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DGUV Information 201-034 - Taucheinsätze in kontaminiertem Wasser - Handlungsanleitung
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 01/2007; 12/2020)
Archiv: 01/2007
bisher: BGI 898
Vorbemerkung
Diese DGUV Information 201-034 wurde aktualisiert. Die Inhalte der DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), der Arbeitsstättenverordnung ( ArbStättV) und deren technischen Regeln ( ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und Unternehmerinnen und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser. Sie ergänzen die in der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" enthaltenen Regelungen um die zusätzlichen Anforderungen, die sich aus der Gefährdung durch eine Kontamination des Wassers ergeben. Vor jedem Taucheinsatz ist zu prüfen, ob eine Kontamination vorliegt.
Bei Arbeiten in den nachstehend aufgeführten Anlagen ist in der Regel mit einer Kontamination des Wassers zu rechnen:
Im Zweifelsfall ist immer eine vorherige Erkundung erforderlich.
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser DGUV Information werden - zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der DGUV Vorschrift 40 "Taucherarbeiten" - folgende Begriffe bestimmt:
2.1 Kontaminiertes Wasser
Kontaminiertes Wasser ist Wasser, von dem zu vermuten oder bekannt ist, dass dieses mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen so stark verunreinigt ist, dass es zu einer gesundheitlichen Gefährdung der Mitglieder der eingesetzten Tauchgruppe führen kann.
Im Weiteren werden diese Verunreinigungen chemischer und biologischer Art vereinfachend als "Kontamination" bezeichnet; siehe auch Gefahrstoffverordnung und Biostoffverordnung.
2.2 Auftraggeber oder Auftraggeberin
Auftraggeber oder Auftraggeberin ist jede natürliche oder juristische Person, die als Eigentümer bzw. Eigentümerin oder Besitzer bzw. Besitzerin eines kontaminierten Bereiches Taucharbeiten durchführen lässt.
2.3 Auftragnehmer oder Auftragnehmerin
Auftragnehmer oder Auftragnehmerin ist diejenige natürliche oder juristische Person, die im Auftrag eines Auftraggebenden Taucharbeiten durchführt.
2.4 Tauchausrüstung
Die Tauchausrüstung umfasst unter anderem das Atemgerät (Tauchgerät) und einen Tauchanzug.
2.5 Atemgerät
Das Atemgerät muss unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen und insbesondere unter Berücksichtigung der maximalen Tauchtiefe die Versorgung des Nutzers mit einem atembaren Gasgemisch ermöglichen.
2.6 Tauchanzug
Ein Tauchanzug (nach DIN EN 14225-2:2018-03) dient zum Schutz vor Kälte und/oder vor dem aus der Tauchtiefe resultierenden Druck. Wird der Tauchanzug mit Gas zur Isolierung beaufschlagt, darf das Gas nicht mit dem Anzug und dem Unterzieher reagieren.
2.7 Helmtauchgerät
Helmtauchgerät ist ein Tauchgerät, bei dem ein Helm mit einem Trockentauchanzug verbunden ist. Die Luftversorgung kann atemgesteuert über einen Lungenautomaten (DIN EN 15333-1:2008-04) oder konstant dosiert (DIN EN 15333-2:2009-07) erfolgen.
3 Auftragsvergabe
3.1 Auswahl der Auftragnehmenden
Auftraggebende dürfen Aufträge nur an solche Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen vergeben, die nachweislich
Als Nachweis ist z.B. eine Referenzliste vorzulegen.
3.2 Leitung und Aufsicht
Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser müssen von einem fachlich geeigneten Taucheinsatzleiter oder einer Taucheinsatzleiterin geleitet werden. Er oder sie muss mit den besonderen Gefahren bei Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser vertraut sein und die sich hieraus ergebenden Schutzmaßnahmen treffen können.
3.3 Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Kontaminationen
(Stand: 14.12.2020)
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