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GUV-V S1 / DGUV Vorschrift 81 - Schulen
GUV - Unfallverhütungsvorschrift (GUV-V)
(bisher GUV 6.3)
(Ausgabe 05/2001)
siehe Baurecht
Durchführungsanweisungen vom Juni 2002
Hinweis zu den Durchführungsanweisungen:
Die Durchführungsanweisungen zu den einzelnen Bestimmungen sind im Anschluss an die jeweilige Bestimmung inKursivschrift abgedruckt.
Durchführungsanweisungen geben vornehmlich an, wie die in den Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können. Durchführungsanweisungen enthalten darüber hinaus weitere Erläuterungen zu Unfallverhütungsvorschriften.
Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45 000 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
I. Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die schülergerechte Gestaltung von baulichen Anlagen und Einrichtungen allgemein bildender Schulen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind. Sie gilt ferner für vergleichbare bauliche Anlagen und Einrichtungen von beruflichen Schulen.
Zu § 1 Abs. 1:In der Regel gilt für Schülerinnen und Schüler das staatliche Arbeitsschutzrecht nicht. Für die Beschäftigten einer Schule ist hingegen das staatliche Arbeitsschutzrecht zu beachten.
Insoweit bleiben insbesondere das Arbeitsschutzgesetz und die hierauf gestützten Verordnungen unberührt. Unberührt bleibt auch das Baurecht und das Brandschutzrecht der Länder im Hinblick auf Schulen.
Nicht eingeschlossen in den Geltungsbereich sind auch die fachspezifischen Räume von beruflichen Schulen, wie z.B. Werkstätten, Maschinenräume, Labore u.a.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 1:Sicherheitstechnische Festlegungen für Bäder sind u.a. enthalten in: UVV "Chlorung von Wasser" (GUV-V D5, bisher GUV 8.15),
Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung (GUV-R1/474, bisher GUV 18.13),
Richtlinien für höhenverstelbare Zwischenböden in Bädern (GUV-R 2104, bisher GUV 16.19),
Sicherheitsregeln für Bäder (GUV-R1/111, bisher GUV 18.14).
Zu § 1 Abs. 2 Nr. 2:
Für Einrichtungen der Bühnentechnik in Schulen gilt die UVV "Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstelung" (GUV-V C1, bisher GUV 6.15).
II. Begriffsbestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gebäude und Bauteile der Schule einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.
Zu § 2 Abs. 1:Dazu zählen z.B. Fußböden, Gehwege, Treppen, Wände, Stützen, Verglasungen, Türen, Fenster, Umwehrungen, Einfriedungen u.a.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.
Zu § 2 Abs. 2:Dazu zählen z.B.:
Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitrinen, Schränke, Bänke, Fahrradständer, Spielplatzgeräte u.a.
(3) Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Flächen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.
Zu § 2 Abs. 3:Dazu gehören z.B.:
Verkehrswege im Freien und im Gebäude, Unterrichtsräume, Medienbereiche, Mehrzweckräume, Pausenhalen, Pausenhofflächen u.a.
(4) Fachräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterricht oder vergleichbar ausgestattete Räume einschließlich ihrer Vorbereitungs-, Sammlungs- und auch Lagerräume.
Zu § 2 Abs. 4:Dazu gehören insbesondere Räume für Chemie, Physik, Biologie, Hauswirtschaft, Werken/Technik, Informatik u.a.
III. Allgemeine Ausführungs- und Gestaltungsgrundsätze
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Der Unternehmer hat im Hinblick auf die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dafür zu sorgen, dass alle baulichen Anlagen und Einrichtungen der Schule nach den Bestimmungen dieses Abschnittes III errichtet, beschafft und in Stand gehalten werden.
Zu § 3:Unternehmer im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist gemäß § 136
(Stand: 09.12.2022)
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