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DGUV Information 201-023 / BGI 807 - Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als Schutzvorrichtungen bei Bauarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2002; 09/2018)
Archiv: 10/2002
Diese DGUV Information 201-023 aktualisiert und ergänzt die bisherige Information "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten". Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und deren technischen Regeln ( RAB, TRBS und ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie sollen Hilfestellungen bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendung
1.1 Zielgruppe
Diese Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer und Unternehmerinnen, die Seitenschutz, Seitenschutzsysteme oder Randsicherungen montieren oder als Schutzvorrichtungen benutzen.
Der Umgang mit Seitenschutz, Seitenschutzsystemen und Randsicherungen schließt die Montage und Demontage sowie deren sachgemäße Lagerung, Transport und Benutzung ein.
1.2 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf den Einsatz von Seitenschutz und Seitenschutzsystemen sowie Randsicherungen als kollektive Schutzvorrichtungen und als Sicherung zum Auffangen abrutschender Personen auf geneigten Flächen bei Bauarbeiten.
Sie gilt für Einsätze, bei denen die Absturzkante nicht mehr als 40 m über dem Gelände liegt.
Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Seitenschutz in Arbeits- und Schutzgerüsten und Schutzwände in Dachfanggerüsten nach Normen der Reihen
und auf Einrichtungen zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände.
Schutzwände in Dachfanggerüsten siehe auch DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Seitenschutz
Konstruktion aus individuell handwerklich gefertigten Bauteilen, die dazu vorgesehen ist, den Absturz von Personen zu verhindern oder Gegenstände zurückzuhalten (z.B. Seitenschutz aus Holz, siehe Anhang A1).
2.2 Seitenschutzsystem
Konstruktion wie 2.1 jedoch aus vorgefertigten Bauteilen bestehend, z.B. Seitenschutzsystem mit Zwingen zur Befestigung am Deckenrand (siehe Abbildungen 6 und 7).
2.3 Pfosten
Vertikales Haupttragteil für das Seitenschutzsystem, an dem Holme und Bordbretter befestigt werden.
2.4 Geländerholm
Holm oder durchgehendes Element, das die obere Begrenzung des Seitenschutzsystems bildet.
2.5 Zwischenholm
Holm oder durchgehendes Element zwischen Geländerholm und Arbeitsfläche.
2.6 Zwischenseitenschutz
Zwischen Geländerholm und Arbeitsfläche angeordnete Schutzwand
(z.B. durch ein Schutzgitter oder ein Schutznetz ausgebildet, siehe Abb. 4).
2.7 Bordbrett
Unmittelbar über der Arbeitsfläche, entlang der Absturzkante aufrecht angeordnetes Element, das dazu bestimmt ist, das Herabfallen oder Abrutschen von Gegenständen oder Personen von dieser Fläche zu verhindern.
Die Bauteile 2.3 bis 2.7 können als Ganzes oder als zusammenzubauende Einzelteile eines Seitenschutzsystems gefertigt sein
2.8 Absturzkante
Kante an einer baulichen Anlage, über die eine Person abstürzen kann; Absturzkante ist auch der Übergang von einer tragfähigen zu einer nicht tragfähigen Fläche.
Siehe auch ASR A2.1, Abschnitt 3 "Begriffsbestimmungen"
2.9 Höhe des Seitenschutzsystems
Abstand zwischen dem obersten Punkt des Geländerholms und der Arbeitsfläche, senkrecht zur Arbeitsfläche gemessen.
2.10 Gegengewicht
Bauteil, das (durch seine Eigenlast) dazu dient, ein Abgleiten oder Abkippen des Seitenschutzsystems zu verhindern.
2.11 Randsicherungen
(Stand: 21.08.2023)
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