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DGUV Information 201-054 - Dach-, Zimmer- und Holzbauarbeiten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 10/2015)
Red. Hinweis: ersetzt DGUV Regel 101-016 und DGUV Regel 101-020
Diese Information ist die Zusammenfassung der bisherigen DGUV Regel 101-016 "Dacharbeiten" (bisher BGR 203) und DGUV Regel 101-020 "Zimmer- und Holzbauarbeiten" (bisher BGR 214). Die Inhalte der Regeln wurden in dieser Information entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ( ArbSchG), der Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV), der Baustellenverordnung ( BaustellV), den Arbeitsstättenregeln ( ASR), den Regelungen der Unfallversicherungsträger und zu einschlägigen Normen, die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendungen dieser Information
1.1 Anwender
Diese Information wendet sich hauptsächlich an Unternehmer, die Bauarbeiten an und auf Dächern ausführen, bei denen Dachkonstruktionen (Holzbauarbeiten), Bekleidungen am Dach, Dachdeckungen und Dachabdichtungen sowie Unterkonstruktionen von Dachdeckungen und Dachabdichtungen und deren Beläge hergestellt, instand gehalten, geändert und beseitigt werden. Diese Tätigkeiten werden im Folgenden Dacharbeiten genannt.
Zu den Dacharbeiten gehören auch Tätigkeiten zur kompletten Dachabdichtung und deren Schutz, wie z.B. Begrünung, Bekiesung oder Plattenbeläge. Zu den Dächern gehören auch angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile. Angrenzende, abgrenzende und durchdringende Bauteile sind z.B. Dachrinnen, Regenfallrohre, Attiken, Gauben, Erker, Gesimse, Traufen, Ortgänge, Firste, Blitzableiter, Schornsteine, Lichtkuppeln, Dachfenster und Geländer Dachterrassen, Sonnendecks an oder auf Dächern.
Zu den Dacharbeiten zählen nicht Schneeräumarbeiten, Errichten von und Arbeiten an Photovoltaikanlagen, Schal arbeiten zur Vorbereitung von Betonierarbeiten, Bewehrungs- und Betonierarbeiten.
1.2 Einschränkung des Anwendungsbereiches
Diese Information wird bei Dach- und Holzbauarbeiten angewendet. Sie findet keine Anwendung auf
Diese Information findet weiterhin keine Anwendung auf Maßnahmen zum Schutz gegen Gefahren für Gesundheit und Leben von Personen, die durch vorhandene und entstehende Gefahrstoffe ausgelöst werden.
Siehe Gefahrstoffverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), insbesondere
2 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit durch die Arbeitsorganisation
2.1 Maßnahmen und Einrichtungen zur Durchführung von Dach- und Holzbauarbeiten
2.1.1 Der Unternehmer hat in Abhängigkeit von den ausgewählten Arbeitsverfahren die vom Bauherrn planerisch und organisatorisch vorgesehenen Vorgaben und Maßnahmen zu berücksichtigen.
Vorgesehene Maßnahmen und Vorgaben können z.B. sein:
2.1.2 Der Unternehmer hat dem Bauherren die für die sichere Durchführung der Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen mitzuteilen.
Voraussetzungen können z.B. sein:
(Stand: 21.08.2023)
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