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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 203-019 / BGI 769 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 05/2000; 11/2018)



Archiv: 05/2000


Vorbemerkung

Arbeiten an und im Bereich von Fahrleitungsanlagen sind mit einer Vielzahl von Gefahren verbunden. So können neben den Gefahren, die vom elektrischen Strom ausgehen, Gefahren durch den Bahnbetrieb, durch Verkehrsbetrieb und dem Individualverkehr, Gefährdung durch Absturz, aber auch durch Gefahrstoffe vorliegen.

Diese DGUV Information richtet sich an Unternehmen, welche Infrastruktur anlagen betreiben und an Unternehmen und Versicherte, die Arbeiten in diesen Bereichen ausführen. Sie betreffen jedoch auch die Unternehmen, die als Auftraggeber auftreten.

Die Anforderungen dieser DGUV Information befreien die Unternehmen nicht von den Verpflichtungen zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne § 5 Arbeitsschutzgesetz.

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information enthält Hinweise für sicheres Arbeiten an Fahrleitungsanlagen, insbesondere für sicheres Verhalten im Bereich von Gleisen und Sicherheitsmaßnahmen gegen Gefährdungen des elektrischen Stromes sowie Maßnahmen gegen die Gefährdungen durch Absturz bei Arbeiten an Oberleitungsanlagen.

Hinweise beruhen auf den zutreffenden gesetzlichen Regelungen, Unfallverhütungsvorschriften und Normen.

Zu den Arbeiten an Fahrleitungsanlagen gehören u. a. das Errichten, Ändern, Erweitern und Instandhalten. Die Hinweise beziehen sich auf Fahrleitungsanlagen - Oberleitungs- und Stromschienenanlagen - von Bahnen mit Fahrschienen, die zum Leiten des Stromes benutzt werden. Auf O-Bus-Oberleitungen sind sie sinngemäß anzuwenden.

Weitere Informationen, z.B. für Gründungs- und Schachtarbeiten, sind in den im Anhang aufgeführten Vorschriften und Regeln zu finden.

Diese DGUV Information findet auch Anwendung bei Beschichtungsarbeiten an Fahrleitungsanlagen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information werden folgende Begriffe bestimmt:

Der Anlagenbetreiber ist eine Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt.

Der Anlagenverantwortliche übernimmt während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der Fahrleitungsanlagen im Bereich der Arbeiten.

Der Arbeitsverantwortliche ist eine vom Unternehmer oder von der Unternehmerin schriftlich benannte Person, der die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit übertragen wurde.

Arbeiten sind z.B.

einschließlich der zugehörigen Nebenarbeiten.

Arbeitsplätze sind die Orte der Fahrleitungsanlagen, an denen Personen Arbeiten ausführen.

Aufsichtführung ist die ständige Überwachung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen bei der Durchführung der Arbeiten an der Arbeitsstelle. Der Aufsichtführende darf dabei nur Arbeiten ausführen, die ihn in der Aufsichtführung nicht beeinträchtigen.

Bahnbetreiber ist diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Bahn auf eigene Rechnung betreibt und der die Verfügung über den Bahnbetrieb zusteht. Sie ist die für den Bahnbetrieb zuständige Stelle (BzS).

Bahntechnisch unterwiesene Person ist über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren, insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb bei unsachgemäßen Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Verhaltensregeln unterwiesen.

Beaufsichtigung erfordert die ständige ausschließliche Durchführung der Aufsicht. Daneben dürfen keine weiteren Tätigkeiten durchgeführt werden.

Elektrofachkraft für Arbeiten an Fahrleitungsanlagen ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit an Fahrleitungsanlagen herangezogen werden.

Elektrotechnisch unterwiesene Person ist, wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt wurde.

Fahrbereich ist der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum.

Fahrleitung ist ein Leitersystem zur Versorgung von Fahrzeugen mit elektrischer Energie über Stromabnehmereinrichtungen. Es umfasst alle Leiter, die zur Stromabnahme nötig sind, sowie Stromschienen und beinhaltet Folgendes:

Nicht zur Fahrleitung gehören:

Fahrleitungsanlage

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