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DGUV Information 203-046 - Umgang mit Holzmasten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 01/2011; 05/2020)
Archiv: 01/2011
bisher: BGI/GUV-I 5136
Diese DGUV Information zeigt Maßnahmen zum Schutz der Versicherten auf, insbesondere
und soll die Unternehmerin oder den Unternehmer bei ihrer bzw. seiner Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Holzmasten im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung unterstützen. Sie zeigt beispielhafte Lösungen für einen sicheren Umgang mit Holzmasten auf.
Diese DGUV Information wurde im Sachgebiet "Energie und Wasser" des Fachbereichs "Energie Textil Elektrotechnik Medienerzeugnisse" (FB ETEM) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung auf
Zu den Holzmasten zählen Rundholzmaste und Furnierschichtholzmaste.
Holzmaste dienen zur Aufnahme elektrischer Betriebsmittel oder Systemen zur Informationsübertragung. Zu den elektrischen Betriebsmitteln zählen z.B. Leiterseile, Isolatoren, Transformatoren, Schaltgeräte, Beleuchtungseinrichtungen und messtechnische Einrichtungen. Systeme zur Informationsübertragung sind z.B. Kupferleitungen und Lichtwellenleiter.→ Zu Holzmasten siehe auch Norm "Freileitungen über AC 1 kV - Teil 1: Allgemeine Anforderungen - Gemeinsame Festlegungen" (DIN EN 50341-1; VDE 0210-1)
→ Zu Furnierschichtholzmasten siehe auch Norm "Holzbauwerke - Furnierschichtholz (LVL) - Anforderungen" (E DIN EN 14374). Furnierschichtholzmaste fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Norm "Holzbauwerke - Holzmaste für Freileitungen" (DIN EN 14229).
Diese DGUV Information findet keine Anwendung z.B. auf
→ Für das Besteigen von und das Arbeiten auf anderen Masttypen wird verwiesen auf die DGUV Information 203-047 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" sowie DGUV Information 203-014 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Oberleitungsanlagen"
2 Kennzeichnung von Holzmasten
2.1 Herstellerseitige Kennzeichnung des Mastschaftes
Holzmaste sind ab dem Datum der Veröffentlichung dieser DGUV Information im Jahr der Imprägnierung zu kennzeichnen.
→ Zur Kennzeichnung von Holzmasten siehe auch Norm " Holzbauwerke - Holzmaste für Freileitungen" (EN 14229) und Technischer Hinweis "Imprägnierte Holzmaste" des Forums Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN)
Die Kennzeichnung von Holzmasten hat gemäß den Vorgaben der "Bauprodukten" Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und der "Delegierten Verordnung" (EU) Nr. 574/2014 (Regelungen zur Erstellung einer Leistungserklärung für Bauprodukte) zu erfolgen.
Einzelmaste sind durch eine gut sichtbare, lesbare und dauerhafte Plakette zu kennzeichnen.
Die Lesbarkeit ist gegeben, wenn hierzu keine technischen Hilfsmittel erforderlich sind.
Die Plakette ist mit folgenden Angaben auszustatten:
Abb. 2.1.1 Beispiel für eine mögliche Kennzeichnung eines Holzmastes für Freileitungen gemäß Bauproduktenverordnung. Der Kenncode des "Produkttyps Holzmaste" (lfd.- Nr. 3) wird mit dem Verweis auf EN 14229:2010 beschrieben
Abb. 2.1.2 Beispiel einer Plakette zur Kennzeichnung von Rundholzmasten am Mastschaft mit Berücksichtigung der Anforderungen nach EN 14229. Der Kenncode des "Produkttyps Holzmaste" (lfd.- Nr. 3) wird mit dem Verweis auf EN 14229:2010 beschrieben
Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung | Angaben im Bildbeispiel |
1 | CE-Konformitätskennzeichnung mit Angabe des Jahres der ersten Anbringung |
2 | Name und Kennzeichen des Imprägnierwerks |
3, 6, 8 | Kenncode des Produkttyps, mitgeltende Europäische Norm und Verwendungszweck |
4, 5 | DOP-Nummer mit Leistung nach Stufe oder Klasse (DOP: declaration of performance/ Hersteller-Leistungserklärung) |
7 | Kenn-Nr. der notifizierten FPC-Zertifizierungsstelle(FPC: factory production control) |
Ergänzende Kennzeichnung | |
A | Jahr, in dem die Plakette angebracht wurde |
(Stand: 23.08.2023)
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