Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Unternehmer entgegen § 2 Abs. 5 den Versicherten Kosten für Maßnahmen nach dieser oder den sonst für ihn geltenden Unfallverhütungsvorschriften auferlegt,
als Unternehmer entgegen § 12 Abs. 2 den mit der Durchführung von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 betrauten Personen die für ihren Zuständigkeitsbereich geltenden Vorschriften und Regeln nicht zur Verfügung stellt,
sich als Versicherter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 12 SGB VII entgegen § 15 Abs. 2 durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln in einen Zustand versetzt, durch den er sich selbst oder andere gefährdet,
als Unternehmer entgegen § 20 Abs. 1 Sicherheitsbeauftragte nicht oder nicht in der nach Anlage 2 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift vorgeschriebenen Anzahl bestellt,
als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert wird,
als Unternehmer entgegen § 24 Abs. 6 Satz 1 die Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen nicht fünf Jahre lang verfügbar hält,
als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen unverzüglich notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann,
als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
als Unternehmer entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle mit mehr als 50 dort beschäftigten Versicherten mindestens ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Sanitätsraum oder eine vergleichbare Einrichtung vorhanden ist,
als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in der in § 26 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Zahl zur Verfügung stehen,
als Unternehmer entgegen § 26 Abs. 2 Satz 1 Personen als Ersthelfer einsetzt, die nicht bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind,
als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass in einer Betriebsstätte, in der mehr als 1500 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, dass auf einer Baustelle, auf der mehr als 100 Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anwesend sind, mindestens ein Betriebssanitäter zur Verfügung steht,
als Unternehmer entgegen § 27 Abs. 3 Personen als Betriebssanitäter einsetzt, die nicht von Stellen ausgebildet worden sind, welche von dem Unfallversicherungsträger in personeller, sachlicher und organisatorischer Hinsicht als geeignet beurteilt worden sind,
als Unternehmer entgegen § 29 Abs. 2 Satz 2 persönliche Schutzausrüstungen bereitstellt, für die keine EG-Konformitätserklärungen vorliegen,
als Unternehmer entgegen § 30 Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass die Versicherten persönliche Schutzausrüstungen entsprechend bestehen-der Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzen,
als Versicherter entgegen § 30 Abs. 2, die persönlichen Schutzausrüstungen nicht bestimmungsgemäß benutzt oder die persönlichen Schutzausrüstungen nicht regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand prüft oder an persönlichen Schutzausrüstungen festgestellte Mängel dem Unternehmer nicht unverzüglich meldet.
Sechstes Kapitel Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird dem Unternehmer zur Durchführung von Vorschriften, die über die bisher gültigen hinausgehen und Änderungen an Einrichtungen erfordern, eine Frist von drei Jahren gewährt, gerechnet vom Tage des In-Kraft-Tretens der Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Die in § 7 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 genannten Hilfsorganisationen gelten bis 31. Dezember 2008 als ermächtigte Stellen.
(3) Die Anerkennung nach § 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 gilt für die anerkannten Stellen noch bis zum Ablauf der jeweiligen zeitlichen Befristung weiter.
(4) Für Institutionen, welche den Aufbaulehrgang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und die Fortbildung nach § 10 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Erste Hilfe" in der Fassung vom 1. Januar 1997 durchführen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2005.
Siebtes Kapitel Aufhebung von Unfallverhütungsvorschriften