Der Fahrzeugführer bzw. die Fahrzeugführerin hat festgestellte Mängel wenn möglich zu beheben oder dem bzw. der zuständigen Vorgesetzten und bei einem Wechsel der bzw. dem Übernehmenden mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, ist der Betrieb einzustellen.
(Stand: 25.09.2024)
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